Anwältin Designrecht Berlin
Designrecht – Unser Design FAQ – Frequently Asked Questions im Bereich des Designrechts
Inhaltsübersicht
Für den Begriff „Designrecht“ oder „Design“ existiert keine einheitliche und klare Definition. Vielmehr lässt sich „Design“ als ein Entwurf verstehen, der durch die persönliche und geistige Schöpfung des Designers entsteht. Es handelt sich dabei um die Formgebung einer Idee, die z.B. durch eine Zeichnung oder eine plastische Darstellung realisiert und „greifbar“ gemacht wird. Der Designer beschäftigt sich während des Entstehungsprozesses mit vielen Faktoren, die im fertigen Design ihren Ausdruck finden. Solche Faktoren können Form, Farbe, Lebensdauer, die Einfachheit der Handhabung, aber auch die Funktion und Praktikabilität des entworfenen Designs sein. Das bedeutet, dass der Prozess des Designs bis zum fertigen Designentwurf einen komplexer Vorgang darstellt, bei dem die verschiedensten Probleme und Faktoren aus den unterschiedlichsten Perspektiven betrachtet und gegeneinander abgewogen werden. Als „Design“ kann jedoch nicht nur der fertige Entwurf oder das plastische Modell angesehen werden; selbst eine Organisationsstruktur oder ein Prozessablauf kann, soweit ihm ein körperlicher Ausdruck verliehen wird, aufgrund der weiten Begrifflichkeit als Design gelten.
Design spielt vor allem im Bereich des Marketing, der angewandten Kunst und des Verkaufs eine entscheidende Rolle. Die Einsatzgebiete von Designs sind nahezu grenzenlos: Von der Produktindustrie, über die Modewelt und die Automobilindustrie bis hin zur Architektur sind Designs ein essentieller Bestandteil geworden.
Was versteht man unter Designrecht?
Unter dem Designrecht versteht man sämtliche rechtliche Angelegenheiten und Fragen, die sich mit dem Bereich des Designs auseinandersetzen. Das Designrecht ist unter den Oberbegriff „ geistiges Eigentum“ (engl. Intellectual Property, kurz „IP“) einzuordnen.
Neben dem Designrecht sind auch Regelungen zum Designschutz im Urhebergesetz (Schutz als Werke der angewandten Kunst – wobei hier die Messlatte für persönliche und geistige Schöpfungen höher gesetzt sind als die Anforderungen des Designrechts), sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (Zustandekommen von Verträgen, Vertragsauslegung und Rechtsfolgen bei Vertragsbruch), im Markengesetz (sog. 3D – Marken) und im Wettbewerbsrecht (z.B. bei Nachahmungen) zu finden.
Die wichtigsten Fragen für Designer sind vor allem:
- Wie muss ein Vertrag gestaltet sein, damit der Designer seine angemessene Vergütung für das Design und eine faire Rechteverteilung bekommt?
- Wie sind die Rechte verteilt bei einem Arbeitsverhältnis?
- Wie kann der Designer Designschutz erlangen?
- Wie kann man gegen Designverletzungen vorgehen?
- Worauf sollte ein Designer bei Wettbewerben /Pitches achten?
Wann ist ein Design schutzfähig?
Nach dem Urheberrecht wird der Schutz eines Designs gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG erst gewährt, wenn es sich bei dem Design um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Einfacher erlangt man Designschutz über das Designgesetz (auch Geschmacksmustergesetz genannt). Denn gemäß § 2 DesignG ist ein Design schützenswert, wenn es neu ist und eine gewisse Eigenart hat.
„Neu“ im Sinne des § 2 Abs. 2 DesignG ist ein Design, wenn vor dem Anmeldetag des Designs kein identisches, sich nicht nur in unwesentlichen Einzelheiten davon unterscheidendes, Design veröffentlicht wurde. Das bedeutet, dass vor der Anmeldung eines Designs gründlich recherchiert werden sollte, ob bereits ein identisches bzw. sehr ähnliches Design veröffentlicht wurde. Bei einer Recherche sollten nicht nur die eingetragenen Designs, sondern auch Webdesigns durchsucht und auf gewisse Ähnlichkeiten überprüft werden, damit später kein Löschungsantrag gestellt wird bzw. Schadensersatz und Unterlassung gefordert werden können.
Ein Design ist „eigenartig“ im Sinne des § 2 Abs. 3 DesignG, wenn der Gesamteindruck des Designs sich für einen durchschnittlich informierten Benutzer von dem Gesamteindruck eines anderen Designs unterscheidet, welches vor dem Anmeldetag veröffentlicht wurde.
All das setzt voraus, dass es sich bei dem Design um die Umsetzung und „Formgebung“ einer Idee handelt, da die reine Idee bzw. das gedankliche Konzept an sich nicht schützenswert sind.
Warum sollte ich mein Design schützen lassen?
Designs schützen zu lassen, macht Sinn, wenn man die Kontrolle und alleinige Bestimmung über die Nutzung und Verwertung seines Designs haben möchte. Designer, die viel Zeit und Geld in die Entwicklung ihres Designs investiert haben, möchten letztendlich auch davon profitieren. Wenn man sein Design nicht schützen lässt, können andere das Design nutzen und auch der Nachweis über das bereits länger existierende design im Streitfall kann schwierig werden.
Wann beginnt und endet der Schutz des Designs?
Der Schutz des Designs entsteht durch die Eintragung in das Designregister.
Nach 5 Jahren endet die normale Schutzdauer für das Design. Diese kann bis zu maximal 25 Jahren verlängert werden, jeweils durch Verlängerungen um weitere 5 Jahre.
Nicht eingetragene, benutzte Designs sind bis maximal 3 Jahre ab dem Tag ihrer Veröffentlichung geschützt.
Wie verläuft die Prüfung durch das DPMA bzw. HABM?
Beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) und beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) für europäischen Schutz, wird die Designanmeldung nur auf offensichtliche Mängel geprüft, d.h. fehlende Unterlagen, Skizzen etc.
Die Ämter prüfen nicht, ob die Voraussetzungen wie Neuheit und Eigenart vorliegen. Das bedeutet, dass auch Designs eingetragen sein können, die diese Schutzvoraussetzungen gar nicht haben. Diese fehlenden Schutzvoraussetzungen können im Wege der Nichtigkeitsklage hinterfragt und bestritten werden.
Nach der Prüfung erhält der Anmelder entweder einen Prüfungsbescheid oder eine Zurückweisung der Anmeldung. Hat die Anmeldung erfolgreich die Prüfung passiert, wird das Design veröffentlicht und eingetragen.
Was bringt mir das eingetragene Design?
Als Inhaber eines eingetragenen Designs hat man das ausschließliche Recht, das Design zu verwenden und anderen Nutzungsrechte an dem Design einzuräumen. Ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht darf kein anderer das Design nutzen und darauf basierend Produkte herstellen lassen oder verkaufen. Als Rechtsmittel stehen dem Design-Inhaber gegen den unbefugten Nutzer des Designs Unterlassungs,- Vernichtungs-, und Schadensersatzansprüche zu.
Schon bei der Entwicklung des Designs sollte man über die Eintragung nachdenken. Der Tag der Anmeldung ist wichtig im Falle einer Kollision mit einem anderen Design, da im Streitfall das ältere und jüngere Design ermittelt werden, wobei das ältere Design Vorrang hat. Der Schutz des Designs beginnt jedoch erst mit Eintragung in das Designregister. Erst mit der Eintragung kann der Rechteinhaber Ansprüche wie Schadensersatz und Unterlassung geltend machen.
Können Studenten bzw. Personen mit geringem Einkommen Vergünstigungen bei der Design-Eintragung bekommen?
Es gibt, für Personen, die lediglich ein geringes Einkommen haben, eine sogenannte Verfahrenskostenhilfe, die sich auf die Anmeldegebühren und auf die Kosten der Aufrechterhaltung des Schutzes erstreckt.
Im Falle einer Nichtigkeitsklage kann ebenfalls Verfahrenskostenhilfe gewährt werden, wenn der Fall Aussicht auf Erfolg hat und ein schutzwürdiges Interesse begründet wurde.
Mehr Informationen dazu hier (Merkblatt des DPMA, S. 8).
Designvertrag – was sollte man wissen?
Grundsätzlich sollte zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag unterschieden werden. Bei einem Werkvertrag wird die Erstellung eines Werkes bzw. ein gewisser Erfolg geschuldet, bei einem Dienstvertrag steht die Leistung der zugesicherten Dienste im Mittelpunkt. Beide Vertragsarten sind jedoch nicht so leicht voneinander abgrenzbar. Während bei einem Werkvertrag ein fertiges Werk zu übergeben ist, ist bei einem Dienstvertrag das reine Tätigwerden geschuldet. Dienstvertragliche Leistungen sind insbesondere Beratungen, Organisation- und Planungsaufgaben. Der Werkvertrag ist wahrscheinlich häufiger für Designer relevant, da sie z.B. ein Logo entwickeln, einen fertigen Stuhl abliefern, eine Webseite programmieren, eine Broschüre erstellen oder eine Werbeanzeige gestalten müssen. Meist ist folglich ein Erfolg geschuldet. Trotzdem sollte man vorher wissen, um welche Vertragsart es sich handelt und wozu man sich verpflichtet bzw. welche Art sich besser eignet für den jeweiligen Vertragszweck.
Die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag ist aus folgenden Gründen wichtig:
Werkvertrag
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk dem Auftraggeber frei von Mängeln zu überreichen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer für eventuell auftretende Fehler gerade stehen muss und ggf. das Werk kostenfrei nachbessern muss, bis es fehlerfrei funktioniert und auch für möglicherweise entstehenden Schaden dadurch ersetzen muss. Was die Vergütung anbelangt, so entsteht der Anspruch auf Bezahlung erst dann, wenn das Werk mangelfrei übergeben und von dem Auftraggeber abgenommen wurde. Allerdings kann der Auftragnehmer bei abgeschlossenen Teilen des Werkes, die dem Auftraggeber bereits übergeben wurden, Abschlagszahlungen verlangen.
Der Werkvertrag kann vom Auftraggeber jederzeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Er muss dem Auftragnehmer in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zahlen.
Dienstvertrag
Beim Dienstvertrag haftet der Auftragnehmer verschuldensabhängig, d.h. wenn er dafür verantwortlich ist, dass etwas nicht mehr funktioniert, muss er den Fehler beseitigen und ggf. Schadensersatz zahlen, sofern ein Schaden entstanden ist.
Hinsichtlich der Vergütung ist das Honorar sofort nach der erbrachten Leistung fällig. Eine Kündigung ist von beiden Parteien nur aus einem wichtigen Grund möglich. Der Auftragnehmer hat dann im Falle einer Kündigung einen Anspruch auf die Vergütung der bisher erbrachten Leistungen.
Wichtiger Regelungspunkt: Nutzungsrechte-Übertragung
Zentraler Punkt des Designvertrages ist die Übertragung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Auch wenn teilweise keine ausdrückliche Nutzungsrechteübertragung geregelt ist, ist diese von besonderer Bedeutung für den Umfang der Nutzungsbefugnis des Auftraggebers und die Vergütung des Auftragnehmers. Nutzungsrechte sind generell inhaltlich, räumlich und zeitlich begrenzbar und bieten daher auch einen gewissen Verhandlungsspielraum für die Vertragsparteien.
Wann liegt eine Designverletzung vor und wie kann ich mich dagegen wehren?“
Da das Design sowohl nach dem Geschmacksmusterrecht als auch nach dem Urheberrecht geschützt sein kann, sind die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung vielfältig. So kann durch die kommerzielle Nutzung, die Wiedergabe, durch das Einräumen von Lizenzen oder die Bearbeitung und freie Benutzung eine Rechtsverletzung vorliegen und das Urheberpersönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Aber auch Nachahmungen des Designs für den gleichen Verwendungszweck stellen eine Rechtsverletzung dar. Ohne Genehmigung des Rechteinhabers ist es jeder anderen Person praktisch verboten, das Design zu nutzen.
Gegen den Rechtsverletzer hat der Rechteinhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche.
Da bei den meisten Rechtsverletzungen schnelles handeln gefordert ist, um den Schaden für den Rechteinhaber gering zu halten, kann innerhalb von 4 Wochen seit Kenntniserlangung der Rechtsverletzung bei Gericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt werden.
Dennoch gilt: Überstürzen Sie nichts, denn das kann sich möglicherweise nachteilig für Sie auswirken. Eine voreilige Nachricht an den Rechteverletzer kann diesen warnen, sodass er möglicherweise alle Beweise beseitigen kann. Machen sie deswegen Screenshots, sammeln alle Beweise (z.B. Bilder, Testkäufe etc.) und gehen dann erst den Schritt der einstweiligen Verfügung bzw. der Abmahnung.
Die Anmeldung für ein Design setzt Neuartigkeit voraus. Die „Neuheitsschonfrist“ besagt lediglich, dass innerhalb von 12 Monaten nach einer Erstveröffentlichung eines neuen Designs ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Designschutz gestellt werden kann, um noch als „neu“ zu gelten.
Gibt es allgemeine Regelungen zur Vergütung eines Designers?
Nein – In der Design-Branche gibt es keine einheitlichen Regelungen oder so etwas wie Tarifverträge. Das bedeutet, dass die Parteien selbst die Vergütung, die vom Designer zu erbringende Leistung und die Nutzungsrechte aushandeln müssen.
Häufig wird sich auch an dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen (VTV Design) von der Allianz deutscher Designer (AGD) orientiert, die Vergütungsvorschläge für bestimmte Leistungen macht. Dabei unterscheidet der VTV-Design zwischen:
- Beratungsleistungen
- Vergütung für Entwürfe
- Vergütung für die Nutzung
- Zusätzliche Leistungen (wie z.B. Bildbearbeitung, Programmierung, Recherche, Kontaktabsprachen)
Folglich sind die Vergütungsansprüche von Designern sehr unterschiedlich und auch abhängig von dem Leistungsumfang, der beanspruchten Zeit und der Nutzung des fertigen Designs sowie seiner Qualifikation.
Sofern das Design als Werk im Sinne des Urhebergesetzes eingestuft werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) kann der Designer auch Nachvergütungsansprüche gem. § 32a UrhG gegen seinen Auftraggeber geltend machen, wenn das Werk retrospektiv betrachtet „unter seinem Wert verkauft“ wurde und der Auftraggeber mit dem Design sehr viel Geld verdient. Dafür muss die Vergütung des Designers jedoch in einem groben Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes stehen.
Der Nachvergütungsanspruch entfällt jedoch, wenn die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel oder tarifvertraglich bestimmt worden ist (§ 32a Abs. 4 UrhG).