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Das Urheberrecht Teil 2- Grundlagen

Das Urheberrecht  Teil 2- Grundlagen
In unserem Urheberrecht Artikel Teil 1 – Grundlagen haben wir erklärt, was das Urheberrecht ist, wann es zustande kommt und wie man Lizenzen erteilen kann. Im Folgenden wird auf v.a. auf Rechtsverletzungen und die Schranken des Urheberrechts eingegangen.

Was versteht man unter den „Schranken des Urheberrechts“?

Die Schranken des Urheberrechts begrenzen die Rechte des Urhebers. Sie sind in den §§ 44a ff. UrhG zu finden. Dazu gehören z.B. das Recht der Gerichte, Werke vervielfältigen zu lassen zum Zwecke der Verwendung in einem Gerichtsverfahren (§ 45 UrhG), das Zitatrecht gem. § 51 UrhG, die Vervielfältigung von Werken zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG), sowie das Recht, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes zum Zwecke der Bildung und Forschung öffentlich zugänglich zu machen (52a UrhG).

Je nach Schrankenregelung kann es sich um eine erlaubnisfreie Nutzung handeln oder um eine Nutzung, die der vorherigen Einwilligung des Urhebers bedarf.

Wann ist ein Werk „gemeinfrei“?

Gemeinfrei bedeutet, dass ein Werk von der Allgemeinheit frei genutzt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werke keinen Schutz mehr genießen, da die Schutzdauer abgelaufen ist oder es von vornherein keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Die Schutzdauer eines Werkes ist in jedem Land anders geregelt. In Deutschland endet der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach dessen Tod gehen die Urheberrechte auf die Erben über.

Von vornherein keinen Schutz erlangen können gem. § 5 UrhG amtliche Werke, wie z.B. Gesetzestexte.

Wann liegen Urheberrechtsverletzungen vor?

Immer dann, wenn das Werk gegen den Willen und ohne die vorherige Zustimmung des Urhebers genutzt oder ein Recht des Urhebers nicht beachtet wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Das kann dann der Fall sein, wenn

  • ein Film ohne Zustimmung kopiert und vertrieben wird
  • ein Bild ohne Urhebernennung und/oder ohne vorherige Zustimmung auf die eigene Webseite gestellt wird
  • eine Musikdatei im Wege des Filesharings anderen öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet wird
  • ein Manuskript ohne Zustimmung veröffentlicht wird
  • ein Werk ohne Genehmigung bearbeitet wird bzw. Zuschneiden eines Bildes und Einfügen von Textzeilen

Was können Rechtsverletzungen zur Folge haben?

Neben dem Unterlassungsanspruch, dem Verbot einer weiteren Nutzung, kann es sein, dass der Urheber Schadensersatzforderungen geltend macht. Da dies oft einher geht mit der Einschaltung eines Anwalts kommen häufig noch hohe Anwaltskosten und ggf. Gerichtskosten dazu. In besonders schweren Fällen kann der Rechtsverstoß sogar strafrechtliche Folgen haben.

Das Risiko, erwischt zu werden, ist nicht gerade gering:

Gerade Fotografen können die Nutzung ihrer Bilder im Internet einfach durch bestimmte Software überprüfen und nachverfolgen. So haben sie immer einen Überblick, wer wo ihre Fotos nutzt. Fotografen als Urheber ihrer Werke haben dann, neben dem Anspruch auf Unterlassung, das Recht, vom Verletzer im Wege der Lizenzanalogie Lizenzgebühren für die bisherige Nutzung des Bildes sowie den Ersatz der entstandenen Aufwendungen , d.h. Rechtsanwaltskosten bzw. Abmahnkosten zu verlangen.

Lesen Sie hier die Basics zum Urheberrecht!

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