Das OLG Düsseldorf entschied in einem Fall, in dem ein Online-Händler für Anwalts- und Richter-Roben wegen unerlaubter Übernahme von FAQs und Produktbeschreibungen von einem Mitbewerber verklagte wurde, dass Produktbeschreibungen und auch FAQs urheberrechtlichen Schutz genießen können und dieser Textklau im Internet eine unzulässige Handlung darstellt.
In dem dem Gericht vorliegenden Fall hatte ein Online-Shop-Inhaber von einem Mitbewerber die Artikelbeschreibung und die Frequently-Asked-Questions (FAQ) wortwörtlich in seinen Online-Shop übernommen. Der Konkurrent klagte daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz.
Dem Kläger wurde vom Gericht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG zugesprochen. Es bedarf, so das Gericht, nicht der Beurteilung einzelner Textpassagen – ob eine für den Urheberschutz erforderliche Schöpfungshöhe vorliege – sondern der Betrachtung des Textes als Ganzes, der ein Schriftwerk iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellt. Bei Sprachwerken gelte die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts, nach der ein sehr geringer Maßstab an die Schöpfungshöhe anzulegen ist. So kann bei einer entsprechenden Länge allein die Möglichkeit genügen, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Denn die Abfolge der Darstelllung kann ein Ausdruck eigenschöpferischer und individueller Gedankengestaltung sein.
Die FAQ waren im vorliegenden Fall in bestimmte Abschnitte unterteilt und mögliche, für Käufer interessante Fragen, aufgelistet. Diese Fragen und dazugehörigen Antworten wurden in einer, die Käufer gezielt ansprechende Sprache, die in ihrer Qualität als schöpferische Leistung einzustufen sei, und einer gehobenen Wortwahl verfasst.
Neben dem Anspruch auf Unterlassung habe der Kläger auch einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG. Denn die Übernahme eines Textes könne nur mit vorsätzlichem Handeln geschehen.
Dieses Urteil ist eine erneute Stärkung aller Online-Shop Betreiber, die sich dem leider sehr verbreiteten Textklau ausgesetzt sehen. Allerdings ist nicht jeder Text automatisch urheberrechtlich geschützt, nur weil er eine gewisse Länge aufweist. Rein beschreibende Ausführungen, die technischer Art sind und Merkmale des Produktes auflisten, dürften schwer urheberrechtlichen Schutz genießen.
Es ist also eine Frage des Einzelfalls, ob ein Text oder einzelne Textteile in einem Onlineshop Urheberschutz genießen oder nicht.
Sollten Sie diesbezüglich unsicher sein oder gesehen haben, dass ein Konkurrent von Ihnen womöglich Textpassagen oder ganze Produktbeschreibungen übernommen hat, vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen und schätzen Ihre Texte auf die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen hin juristisch ein.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014, AZ: I-20 U 174/12