Patentrechtsverletzung – Was genau ist ein Patent?
Inhaltsübersicht
Patente geben Anreize für weitere Forschung und Entwicklung und sind somit ein wichtiger Faktor für die Innovationsrate. Deshalb kann man sich gut vorstellen, dass es in fast jeder Branche eine unüberschaubare Anzahl an Patenten gibt. Rechtlich wird auch entsprechend häufig wegen Patentrechtsverletzungen abgemahnt.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Patentrechtsverletzung erhalten, sollten Sie jedoch genau hinsehen. Nicht immer ist die Abmahnung berechtigt.
Ein Patent ist ein eingetragenes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Damit ein Patent angemeldet werden kann, muss es sich bei dem Produkt um eine technische Erfindung handeln. Diese wird meist nach dem Stand der Technik, der zu lösenden objektiven Aufgabe und einer entsprechenden Prüfung beurteilt.
In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für die Erteilung zuständig, während europäische Patente vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt werden.
Einmal ein Patent angemeldet, hat dies eine Schutzdauer von 20 Jahren.
Abmahnung wegen Patentverletzung
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, dann muss zunächst geprüft werden ob wirklich eine Patentrechtsverletzung begangen wurde. Eine Abmahnung ist typischerweise mit hohen Gebührenstreitwerten verbunden, deshalb ist genau zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist.
Wann liegt eine Patentverletzung vor?
Wurde bei dem Produkt selbst oder im Herstellungsprozess gegen die patentierte Erfindung verstoßen, so liegt eine Patentverletzung vor. Wobei nicht immer eine identische Verletzung erforderlich ist, sondern auch sogenannte äquivalente Patentverletzungen zu einer Abmahnung führen können. Bei einer äquivalenten Verletzung wird ein dem Patent technisch ähnliches Mittel verwendet und nicht das wörtlich erfüllte Merkmal des Patents verletzt.
Ob eine Patentverletzung vorliegt, richtet sich nach der Reichweite des Patents. Diese ergibt sich aus dessen Schutzansprüchen, dem Schutzumfang und den Zeichnungen.
Liegt eine Abmahnung oder eine Berechtigungsanfrage vor?
Haben Sie eine Mitteilung erhalten, sollten Sie zuerst prüfen, ob es sich um eine Abmahnung oder eine Berechtigungsanfrage handelt.
Da bei der unberechtigten Abmahnung Kosten auf den Abmahnenden zukommen, stellt die Berechtigungsanfrage eine weniger riskante Möglichkeit dar, potenzielle Verletzter auf sich aufmerksam zu machen. Eine Berechtigungsanfrage ist meist die Vorstufe zur Abmahnung.
So erkennen Sie den Unterschied:
- Berechtigungsanfrage:
Dies ist jede Kontaktaufnahme, die lediglich dazu da ist, mit dem Empfänger in Diskussion zu treten. Dabei kann erst einmal geklärt werden, ob der Empfänger das Patent verletzt.
Redewendungen, die auf eine Berechtigungsanfrage hinweisen sind: „…bitten Sie mitzuteilen, warum Sie sich zu Benutzung des Patents berechtigt fühlen.“.
- Abmahnung:
Eine Abmahnung enthält immer ein unbedingtes Unterlassungsverlangen, wobei gefordert wird, dass der Abgemahnte das patentverletzende Verhalten unterlässt.
Meist wird für den Fall der Verweigerung eine Klage angedroht oder es werden sich weitere gerichtliche Schritte vorbehalten. Nunmehr ist auch bei Patentverletzungen durch Rechtsprechung der Weg für einstweilige Verfügungen frei gemacht worden.
Abmahnung einer Patentverletzung – Hält das Patent?
Nur dann, wenn das Patent auch wirklich „hält“, ist eine Abmahnung berechtigt. Dies ist dann der Fall, wenn das Patent in dem Umfang rechtsbeständig ist, der für das Stützen des Vorwurfs erforderlich ist.
Um festzustellen, ob ein Patent „hält“, sollte man sich zunächst die Erteilungsakten und den in der Patentschrift mitgeteilten Stand der Technik ansehen. Eine Akteneinsicht beim DPMA und beim EPA ist online möglich.
Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob von ausländischen Patentämtern ein anderer Stand der Technik bei parallelen Auslandspatenten ermittelt worden ist. Ist dies der Fall, so dürfen relevante Informationen aus dem ausländischen Parallelverfahren nicht dem deutschen Prüfer vorenthalten worden sein.
Um gezielt einen patenthindernden Stand der Technik zum Vorschein zu bringen, kann eine weltweite Patentrecherche durchgeführt werden.
Hat die Abmahnung schwere Formfehler?
Weist eine Abmahnung schwere Formfehler aus, kann man sich darüber Gedanken machen, ob sich eventuell durch Gegenabmahnung eine „Neutralisierung“ der Abmahnkosten erreichen lässt.
Eine Patentabmahnung hat folgende formelle Anforderungen:
- Das geltend gemachte Patent muss für den Abgemahnten leicht beschaffbar sein und unmissverständlich bezeichnet werden.
- Es muss deutlich klargestellt werden, welches konkrete Produkt als patentverletzend angesehen wird und somit Anlass zu Abmahnung gibt.
Bei einer sogenannten äquivalenten Patentverletzung, bei der technisch ähnliche Mittel verwendet wurden, muss dargelegt werden, warum die rechtlichen Voraussetzungen für eine Patentverletzung durch äquivalente Mittel erfüllt sein sollen.
- Wird das abgemahnt Patent aktuell von einem Dritten mit Einspruch oder Nichtigkeitsklage angegriffen, so darf das nicht in der Abmahnung verschwiegen werden.
Abmahnung wegen Patentverletzung – Wie reagiere ich?
Kein Zeitdruck:
Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen, sondern bewahren Sie erst einmal Ruhe. So haben Sie genug Zeit, die Abmahnung genau zu überprüfen und die weiteren Schritte zu planen. Der Abmahnende versucht häufig künstlichen Zeitdruck zu erzeugen und droht mit vorläufigem Rechtschutz in Form einer einstweiligen Verfügung. Jedoch kommt im Patentrecht der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in besonderen Fällen in Frage. Die sofortige Unterlassung kann auch zu schweren Schäden beim Abgemahnten führen.
Keine Angst vor strafrechtlicher Drohung:
Lassen Sie sich nicht von strafrechtlicher Drohung beeindrucken. Gelegentlich findet sich in Abmahnungen ein Hinweis auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Patentverletzers. Zwar gibt es eine patentrechtliche Strafnorm ( § 142 PatG ), der die Möglichkeit von Bestrafung bis zu Freiheitsstrafe vorsieht, jedoch dient dieser hauptsächlich dem Kampf gegen organisierte Kriminalität, wie beispielsweise Arzneimittelfälschung.
Was tun, wenn die Abmahnung unberechtigt ist?
Wurde das geltend gemachte Patent nicht verletzt, so ist die Abmahnung zurückzuweisen. Dabei sollten jedoch unbedingt die Gründe dargelegt werden, warum keine Verletzung vorliegt. Dies ist erforderlich, um nicht unnötig in eine Patentverletzungsklage verwickelt zu werden.
Was tun, wenn die Abmahnung berechtigt ist?
Ist das Patent verletzt, aber nicht im notwendigen Umfang rechtsbeständig, so sollte ein Vergleich geschlossen werden. Der Abgemahnte sieht beispielsweise von einem Vorgehen gegen das Patent ab und erhält im Gegenzug ein kostenloses Mitbenutzungsrecht am Patent. Dieses schützt dann vor Verfolgung wegen Patentverletzung.
Lässt sich gegen den Vorwurf der Patentverletzung nichts Fundiertes vorbringen, so sollte ein strafbewehrte Unterlassenserklärung abgegeben werden. Dabei ist wichtig, dass diese eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung enthält, da nur so die Wiederholungsgefahr beseitigt werden kann. Oft empfiehlt es sich eine modifizierte Unterlassenserklärung, anstatt die vorformulierte des Gegners zu unterzeichnen.
Es handelt sich dabei immer um Einzelfälle.
Abmahnung wegen Patentverletzung – Welche Ansprüche können, geltend gemacht werden?
Der Patentinhaber kann verschiedene Rechte gegen den Patentverletzer geltend machen.
Folgende Ansprüche kommen in Betracht:
- Unterlassung für die Zukunft
- Schadenersatz für die Vergangenheit (z.B. hypothetische Lizenzgebühr, entgangener Gewinn)
- Rückruf oder Vernichtung verletzender Erzeugnisse.
Der Rückruf oder die Vernichtung verletzender Erzeugnisse dient dazu, eine Verbreitung auf dem Markt zu verhindern.
Abmahnung wegen Patentverletzung – Die Kosten
Ist eine Abmahnung berechtigt, so sind die Kosten vom Verletzer zu tragen.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt und berechnet sich in Abhängigkeit vom Streitwert.
Da bei Patentverletzungen hohe Streitwerte, also 100.000 EUR und mehr angesetzt werden, ergeben sich oft relativ hohe Anwaltskosten in Höhe von 3.000 – 6.000€.
Eine Abmahnung sollte jedoch niemals ungeprüft und unbeantwortet bleiben, da es im Gerichtsverfahren zu oft deutlich höheren Kosten kommt. Diese belaufen sich schon für die erste Instanz schnell auf 30.000 €.
Unsere Kanzlei vertritt Mandanten seit Jahren im Bereich der gewerblichen Schutzrechte, insbesondere auch im Patentrecht. Sollten Sie auch eine Abmahnung der Anwälte Albrecht Bischoff für Marions Kochbuch erhalten haben, schicken Sie uns diese einfach per E-Mail zu und Sie erhalten umgehend eine kostenlose Ersteinschätzung und den Vorschlag für das weitere Vorgehen, insbesondere der Einschätzung, ob die Höhe der geforderten Kosten gerechtfertigt erscheint. Für die Beweissicherung ist es sinnvoll, wenn Sie vor der Löschung der Fotografie einen Screenshot der bisherigen Nutzung fertigen, damit wir einen Einblick in die konkrete Abmahnsituation haben.
Wir sind auf Schutzrechte spezialisiert, egal ob Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte oder Designrechte. Aber auch Abmahnungen im Patentrecht werden durch uns ständig betreut. Die Vorgehensweise bei entsprechenden Abmahnungen ist immer ähnlich, insbesondere im Prozessrecht sollte man über die speziellen Kenntnisse der Rechtsgebiete verfügen. Wir konnten außergerichtlich schon für unsere Mandanten Vorteile durchsetzen, teilweise die Abmahnung sogar gänzlich zurückweisen.
Lassen Sie die Abmahnung wegen einer Patentverletzung genau prüfen, da es schnell zu wirtschaftlichen Schäden kommen kann.
Haben Sie eine Abmahnung wegen Patentrechtsverletzung erhalten? Dann wenden Sie sich gerne an uns!