Seit dem 13.06.2014 folgte mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie eine große Abmahnwelle an Online-Händler, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und andere Informationen nicht der gesetzlichen Regelung angepasst hatten. Mangels einer Übergangsregelung konnten Abmahnungen vom einen Tag auf den anderen gezielt an Mitbewerber verschickt werden, die entweder eine Umstellung an die gesetzlichen Vorschriften zeitlich nicht einhalten konnten oder davon nichts wussten.
Mittlerweile sind die Anpassungen an das neue Verbraucherschutzrecht und die drohenden Abmahnungen bei einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften so bekannt, dass die meisten Händler in ihrem Onlineshop entsprechende Änderungen vorgenommen haben.
Trotzdem gibt es hin und wieder Händler, die vom neuen Verbraucherrecht offenbar noch nie etwas gehört haben. Um Fehlern vorzubeugen oder zu prüfen, ob ein abmahnfähiger Verstoß vorliegt, haben wir die häufigsten Abmahngründe zusammengefasst.
1.) Widerrufsbelehrung
Das Verbraucherrecht hat mit der Neuregelung vor allem im Widerrufsrecht viele Änderungen erfahren. Eine veraltete Widerrufsbelehrung wird deshalb sehr gern von Abmahnern aufgeführt. Im Anhang zu Art. 246a EGBGB ist ein Muster der neuen Widerrufsbelehrung enthalten.
In der neuen Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer des Händlers aufgeführt sein, damit die Verbraucher ihren Widerruf auch telefonisch erklären können. Ein entsprechender Hinweis auf die Möglichkeit der telefonischen Widerrufserklärung ist ebenfalls in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen.
Da mittlerweile nicht mehr das Fehlen der aktuellen Fassung der Widerrufsbelehrung bemängelt wird, sondern einzelne Verstöße im Rahmen der veralteten Fassung aufgelistet werden, um den Streitwert möglichst hoch anzusetzen, raten wir dringend, sich über das neue Widerrufsrecht zu informieren und in den Onlineshops umzusetzen, um vor Abmahnungen geschützt zu sein.
2.) Muster-Widerrufsformular
Unmittelbar nach der Widerrufsbelehrung müssen Händler ein Muster-Widerrufsformular bereitstellen. Dieses sollen Verbraucher anstatt eigens verfasster Erklärungen im Falle eines Widerrufes verwenden können. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, sich an diese Form zu halten und können den Widerruf auch telefonisch erklären.
Viele Händler bieten ihren Kunden die Möglichkeit an, online ihr Widerrufsrecht zu erklären. Das entbindet Händler jedoch nicht von der Pflicht, dieses Muster-Widerrufsformular in den AGB gleich nach der Widerrufsbelehrung abzugeben.
3.) Konkrete Lieferungsbedingungen
Weiterhin sind Online-Händler verpflichtet, den Verbraucher über die Zahlungs-, Leistungs- und Lieferbedingungen zu informieren sowie einen Termin, bis zu dem die Bestellung geliefert wird, zu benennen.
Ungenau sind Angaben wie „Lieferung in 1-2 Werktagen (nach Zahlungseingang)“, die für den Verbraucher intransparent sind, weil der Verbraucher nicht wissen kann, wann genau das Geld auf dem Konto des Händlers ankommt. Transparenz für den Verbraucher ist das oberste Gebot. Angaben wie „ wahrscheinlich“, „voraussichtlich“, „meist“ oder „ca.“ sind zu ungenau und sollten vermieden werden.
Ist der Händler tatsächlich dazu verpflichtet, ein konkretes Lieferdatum aufzuführen? Dies ist sehr umstritten, zumal es nicht mehr im Machtbereich des Händlers liegt, ob die Ware rechtzeitig ankommt, wenn er das Päckchen an das Transportunternehmen übergibt. Zudem hängt der Zeitpunkt der Versendung bei Zahlung per Vorkasse vom Käufer ab, je nachdem, wann er überweist.
Da es bisher noch keine gerichtliche Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie existiert, die in jeder Sprache anders interpretierbar ist, kann man von der Abgabe eines Lieferzeitraumes als ausreichende Information ausgehen, bei der das früheste und das späteste Lieferdatum beschrieben werden.
Sinnvoll ist bei Zahlung per Vorkasse zudem die Angabe des Lieferbeginns (z.B. Zahlungseingang, Kaufabschluss, Überweisungsauftrag), damit der Verbraucher ausrechnen kann, wann er die Ware erhält. Da der Verbraucher nicht wissen kann, wann das Geld auf dem Händlerkonto gutgeschrieben wird, ist es ratsam, als Lieferbeginn das Datum der Zahlungsanweisung zu wählen.
Auch hinsichtlich des Landes, in das die Ware verschickt werden soll, muss unterschieden werden. Sendungen innerhalb Deutschlands benötigen normalerweise weniger Zeit als ins Ausland. Ein entsprechender Hinweis, verbunden mit einer konkreten Lieferzeit, ist daher unabdingbar.
4.) Wesentliche Eigenschaften der Ware
Darüber hinaus sind Händler seit der neuen Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen aufzuführen. Da es sich bei den „wesentlichen Eigenschaften“ um einen unbestimmten Begriff handelt, ist abzuwarten, wie die Rechtsprechung den Begriff auslegt.
Unter „wesentlichen Merkmalen“ ist zumindest jede Information zu verstehen, die einen Bezug zur Qualität und Brauchbarkeit des Produktes haben. Es handelt sich also um für den Verbraucher kaufentscheidungsrelevante Informationen. Das sind z.B. die Produktbezeichnung, die Herstellerangabe, die Produktabbildung, die Maß- und Mengenabgabe des Produktes, der Produktzustand (neu oder gebraucht mit näheren Angaben) sowie gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungspflichten (z.B. Textilkennzeichnung).
5.) Inkenntnissetzen über gesetzliches Gewährleistungsrecht
Gemäß § 312d Abs. 1 BGB iVm. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB hat der Händler Verbraucher über ihr gesetzliches Mängelhaftungsrecht (Gewährleistung) zu informieren, andernfalls können Abmahnungen drohen.
6.) Garantie – Werbung
Problematisch ist auch das Werben mit Garantien ohne die Aufschlüsselung aller Bedingungen gemäß § 477 BGB. Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich verfasst sein. Außerdem muss sie Folgendes enthalten:
- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
- den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Garantien bestehen neben der gesetzlichen Gewährleistung und sind viel umfassender als die Gewährleistung. Die Beweislastumkehr, nachdem der Verkäufer in den ersten 6 Monaten nachweisen muss, dass die Sache schon bei der Übergabe mangelbehaftet war, und danach der Käufer, greift bei der Garantie nicht.
Für den Verbraucher ist es von Bedeutung, zu wissen, wer die Garantie verspricht, da er wissen möchte, an wen er sich im Garantiefall wendet. Denn wirbt ein Verkäufer mit einer 3-jährigen Garantie, kann der Käufer davon ausgehen, dass der Verkäufer die Garantie selbst abgibt. Wichtig ist daher die Angabe „ 3-jährige Herstellergarantie“, wenn der Verkäufer nicht selbst eine Garantie abgeben möchte.
Darüber hinaus gibt es eine Informationspflicht über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechtes und dass dieses durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Gleiches gilt für die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers wie Rücktritt, Nacherfüllung, Minderung und Schadensersatz. Unabdingbar ist bei der Abgabe einer Garantie auch die Bezeichnung der Art der Garantie (§ 443 BGB), ob es sich um eine Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie handelt.
Die Garantieerklärung muss der Verbraucher in Textform vom Verkäufer (oder Hersteller) erhalten (meist sog. Garantieurkunden).
Sie möchten Rechtssicherheit oder haben bereits eine Abmahnung erhalten?
Wir beraten Sie umfangreich und kompetent!