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Rechtsanwältin Patentrecht Berlin

Patentrecht Rechtsanwältin Katrin Freihof; Fachanwältin

Jahrelange Spezialisierung im Bereich Schutzrechte – Zusammenarbeit mit erfahrenen Patentanwälten

Wurde Ihr Patent verletzt? Oder haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Möchten Sie schnellen Rechtsrat, wollen Sie gegen eine Verletzung vorgehen durch eine Abmahnung oder gerichtlich durch eine Klage oder einstweilige Verfügung? Rufen Sie uns sofort an: Tel: 030 28 50 58 56. Schicken Sie Ihre Unterlagen auch gern per E-Mail an info@wettbewerbsrecht-berlin.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Die Ersteinschätzung ist für Sie dabei kostenlos.

Abmahnung wegen Patentverletzung – ich unterstüzte Sie mit meinem Team!

Patente geben Anreize für weitere Forschung und Entwicklung und somit ein wichtiger Faktor für die Innovationsrate. Deshalb kann man sich gut vorstellen, dass es in fast jeder Branche eine unüberschaubare Anzahl an Patenten gibt. Rechtlich wird auch entsprechend häufig wegen Patentrechtsverletzungen abgemahnt.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Patentrechtsverletzung erhalten, sollten Sie jedoch genau hinsehen. Nicht immer ist die Abmahnung berechtigt.

Patentrechtsverletzung – Was genau ist ein Patent?

Ein Patent ist ein eingetragenes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Damit ein Patent angemeldet werden kann, benötigt man eine technische Erfindung. Diese wird meist nach dem Stand der Technik, der zu lösenden objektiven Aufgabe und einer entsprechenden Prüfung beurteilt.

In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für die Erteilung zuständig, während europäische Patente vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt werden.

Einmal ein Patent angemeldet, hat dies eine Schutzdauer von 20 Jahren.

Abmahnung wegen Patentverletzung

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, dann muss zunächst geprüft werden ob wirklich eine Patentrechtsverletzung begangen wurde. Eine Abmahnung ist typischerweise mit hohen Gebührenstreitwerten verbunden, deshalb ist genau zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist.

Wann liegt eine Patentverletzung vor?

Wurde bei dem Produkt selbst oder im Herstellungsprozess gegen die patentierte Erfindung verstoßen, so liegt eine Patentverletzung vor. Wobei nicht immer eine identische Verletzung erforderlich ist, sondern auch sogenannte äquivalente Patentverletzungen zu einer Abmahnung führen können. Bei einer äquivalenten Verletzung wird ein dem Patent technisch ähnliches Mittel verwendet und nicht das wörtlich erfüllte Merkmal des Patents verletzt.

Ob eine Patentverletzung vorliegt, richtet sich nach der Reichweite des Patents. Diese ergibt sich aus dessen Schutzansprüchen, dem Schutzumfang und den Zeichnungen.

Stimmt bereits ein Anspruch des Patents nicht mit dem Verletzerpatent überein, ist die Patentverletzung bereits abzulehnen.

Nach § 9 des deutschen Patentgesetzes darf allein der Patentinhaber seine patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts benutzen. Jegliches Herstellen, Anwenden, in Verkehr bringen oder Gebrauchen des Verfahrens oder eines Erzeugnisses des Patents ist Dritten nicht gestattet.

Liegt eine Abmahnung oder eine Berechtigungsanfrage vor?

Haben Sie eine Mitteilung erhalten, sollten Sie zuerst prüfen, ob es sich um eine Abmahnung oder eine Berechtigungsanfrage handelt.

Da bei der unberechtigten Abmahnung Kosten auf den Abmahnenden zukommen, stellt die Berechtigungsanfrage eine weniger riskante Möglichkeit dar, potenzielle Verletzter auf sich aufmerksam zu machen. Eine Berechtigungsanfrage ist meist die Vorstufe zur Abmahnung.

So erkennen Sie den Unterschied:

  • Berechtigungsanfrage:

Dies ist jede Kontaktaufnahme, die lediglich dazu da ist, mit dem Empfänger in Diskussion zu treten. Dabei kann erstmal geklärt werden, ob der Empfänger das Patent verletzt.

Redewendungen, die auf eine Berechtigungsanfrage hinweisen sind: „…bitten Sie mitzuteilen, warum Sie sich zu Benutzung des Patents berechtigt fühlen.“.

  • Abmahnung:

Eine Abmahnung enthält immer ein unbedingtes Unterlassungsverlangen, wo gefordert wird, dass der Abgemahnte das patentverletzende Verhalten unterlässt.

Meist wird für den Fall der Verweigerung eine Klage angedroht oder es werden sich weitere gerichtliche Schritte vorbehalten.

Abmahnung einer Patentverletzung – Hält das Patent?

Nur dann, wenn das Patent auch wirklich „hält“, ist eine Abmahnung berechtigt. Dies ist dann der Fall, wenn das Patent auch wirklich in dem Umfang rechtsbeständig ist, der für das Stützen des Vorwurfs erforderlich ist.

Um festzustellen, ob ein Patent „hält“, sollte man sich zunächst die Erteilungsakten und den in der Patentschrift mitgeteilten Stand der Technik ansehen. Eine Akteneinsicht beim DPMA und beim EPA ist online möglich.

Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob von ausländischen Patentämtern ein anderer Stand der Technik bei parallelen Auslandspatenten ermittelt worden ist. Ist dies der Fall, so dürfen relevante Informationen aus dem ausländischen Parallelverfahren nicht dem deutschen Prüfer vorenthalten worden sein.

Um gezielt einen patenthindernden Stand der Technik zum Vorschein zu bringen, sollte eine weltweite Patentrecherche durchgeführt werden.

Hat die Abmahnung schwere Formfehler?

Weist eine Abmahnung schwere Formfehler aus, kann man sich darüber Gedanken machen, ob sich eventuell durch Gegenabmahnung eine „Neutralisierung“ der Abmahnkosten erreichen lässt.

Eine Patentabmahnung hat folgende formelle Anforderungen:

  • Das geltend gemachte Patent muss für den Abgemahnten leicht beschaffbar sein und unmissverständlich bezeichnet werden.
  • Es muss deutlich klargestellt werden, welches konkrete Produkt als patentverletzend angesehen wird und somit Anlass zu Abmahnung gibt.

Bei einer sogenannten äquivalenten Patentverletzung, wo technisch ähnliche Mittel verwendet wurden, muss dargelegt werden, warum die rechtlichen Voraussetzungen für eine Patentverletzung durch äquivalente Mittel erfüllt sein sollen.

  • Wird das abgemahnt Patent aktuell von einem Dritten mit Einspruch oder Nichtigkeitsklage angegriffen, so darf das nicht in der Abmahnung verschwiegen werden.

Abmahnung wegen Patentverletzung – Wie reagiere ich?

Kein Zeitdruck:

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen, sondern bewahren Sie erstmal Ruhe. So haben Sie genug Zeit die Abmahnung genau zu überprüfen und die weiteren Schritte zu planen. Der Abmahnende versucht häufig künstlichen Zeitdruck zu erzeugen und droht mit vorläufigem Rechtschutz in Form einer einstweiligen Verfügung. Jedoch kommt im Patentrecht der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in besonderen Fällen in Frage.

Keine Angst vor strafrechtlicher Drohung:

Lassen Sie sich nicht von strafrechtlicher Drohung beeindrucken. Gelegentlich findet sich in Abmahnungen ein Hinweis auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Patentverletzers. Zwar gibt es den § 142 PatG, der die Möglichkeit von einer Freiheitsstrafe vorsieht, jedoch ist er für den Kampf gegen organisierte Kriminalität, wie bei beispielsweise Arzneimittelfälschung gedacht.

Was tun, wenn die Abmahnung unberechtigt ist?

Wurde das geltend gemachte Patent nicht verletzt, so ist die Abmahnung zurückzuweisen. Dabei sollten jedoch unbedingt die Gründe dargelegt werden, warum keine Verletzung vorliegt. Dies ist erforderlich, um nicht unnötig in eine Patentverletzungsklage verwickelt zu werden.

Was tun, wenn die Abmahnung berechtigt ist?

Ist das Patent verletzt, aber nicht im notwendigen Umfang rechtsbeständig, so sollte ein Vergleich geschlossen werden. Der Abgemahnt sieht von einem Vorgehen gegen das Patent ab und erhält im Gegenzug ein kostenloses Mitbenutzungsrecht am Patent. Dieses schützt dann vor Verfolgung wegen Patentverletzung

Lässt sich gegen den Vorwurf der Patentverletzung nichts Fundiertes vorbringen, so sollte ein strafbewehrte Unterlassenserklärung abgegeben werden. Dabei ist wichtig, dass diese eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung enthält, da nur so die Wiederholungsgefahr beseitigt werden kann. Oft empfiehlt es sich eine modifizierte Unterlassenserklärung, anstatt der vorformulierten zu unterzeichnen.

Abmahnung wegen Patentverletzung – Welche Ansprüche können, geltend gemacht werden?

Der Patentinhaber kann verschiedene Rechte gegen den Patentverletzer geltend machen.

Folgende Ansprüche kommen in Betracht:

  • Unterlassung für die Zukunft
  • Schadenersatz für die Vergangenheit (z.B. hypothetische Lizenzgebühr, entgangener Gewinn)
  • Rückruf oder Vernichtung verletzender Erzeugnisse.

Der Rückruf oder die Vernichtung verletzender Erzeugnisse dient dazu eine Verbreitung auf dem Markt zu verhindern.

Abmahnung wegen Patentverletzung – Die Kosten

Ist eine Abmahnung berechtigt, so sind die Kosten vom Verletzer zu tragen.

Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt und berechnet sich in Abhängigkeit vom Streitwert.

Da bei Patentverletzungen hohe Streitwerte, also 100.000 EUR und mehr angesetzt werden, ergeben sich oft relativ hohe Anwaltskosten in Höhe von 2.000€ – 3.000€.

Eine Abmahnung sollte jedoch niemals ungeprüft und unbeantwortet bleiben, da es im Gerichtsverfahren hingegen zu oft deutlich höheren Kosten kommt. Diese belaufen sich schon in der ersten Instanz schnell auf 10.000 – 15.000€.

Abmahnung wegen Patentverletzung – Fazit

Auch, wenn die Anwaltskosten bei einer Abmahnung teilweise höher sind, so lohnt sich der Weg zum Anwalt. Gerade wegen der wirtschaftlichen Lukrativität für Anwälte sind auch mal unberechtigte Abmahnungen unterwegs. So können Sie sich bei einer sorgfältigen Prüfung Kosten sparen und ihre Erzeugnisse weiter auf dem Markt verbreiten.

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