Werbeslogans wie ’10 Euro günstiger als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers‘ klingen für Verbraucherinnen und Verbraucher verlockend. Gerade in Zeiten, in denen Angebote ständig verfügbar sind, ist es verlockend, ein Produkt mit dem Hinweis auf einen eigentlich höheren Verkaufspreis zu bewerben. Doch Vorsicht: Bei der Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung gibt es einige Fallstricke zu beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Was ist eigentlich die unverbindliche Preisempfehlung?
Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) hat ihren Ursprung im ehemaligen § 23 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der den Herstellern die Möglichkeit einräumte, für ihre Markenprodukte unverbindliche Preisempfehlungen festzulegen. Obwohl dieser Paragraph bereits 2005 aufgehoben wurde, ist die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen nach wie vor weit verbreitet und beliebt. Dabei lauern jedoch zahlreiche rechtliche Fallstricke, die es zu beachten gilt, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Wie darf ich mit der unverbindlichen Preisempfehlung werben?
Bei der Verwendung der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) in der Werbung ist es wichtig, die Unverbindlichkeit dieser Empfehlung deutlich hervorzuheben. Insbesondere bei Preisvergleichen muss die UVP als solche klar erkennbar sein. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7. Dezember 2006 (Aktenzeichen I ZR 271/03 – UVP) folgende Alternativbezeichnungen zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für zulässig erachtet.
Dazu gehören
- Unverbindliche Preisempfehlung
- Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
- UVP
Achtung: Abmahngefahr bei Werbung mit UVP
Inhaltsübersicht
Die Werbung mit falschen unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen Informationspflichten, sondern um eine Irreführung. Auch unter den ab Dezember 2020 geltenden neuen Wettbewerbsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann eine irreführende UVP-Werbung zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen, bei denen in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert wird.
Da Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ein häufiger Grund für Abmahnungen ist, sollte eine solche Unterlassungserklärung nicht vorschnell und ohne vorherige rechtliche Beratung abgegeben werden. Die Folgen einer solchen Erklärung können weitreichender sein, als es auf den ersten Blick scheint.
Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen: Darauf sollten Sie achten!
Wird auf der eigenen Website oder im eigenen Shop mit dem UVP geworben, sollten einige Punkte beachtet werden, um Abmahnungen zu vermeiden.
Aktualität: Die UVP muss stimmen
Wenn Sie mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben, muss die angegebene UVP auch tatsächlich existieren.
Wenn die UVP zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und das werbende Unternehmen nicht darauf hinweist, gilt die Werbung als irreführend (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2004, Aktenzeichen I ZR 132/01).
Keine Phantasiepreise: Die UVP muss realistisch sein
Außerdem muss die UVP auf der Grundlage einer seriösen Marktkalkulation des Herstellers als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein.
Das bedeutet, dass es sich bei der UVP nicht nur um einen Fantasiepreis handeln darf, den der Hersteller nicht ernsthaft als Preis empfiehlt, sondern der lediglich dazu dient, den Händlern Werbemaßnahmen zu erleichtern (Urteil des LG Bochum vom 10.09.2015, Aktenzeichen 14 O 55/15).
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.06.2021, Aktenzeichen 103 O 12/20, entschieden, dass die Werbung mit Preisvergleichen unter Verwendung der Bezeichnung „UVP“ irreführend ist, wenn es sich bei dem als UVP bezeichneten Preis nicht um die tatsächliche Preisempfehlung des jeweiligen Herstellers handelt. Eine solche Werbung suggeriere eine unzutreffende Preisersparnis und verstoße damit gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5 UWG).
Nur für konkrete Produkte: Bezug der UVP auf das beworbene Modell
Bei der Werbung mit einem Preisvergleich zur UVP muss sich die angegebene UVP exakt auf das beworbene Produktmodell beziehen. Es ist nicht zulässig, die unverbindliche Preisempfehlung für Vorgänger- oder Nachfolgemodelle oder für ähnliche Produkte anderer Hersteller zu verwenden.
Keine Mondpreise: Vorsicht vor unrealistischen Kampfpreisen
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass in der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen keine Streichpreise verwendet werden, die nie oder zumindest nicht über einen angemessenen Zeitraum in dieser Höhe verlangt wurden. Solche unrealistischen Streichpreise werden oft als „Mondpreise“ bezeichnet.
Die Verwendung von Mondpreisen in der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist streng verboten. Stattdessen sollten Sie für Ihre Produkte einen realistischen Preis festsetzen und diesen Preis in angemessener Zeit vor einer Preissenkung verlangen.
Urteil des OLG Köln (Urteil vom 09.09.2022 – 6 U 92/22):
In einem anderen, komplexeren Fall einer UVP-Angabe hat das OLG Köln eine Werbung als irreführend eingestuft, weil die angegebene UVP als sogenannter Mondpreis erschien, also als eine Preisempfehlung, die nicht ernst gemeint ist und von Verbrauchern nicht ernst genommen wird.
Die Irreführung durch eine UVP wird insbesondere dann angenommen, wenn
- nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt.
- Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Werbung als Verbraucherpreis nicht mehr realistisch ist.
- die Empfehlung nicht auf einer seriösen Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis beruht.
Die Werbung mit der durchgestrichenen UVP erweckt den Eindruck, dass ein Preisvorteil von ca. 50% gegenüber der UVP ein besonders günstiges Angebot darstellt. Wenn jedoch seit längerer Zeit (hier ca. ein Jahr) nicht mehr die UVP, sondern regelmäßig ein deutlich niedrigerer Preis im Markt verlangt wird, ist dieser Eindruck irreführend. Es handelt sich objektiv nicht mehr um ein ‚Schnäppchen‘.
Keine Werbung mit eigenem UVP: Hersteller und Händler im Dilemma
Wenn Sie in Ihrer Werbung auf eine unverbindliche Preisempfehlung hinweisen, gehen die Verbraucher davon aus, dass diese Empfehlung vom Hersteller in der Erwartung ausgesprochen wurde, dass der empfohlene Preis dem Preis entspricht, den die Mehrheit der Händler voraussichtlich verlangen wird. Dies erweckt den Eindruck eines im Vergleich zum Markt günstigen Preises.
Die gleiche Erwartung gilt, wenn Sie sowohl Hersteller als auch Händler des Produkts sind. Wenn Sie ein Produkt selbst herstellen und vertreiben, können Sie nicht einfach eine unverbindliche Preisempfehlung festlegen und mit einem günstigeren Preis werben. Problematisch wird es, wenn der Hersteller das Produkt unter der UVP an den Endverbraucher verkauft. In diesem Fall signalisiert der Hersteller, dass nicht einmal er sich an seine eigene Preisempfehlung hält. Daher ist es dem Hersteller nicht erlaubt, einerseits mit einer unverbindlichen Preisempfehlung zu werben und andererseits einen niedrigeren Preis anzubieten.
So auch das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 28.06.2022, Az: 6 W 30/22
Im Juni 2022 untersagte das OLG Frankfurt diese Praxis, mit einer eigenen, selbst erstellten UVP zu werben, diese aber in den eigenen Angeboten zu ignorieren.
Das OLG Frankfurt stufte dieses Vorgehen als irreführend ein und bejahte einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.
Verbraucher, die mit einer Preisgegenüberstellung mit UVP konfrontiert werden, gehen davon aus, dass diese Empfehlung bzw. dieser Preis von einem unabhängigen Dritten als Richtpreis empfohlen wurde und weiterhin gilt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Werbende die angegebene UVP in der Vergangenheit tatsächlich verwendet hat und ob die Ersparnis richtig berechnet wurde.
Praxistipp: Richtige Darstellung der UVP im Shop
Wenn Sie in Ihrem Shop mit Preisgegenüberstellungen werben, z.B. mit einem durchgestrichenen höheren Preis oder einem „Statt-Preis“ wie „49,99 € statt 69,99 €“, interpretieren Verbraucherinnen und Verbraucher dies in der Regel als den zuvor verlangten Preis. Eine weitere Klarstellung ist daher in solchen Fällen nicht erforderlich (Urteil des BGH vom 05.11.2015, I ZR 182/14).
Das BGH-Urteil wird häufig so interpretiert, dass Streichpreise keiner weiteren Erläuterung bedürfen. Dies bezieht sich jedoch nur auf Preisvergleiche mit dem zuvor geforderten Preis und nicht auf die UVP. Bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist weiterhin eine Erläuterung erforderlich, die deutlich macht, dass es sich bei dem höheren Preis um die UVP handelt. Die Werbung muss klarstellen, mit welchen anderen durchgestrichenen Preisen die beworbenen Preise verglichen werden (BGH Urteil vom 17.03.2011, I ZR 81/09 – Original Kanchipur). Wir empfehlen, diese Klarstellung direkt neben dem höheren Preis zu platzieren.
Die analysierte Rechtsprechung zeigt, dass die Werbung mit einer UVP-Gegenüberstellung durchaus rechtliche Risiken birgt und zu Abmahnungen führen kann.
Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die UVP muss eine echte Empfehlung des Herstellers sein und dies sollte im Zweifelsfall auch nachweisbar sein.
- Die UVP muss auf einer seriösen Kalkulation beruhen und im Zeitpunkt der Werbung als ernsthafter Verbraucherpreis in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002, Az. I ZR 137/00, Preisempfehlung für Sondermodelle).
- Die in der Werbung genannte oder gegenübergestellte UVP muss die Empfehlung eines von Ihnen unabhängigen Dritten sein.
- Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung, die vom Hersteller bereits unterboten wurde, ist unzulässig. Das Gleiche gilt, wenn ein Hersteller eine UVP vorgibt, diese aber nicht einhält oder durch eine niedrigere UVP ersetzt (Urteil des LG Hamburg vom 27. September 2005, Az. 312 O 655/05).
- Keine Werbung mit „eUVP“ (ehemalige unverbindliche Preisempfehlung) für Auslaufmodelle, es sei denn, es gibt keine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung und der Verbraucher weiß, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt (vgl. BGH vom 15.09.1999, Az. I ZR 131/97).
- Die Verwendung der Abkürzung „eUVP“ für „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung“ ist irreführend und sollte vermieden werden. Auch ein Sternchenhinweis ändert daran nichts.
Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen – Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Zusammenfassend lässt sich also sagen: Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist verlockend, birgt aber rechtliche Risiken. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter! Wenn Sie generell mehr zum Thema Abmahnungen erfahren wollen, dann finden Sie hier mehr dazu.