Neben den Herstellern von Elektronikgeräten sind unter – nicht seltenen – Umständen auch Händler verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Elektrogeräte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Registrierung (kurz: Stiftung EAR) registieren zu lassen. Andernfalls kann das für Händler sehr teuer werden, da eine Nichtregistierung der elektronischen Geräte wettbewerbswidrig und somit abmahnbar ist.
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) schreibt vor, dass sich Hersteller von Elektronikprodukten registrieren lassen und nachweisen müssen, dass die Entsorgung von Geräten, die nach August 2005 hergestellt wurden, finanziell (auch im Falle einer Insolvenz) abgedeckt ist.
Zweck dieses Gesetzes ist gemäß § 1 ElektroG die umweltfreundliche Entsorgung und die Vermeidung und Reduzierung von anfallenden Elektronikabfällen.
Die Pflicht, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, trifft aber nicht nur Hersteller von Elektronikgeräten, sondern unter Umständen auch Händler.
Wann sind Händler verpflichtet, sich nach dem ElektroG registrieren zu lassen?
§ 3 Abs. 11 ElektroG definiert den Herstellerbegriff.
Hersteller ist zunächst einmal derjenige, der das Gerät produziert und unter seinem Namen in Deutschland zum erstmalig vertreibt.
Auch als Hersteller gilt der Importeur/Exporteur von Elektrogeräten: Sobald Elektronikgeräte aus dem Ausland erstmals nach Deutschland importiert oder von Deutschland in das Ausland exportiert werden, ist der Importeur verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Betroffen ist also sowohl der Online-Händler als auch der Shop- Verkäufer.
Außerdem besteht die gleiche Pflicht für Händler, die Neugeräte in Deutschland zum Verkauf anbieten, wenn der Hersteller Geräte nicht registrieren lassen hat. Er muss folglich vor dem Verkauf der Geräte prüfen, ob eine Registrierung der einzelnen Geräte durch den Hersteller stattgefunden hat. Denn Nichtwissen schützt den Händler nicht – er ist verpflichtet, diese Information einzuholen, um sich zu vergewissern, ob er sich registrieren lassen muss oder nicht. Informationen darüber können sie ganz einfach auf der Webseite der Stiftung EAR unter www. stiftung-ear.de einholen.
Verkauft ein Händler die Elektronikgeräte an Endverbraucher, muss er neben der Registrierung jedes Jahr eine insolvenzsicher Garantie abgeben.
Zwischenfazit: Die Registrierunspflicht besteht für jeden Händler oder Hersteller, sofern nicht bereits eine Registrierung des Gerätes stattgefunden hat.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht?
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG ist der Vertrieb von nicht registrierten Elektronikgeräten verboten. Eine Ordnungswidrigkeit begeht jeder, der seine angebotenen Geräte nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt. Daher ist stets vor dem Verkauf der Elektrogeräte zu prüfen, ob eine Registrierungspflicht besteht. Ein Verstoß ist wettbewerbswidrig und somit von Mitbewerbern und der Verbraucherzentrale abmahnbar.
Das Bundesumweltamt kann im Falle einer Nichtregistrierung gemäß § 23 ElektroG eine Geldbuße bis zu 50.000 EUR verhängen. Die Höhe des Bußgeldes ist abhängig von der Dauer der Nichtregistrierung, der Anzahl der Geräte, die in den Verkehr gebracht wurden und der Einsicht des ordnungswidrig Handelnden.
Wichtig ist, dass bei einem EU-weiten Vertrieb der Geräte in jedem Land eine Registrierung vorgenommen wird. Ausreichend ist ein bevollmächtigter Vertreter vor Ort, der die Registrierung durchführt. Auf eine Niederlassung im jeweiligen Vertriebsland kann daher verzichtet werden.
Wieviel kostet eine Registrierung?
Die Gebühren der Registrierung unterliegen der Kostenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt (ElektroGKostV). Egal wie hoch die Menge der zu verkaufenden Geräte ist; die Pflicht der Registrierung greift unabhängig davon.
Als einzige Ausnahme gibt es die Regelung, dass Hersteller oder Händler , die äußerst geringe Mengen Elektroschrott produzieren (nicht mehr als 30 kg jährlich), keine oder nur sehr geringe Gebühren zahlen müssen. Der sog. „kleine Härtefallantrag“ senkt die Kosten für die Garantie- und Glaubhaftmachungsprüfung bzw. befreit den Verpflichteten gänzlich von der Zahlungspflicht. Der „große Härtefallantrag“ dagegen kann den Erlass oder die Verminderung der Gebühren für de Registrierung ermöglichen.
Welche Geräte müssen bei der Stiftung EAR registriert werden?
Gemäß § 2 ElektroG sind alle elektrischen und elektronischen Geräte, die nicht Teil eines Gerätes sind, welches nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 ElektroG fällt, registrierungspflichtig, sofern sie den folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
1. Haushaltsgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. Geräte der informations- und Telekommunikationstechnik
4. Geräte der Unterhaltungstechnik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte.
Damit es Herstellern und Händlern einfacher fällt, ihre Geräte zu kategorisieren, hat der Gesetzgeber in Anhang I des ElektroG Beispiele aufgelistet, die jedoch nicht abschließend.
Von der Registrierungspflicht nicht betroffen sind gemäß § 2 Abs. 2 ElektroG Geräte, die der Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder nur für militärische Zwecke bestimmt sind. Aber auch Glühbirnen und haushaltsleuchten, implantierte und infektiöse Medizinprodukte sowie ortsfeste industrielle Großwerkzeuge müssen nicht registriert werden.
Da Teile eines anderen Gerätes von der Registrierungspflicht ausgeschlossen sind,muss vor derRegistrierung geprüft werden, ob es sich um ein eigenständiges Elektro- oder Elektronikgerät handelt oder lediglich um ein Einbauteil. Handelt es sich um ein Einbauteil, sollte geprüft werden, ob das Endgerät, in welches das Einzelteil eingebaut wird, evtl. der Anmeldepflicht des ElektroG unterliegt.
Elektronikgeräte oder Endgeräte sind solche Geräte, die ohne vorherige Montage vom Verbraucher genutzt werden können.
Wie behandele ich PC-Hardware?
Bei Hardware für den Computer muss unterschieden werden zwischen dem Verkauf an Verbraucher und dem Verkauf an gewerbliche Kunden.
Wird die Hardware an Gewerbetreibende verkauft, die die Einzelteile zu einem PC zusammensetzen und diesen dann an Verbraucher verkaufen, so ist derjenige zur Registrierung verpflichtet, der den fertigen PC verkauft, also der Händler auf zweiter Ebene.
Erfolgt der Verkauf an Verbraucher, so ist die Hardware vom Verkäufer/Hersteller zu registrieren.
Sind Sie unsicher, ob Sie eine Registrierung ihrer Hardware oder Geräte durchführen müssen, können Sie sich durch einen Feststellungsantrag bei der EAR Stiftung Klarheit schaffen.
Muss ich jedes Gerät einzeln anmelden?
Nein. Angemeldet werden die Geräteart und die Marke, unter der das Gerät verkauft wird. Generell gilt, dass pro Marke und pro Geräteart eine Anmeldung erforderlich ist. Verkauft der Händler unter einer Marke drei Geräte, muss er für jedes Gerät eine eigene Anmeldung durchführen. Verkauft er zwei Marken und zwei Geräte, muss er für beide Marken und die darunter verkauften Geräte eine Registrierung durchführen.
Wie verläuft die Registrierung?
Auf der Webseite der EAR Stiftung kann man seine Elektrogeräte online registrieren. Die erforderlichen, mit der Onlineregistrierung deckungsgleichen Unterlagen müssen dann auch postalisch an die Stiftung geschickt werden.
Welche Angaben im Registrierungsantrag enthalten sein müssen, regelt § 6 Abs. 2 ElektroG.
Daneben müssen Fotos eingereicht werden, auf denen die anzumeldenden Geräte abgebildet sind. Darauf muss die Marke, die direkt und dauerhaft auf den Geräten angebracht ist, erkennbar sein.
Die AER Stiftung bietet unerfahrenen Händlern eine unverbindliche Testregistrierung an, um sich mit den erforderlichen Angaben vertraut zu machen.
Wurde eine kostenpflichtige Onlineregistrierung durchgeführt, erhält der Antragsteller von der EAR Stiftung nach Prüfung des Antrags einen Registrierungsbescheid, der eine Registriernummer enthält.
Um den Fortschritt der Anmeldung jederzeit einsehen zu können, wird Ihnen nach der Onlineregistrierung eine Interims-ID übersandt, mit der sie den aktuellen Bearbeitungsstand abrufen können.
Erst mit dem Registrierungsbescheid, ist die Registrierung abgeschlossen, nicht bereits mit der Onlineanmeldung! Möchten Sie registrierungspflichtige Elektronikgeräte verkaufen, warten Sie daher den Erhalt des Registrierungsbescheids ab!
Bei der Registrierung wird außerdem eine insolvenzsichere Garantie gefordert, wenn die Händler die Geräte an Endkunden abgeben. Diese Garantie muss jährlich abgegeben werden und darf max. 12 Monate umfassen.
Kennzeichnungspflicht: Die Registrierungsnummer
Ab dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte müssen so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller und das Datum des Inverkehrbringens erkennbar sind.
Teil der Registrierung ist auch die Angabe der Kennzeichnung, die der Händler/Hersteller später verwenden möchte. Die Kennzeichnung und das Datum des Inverkehrbringens müssen direkt auf dem Produkt dauerhaft angebracht werden. Wünscht der Hersteller eine Verschlüsselung, muss er sich an die Methoden der DIN EN 50419 halten.
Auf Geräten, die privat von Verbrauchern verwendet werden, muss zusätzlich eine durchgestrichene Mülltonne angebracht werden.
Der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist wettbewerbswidrig und somit von Mitbewerbern abmahnbar.
Die 8-stellige Registriernummer, die der Hersteller nach einer erfolgreichen Registrierung erhält, muss er im schriftlichen Verkehr im Briefkopf und bei E-Mails in der Signatur angeben.
Die Registriernummer muss folgendermaßen angegeben werden:
WEEE-Reg.Nr. DE XXXXXXXX
Gibt der Hersteller/Händler nicht seine Registriernummer pflichtgemäß an, handelt er wettbewerbswidrig und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Das Bundesumweltamt ist konsequent in der Verhängung der Bußgelder. Hersteller/Händler sollten die Kennzeichnungspflicht daher nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Diese Fehler können Sie vermeiden:
- Statt Angabe der Geräteart nur die Gerätekategorie anzugeben. Das sorgt für eine zeitliche Verzögerung der Registrierung, da der Antrag korrigiert werden muss und sollte vermieden werden. Wichtig ist auch die korrekte Bezeichnung der Geräteart. Die EAR Stiftung stellt dafür ein Regelbuch zur Verfügung.
- Angabe „keine Marke“ bei der Markenbezeichnung. Denn die „Marke“ meint nichts anderes als die Kennzeichnung des Unternehmens und muss nicht markenmäßig angemeldet sein. Die Marke soll der Identifizierung des Unternehmens dienen, welches das Produkt in den Verkehr bringt. Die „Marke“ ist direkt auf dem Produkt anzubringen.
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