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Kostenpflichtige Mehrwertdienste-Telefonnummer im Impressum kann wettbewerbswidrig sein

Kostenpflichtige Mehrwertdienste-Telefonnummer im Impressum kann wettbewerbswidrig sein

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Das OLG Frankfurt am Main hat kürzlich entschieden, dass eine teure kostenpflichtige Mehrwertdienste-Telefonnummer im Impressum wettbewerbswidrig und somit unzulässig sein kann.

Das Gericht hatte in dem vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die Angabe einer Telefonnummer, deren Gesprächsgebühr 2,99 EUR/min betrug, zulässig sei.

Tatbestand

Beide Parteien waren im Bereich des Onlineversands von Fahrradzubehör tätig und standen in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Beklagte verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) und nahm die Beklagte auf Unterlassung aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch.

Danach sind Dienstanbieter verpflichtet, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der postalischen Anschrift und der Angabe der Telefonnummer im Impressum anzugeben. Die Beklagte hatte zwar eine Telefonnummer, unter der sie für ihre Kunden erreichbar war, im Impressum neben der Anschrift und E-Mailadresse angegeben. Fraglich war jedoch, ob eine teure kostenpflichtige Mehrwert-Telefonnummer, wie im vorliegenden Fall, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass Kunden der Beklagten durch die hohen Telefonkosten von einer Kontaktaufnahme abgeschreckt werden würden, was zu einem Nachteil der Verbraucher führt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG folgte den Ausführungen der ersten Instanz. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG umfasse nicht zwingend die Aufnahme einer Telefonnummer in das Impressum. Genauso wenig werde verlangt, dass eine Kontaktaufnahme kostenlos möglich sein müsse.

Maßgeblich ist dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge, dass die Kontaktaufnahme und Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Dienstanbieter schnell, effizient und unmittelbar erfolgen müsse (Richtlinie 2000/31/EG, Art. 5 Abs. 1 lit. c). Bei einer effizienten Kontaktaufnahme könnte die Betrachtung der Kosten für das Telefongespräch nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. jedoch nicht ungeachtet bleiben. Es müsse neben der Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme auch die Frage beleuchtet werden, ob die angegebene Telefonnummer durch den erheblichen Kostenaufwand für den Kunden überhaupt als effiziente Kontaktmöglichkeit in Frage kommt.

Denn Effizienz ergebe sich aus der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit einer bestimmten Aktion.

Zwar liege das von der Beklagten für einen Anruf geforderte Entgelt an der zulässigen Höchstgrenze, aber die Telefonkosten pro Minute seien derart hoch, dass Verbraucher vor den Kosten zurückschrecken und gar nicht erst Kontakt aufnehmen könnten.

Durch das Kostenersparnis und die Telefonkosten als eine neue Einnahmequelle verschaffe sich die Beklagte einen wettbewerbswidrigen Vorteil. Die hohen Telefongebühren, die Verbraucher höchstwahrscheinlich abschrecken, telefonisch mit dem Händler Kontakt aufzunehmen, sind nicht mit § 5 Abs. 1 S. 2 TMG vereinbar und stellen einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar.

Fazit

Kosten für eine Mehrwertdienste-Telefonnummer können, obwohl sie sich der Höhe nach innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens befinden, aus verbraucherschützender Sicht uneffektiv, unwirtschaftlich und somit unzulässig sein und einen Wettbewerbsverstoß durch die Verschaffung eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber Mitbewerbern darstellen.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2014, AZ: 6 U 219/13[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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