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Abmahnungen FAQ – Häufige Fragen | Kanzlei RESMEDIA

Frequently Asked Questions - unser Abmahnungen FAQ - häufig gestellt Fragen rund um das Thema Abmahnungen

1. Was ist eine Abmahnung und warum wird sie verschickt?

Abmahnungen dienen in erster Linie dazu, den Rechtsverletzer auf sein rechtswidriges Verhalten hinzuweisen und wenn möglich, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Für den Abmahnenden ist die Abmahnung auch ein wichtiges Mittel vor der Einreichung der Klage, da  der Gegner andernfalls den Anspruch sofort anerkennen kann und dann hat der Kläger, also der Anspruchsinhaber die Verfahrenskosten zu tragen.

  • es wird Ihnen vorgeworfen, dass Ihre Werbung falsche oder irreführende Aussagen enthält oder Sie gegen Spezialvorschriften in der Werbung verstoßen haben, wie z.B. die Preisangabenvorordnung, das Batteriegesetz, das Heilmittelwerbegesetz etc. Auch hierbei handelt es sich um eine Abmahnung aufgrund eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht (UWG).
  • Es wird Ihnen vorgeworfen, gegen das Markenrecht oder das Designrecht verstoßen zu haben. Eine mögliche Handlung kann in der unerlaubten Nutzung eines Markennamens z.B. bei Plagiaten oder einer Domain oder Google-Adwords liegen oder in einer unerlaubten Einfuhr von Plagiatsware.
  • Es wird Ihnen vorgeworfen, eine falsche Aussage oder eine Schmähkritik unlauter verbreitet zu haben (z.B. über das Internet oder die Presse).
  • Es wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie eine fremde Fotografie übernommen haben, vielleicht sogar mit dem Bildnis einer anderen Person. Hierin kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht sowie gegen das Kunsturheberrecht zu sehen sein.
  • Es wird Ihnen vorgeworfen, Musik, z.B. einen Song bzw. ein Album, ein Hörbuch, einen Film, ein Buch oder Software in einer so genannten Tauschbörse (Filesharing, P2P) zum Download angeboten zu haben und damit gegen das Urheberrecht verstoßen zu haben.
  • Es wird Ihnen vorgeworfen, Sie würden rechtswidrige AGB-Klauseln oder eine unkorrekte Widerrufsbelehrung bei eBay, Amazon oder in Ihrem Webshop zu nutzen. Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG).

Ihnen wird durch die Abmahnung das angeblich rechtswidrige Verhalten aufgezeigt und ggf. mit Beweisen untermauert. Außerdem werden Sie oder Ihr Unternehmen aufgefordert, es in Zukunft zu unterlassen, das Ihnen vorgeworfene Verhalten weiterzuführen. Um den Unterlassungsanspruch der Gegenseite zu befriedigen, soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Oft wird diese mit einer Zahlungsforderung verknüpft. Wir können nur dazu raten, Ruhe zu bewahren, handeln Sie nicht übereilt. Sie haben Anspruch darauf, sich in angemessener Zeit einen Rechtsrat einzuholen. Sollte Ihnen die Abmahnung also erst einen Tag vor Fristablauf zugehen, verlängern Sie die Frist um angemessene Zeit, in der Regel fünf Werktage. Weiterhin sollten Sie folgendes beachten:

Vermeiden Sie persönlichen Kontakt mit dem gegnerischen Rechtsanwalt aufzunehmen.

  • Geben Sie die Unterlassungserklärung nicht vorschnell ab. Zuerst muss überprüft werden, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Aber selbst wenn Sie rechtswidrig gehandelt haben sollten, kann die vorformulierte Unterlassungserklärung des Gegners zu weit oder zu eng gefasst sein, oder ein zu hohes Vertragsstrafeversprechen enthalten. Gegebenenfalls sollten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Außerdem werden Sie aufgefordert, die Kosten der Abmahnung (Rechtsanwaltskosten) und ggf. auch Schadensersatz zu zahlen. Vermeiden Sie auch hier übereilte Zahlungen, da die hierfür gesetzten Fristen oft viel zu kurz sind. Es sollte geprüft werden, ob die Abmahnkosten die korrekte Höhe aufweisen und der Schadensersatz rechtmäßig ist, was nur bei eigenem Fehlvehalten vorläge.

 Die Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung stets beigefügt ist, ist natürlich zugunsten des Abmahnenden formuliert und daher meist sehr weit gefasst. Eine derartige Unterlassungserklärung sollten Sie auf keinen Fall unterschreiben, da Sie sonst womöglich schnell wieder einen von der Unterlassungserklärung erfassten Rechtsverstoß begehen und dann wird die Vertragsstrafe sofort fällig und Sie müssen nicht erst nocheinmal auf Ihr fehlverhalten hingewiesen werden. Aus dem Grund ist es sehr ratsam, die Unterlassungserklärung zu modifizieren, also abzuändern und gewisse rechtliche Standardsätze hinzuzufügen oder auszutauschen. Gerade bei der Formulierung solcher modifizierten Unterlassungserklärungen kann anwaltliche Hilfe sehr nützlich sein.

 Nein. Es wäre falsch und fahrlässig, zu denken, nur weil kein Anwalt im Briefkopf steht, sei die Abmahnung unwirksam oder unzulässig. Abmahnen kann jeder, der in seinem Recht verletzt ist. Häufig ist es jedoch so, dass Anwälte aufgrund ihres juristischen Fachwissens eingeschaltet werden, um komplexe Sachverhalte  sowie die Rechtslage genau einschätzen können. Um sich nicht selbst in die Gefahr einer möglichen Gegenabmahnung zu begeben, überprüfen wir daher gern nochmal Ihren Onlineshop oder Ihre Webseite.

 Bekommt man eine Abmahnung, ist es normal, dass man sich (v.a. im Wettbewerbsrecht) auf der Webseite des Abmahnenden nach gleichartigen oder anderen Rechtsverstößen umschaut, wie z.B. mangelhafte oder fehlende Grundpreisangaben nach der Preisangabenverordnung. Hat man dann etwaige Rechtsverstöße gefunden, kann man laut Rechtsprechung auch eine Abmahnung an den Abmahnenden schicken und so seine Kosten "gegeneinander aufrechnen". Dadurch lassen sich die Kostenansprüche gegenseitig aufheben, sodass man nur noch die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und nicht die des Gegners zahlen muss. Sofern der Gegenanspruch begründet sei, entschied das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 22.08.2013 ( AZ: 4 U 52/13), ist eine Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der Tatsache sollte man vor einer Abmahnung nocheinmal seinen eigenen Webauftritt prüfen lassen, ob nicht doch irgendwo Rechtsverstöße schlummern und erst dann abmahnen. Für den Abgemahnten lohnt es sich, einmal die Webseite des Gegners von einem Juristen checken zu lassen.

 Sollten Sie für einen absolut identischen Rechtsverstoß (z.B. eine veraltete Widerrufsbelehrung) von mehreren Konkurrenten abgemahnt werden, haben Sie die Wahl, wem gegenüber Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Denn die Unterlassungserklärung dient der Beseitigung der Wiederholungsgefahr und enthält eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe, die bei jedem Fall des Zuwiderhandelns fällig wird - und so einem erneuten Rechtsverstoß vorbeugen soll. Sie müssen, wenn Sie sich an einen Konkurrenten wenden und mit diesem einen Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) unterzeichnen, sich den anderen Konkurrenten nicht mehr gegenüber verpflichten. Aber Sie müssen den anderen deutlich zeigen, dass Sie bereits für den gleichen Rechtsverstoß eine Unterlassungserklärung abgegeben haben.

 

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