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Haftung für Autocomplete- Vorschläge

Haftung für Autocomplete- Vorschläge

Praktisch ist sie, die Autocomplete-Funktion, wenn man in der Suchmaske von Suchmaschinen wie Google bestimmte Begriffe oder gar nur Buchstaben eingibt. Dann tauchen nämlich schon die ersten Vorschläge auf, was der Suchende gemeint haben kann oder wonach er noch suchen könnte. Für manche Personen kann dies ein Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn nämlich z.B. in Verbindung des eigenen Namens andere Begriffe auftauchen, die den Betroffenen in dessen Ehre verletzen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln vertrat in seinem Urteil vom 08.04.2014, Az. 15 U 199/11 den Standpunkt, dass Autocomplete-Vorschläge einen sachlichen Zusammenhang suggerieren zwischen den vorgeschlagenen Begriffen und den eingegebenen. Zudem stellen diese Vorschläge eigene Inhalte desjenigen dar, der die Autocomplete-Funktion zur Verfügung stellt.

Bei Rechtsverletzungen im Internet stellt sich wie hier die Frage, wer haftet. Das Gericht entschied, dass erst ab Kenntnis der rechtsverletzenden Autocomplete-Vorschläge eine Haftung für die Anbieter der Autocomplete-Funktion möglich ist. Dem Betreiber einer Suchmaschine können man nicht abverlangen, die Autocomplete-Vorschläge, die durch eine Software generiert werde, ständig im Voraus auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Daher treffe ihn erst ab Kenntnis möglicher Rechtsverstöße und somit nach einem entsprechenden Hinweis auf die Rechtsverstöße eine Prüfpflicht.

Diese Entscheidung folgt den Auffassungen des Bundesgerichtshof, der am 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12 die gleichen Standpunkte vertrat hinsichtlich der Haftung und Verantwortlichkeit des Betreibers einer Suchmaschine.

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