[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]
Kürzlich entschied der BGH in seinem Urteil vom 23.09.2014, dass ein Arzt keinen Anspruch auf die Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal hat, und er Bewertungen von Patienten hinzunehmen habe.
In dem Fall ging es um einen Gynäkologen, der gerichtlich gegen eine Bewertungsportalbetreiberin vorging. In dem Portal sind Daten wie Name, Anschrift der Praxis und die Fachrichtung des jeweiligen Arztes aufgelistet. Patienten können die Ärzte bewerten und Erfahrungsberichte verfassen. Dafür müssen sie kein eigenens Profil anlegen, sondern können sich ganz einfach mit der Hinterlegung ihrer E-Mailadresse registrieren.
Der Kläger berief sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere die informationelle Selbstbestimmung und verlangte die Löschung seiner Daten und Bewertungen aus dem Portal. Nach der informationellen Selbstbestimmung ist es das Recht des Einzelnen, selbst zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen er wie der Öffentlichkeit zukommen lässt. Vorerst versuchte der Gynäkologe, die Bewertungsportalbetreiberin auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen – ohne Erfolg.
Nachdem Amts- und Landgericht die Klage des Arztes auf Löschung seiner Daten und der Bewertungen abgewiesen haben, hat nun auch der BGH darüber entschieden und die Klage abgewiesen.
Denn nach einer Interessenabwägung mit der entgegenstehenden Kommunikationsfreiheit überwiege das Persönlichkeitsrecht des Arztes nicht. Gemäß § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei die Portalbetreiberin zur Erhebung, Speicherung und Nutzung der Basisdaten erlaubt. Der BGH berücksichtigte in seiner Entscheidung, dass ein Arzt zwar nicht durch die Leistung in einem solchen Portal negativ belastet werde, mitunter aber durch negative Bewertungen von Patienten, die auch schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben können. Ein möglicher Missbrauch derartiger Portale ist schwer zu unterbinden. Aber das Interesse der Öffentlichkeit an der Information über die Arztleistung ist vor allem im Hinblick auf die freie Arztwahl von großer Bedeutung. Das Bewertungsportal trage zur Entscheidungsfindung der Patienten bei, sich für einen Arzt zu entscheiden.
Da die Daten in dem Bewertungsportal nur die „Sozialsphäre“ des Arztes betreffen, in der er durch das anbieten seiner geschäftlichen Tätigkeit mit Menschen agiert, muss er die Bewertung seines Verhaltens durch die Öffentlichkeit und auch Kritik hinnehmen.
Eventuellen Missbräuchen stehen Ärzte trotzdem nicht machtlos gegenüber. Denn unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Beleidigung müssen nicht hingenommen werden. Gegen derartige Bewertungen habe der Kläger ein Löschungsanspruch gegen die Bewertungsportalbetreiberin.
BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13
Pressemitteilung:
Mehr Informationen zu negativen Bewertungen, Bewertungsportalen und Löschanträgen finden sie unter: Bewertungsportale, Reputation im Internet
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]