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Grundsatzurteil des BGH bei Filesharing: Bei ordnungsgemäßer Belehrung haften Eltern nicht für minderjährige Kinder

Grundsatzurteil des BGH bei Filesharing: Bei ordnungsgemäßer Belehrung haften Eltern nicht für minderjährige Kinder

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Mit einem Grundsatzurteil vom 15. November 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Haftung von Eltern für das illegale Filesharing ihrer Kinder begrenzt. Demnach müssen Eltern grundsätzlich nicht haften, wenn sie ihrem minderjährigen Kind die Teilnahme am illegalen Filesharing verboten hatten und auch sonst keine Anhaltspunkte vorlagen, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelte. Nicht erforderlich ist, die Nutzung des Internets durch das Kind zu kontrollieren, den Computer des Kindes zu überprüfen oder den Internetzugang des Kindes einzuschränken, etwa durch die Hinzuziehung eines IT-Fachmanns.

Das Urteil des BGH dürfte für viele Eltern ein Aufatmen bedeuten. War es in der Vergangenheit doch so, dass häufig die Eltern für die illegale Teilnahme ihres Nachwuchses erhebliche Geldsummen an die Anwälte der Plattenfirmen zahlen durften. Nach dem Urteil des BGH müssen Eltern jedoch nur dann für ihre Kinder haften, wenn sie den Nachwuchs weder belehren noch konkreten Anhaltspunkten eines Rechtsverstoßes auf den Grund gehen. Ein Anhaltspunkt für einen möglichen Rechtsverstoß des Kindes ist darin zu sehen, dass wegen der rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen bereits Abmahnungen erhalten wurden.

Urteil vom 15. November 2012 – BGH I ZR 74/12 – Morpheus

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