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Zurzeit DIE Abmahnfalle: Fehlerhafte oder fehlende Grundpreisangabe

Zurzeit DIE Abmahnfalle: Fehlerhafte oder fehlende Grundpreisangabe

Obwohl die Grundpreisangaben in Drogerien als Kleingedrucktes auf dem Preisschild nichts Neues mehr sind, so scheint es, als sei das Wissen über die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen nicht bis in den Online-Handel vorgedrungen. Selbst wenn sich Händler darüber im Klaren sind, dass Angaben darüber gemacht werden müssen, ist Vielen nicht klar, wie sie die Angaben machen müssen.

Grundsätzlich hat gem. § 2 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu erfolgen. Das gilt jedoch nur für Artikel bzw. Waren, die nach Länge, Volumen, Gewicht oder Fläche beworben oder verkauft werden. Ziel dieser Vorschrift ist, dass Verbraucher preise einfacher und schneller vergleichen können. Es spielt also keine Rolle, ob der Verbraucher sich den Preis pro 100 ml einfach selbst durch simples Einmaleins ausrechnen kann – die Grundpreisangabe muss für obig genannte Waren erfolgen, damit auf einen Blick ein Vergleich mit anderen Angeboten stattfinden kann.

Egal ob die Ware verpackt ist oder ob es sich um offen verkaufte oder beworbene Waren handelt; die Grundpreisangabe muss gemacht werden. Denn die Pflicht der Grundpreisangabe trifft für alle angebotenen Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder verkauft werden, zu.

Eine genaue Definition für eine „Verkaufseinheit ohne Umhüllung“ liefert das Gesetz leider nicht, sodass ein Gericht im Zweifel entscheiden muss, ob zu Recht abgemahnt wurde. § 33 Fertigpackungsverordnung liefert zumindest ein paar Beispiele, die jedoch nicht abschließend sind, was der Gesetzgeber unter dem Begriff versteht:

  •    Draht
  •    Kabel
  •    Schläuche
  •    Bänder, Litzen und Garne jeder Art
  •    Tapeten
  •    Flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche > 0,4 Quadratmeter
  •    Geflechte und Gewebe jeder Art

Nicht im Gesetz niedergeschrieben, aber dennoch von der Grundpreisangaben-Pflicht erfasst, sind Klebebänder. Dazu zählen neben den einfachen Klebebändern auch Bondage-Tapes oder Latex-Tapes, die meist auf Rollen verkauft werden. Entscheidendes Kriterium ist hier die Länge, nach der die Klebebänder und Tapes verkauft werden. Egal ob mit Verpackung oder ohne: die Grundpreisangabe z.B. „2,90 EUR/m“ muss in unmittelbarer Nähre des Endpreises aufgeführt werden, sonst läuft man als Händler Gefahr, abgemahnt zu werden.

Gleiches gilt für Artikel, bei denen man vielleicht denken würde, man verkauft sie pro Stück, und kann auf die Grundpreisangabe verzichten, wie etwa bei Netzen und (Abdeck-)Planen, da diese aufgrund ihrer unterschiedlichen Größe üblicherweise auch nach Fläche angeboten werden und eine Angabe wie z.B. „2,90 EUR/m²“ unerlässlich machen. Selbst Verpackungsmaterial wie Luftpolsterfolie wird nach Fläche angeboten und vertrieben und bedarf daher einer Grundpreisangabe.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Waren, die Sie verkaufen, eine Grundpreisangabe benötigen, lassen Sie dies am besten einen Sach- und Rechtskundigen einschätzen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Da Abmahner immer kreativer werden im Interpretieren, was alles der die Grundpreisangaben-Pflicht unterfällt, empfiehlt es sich, ständig die aktuelle Rechtsprechung zu verfolgen und sich ständig neu zu informieren.

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