Penny hatte sich das Kennzeichen „B!O“ auf europäischer Ebene für Lebensmittel schützen lassen. Das EuG (Gericht der Europäischen Union) entschied in seinem Urteil vom 18.02.2016 auf einen Nichtigkeitsantrag hin, dass das Zeichen „B!O“ und das ältere Zeichen „bo“ sich ähneln, so eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen werde und „B!O“ deswegen zu löschen sei.
Die Penny-Markt GmbH hatte sich die Marke „B!O“ für Lebensmittel als Unionsmarke schützen lassen. Die Markeninhaberin der älteren Unionsmarke „bo“, die ebenfalls für Lebensmittel eingetragen ist, stellte beim damaligen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) einen Nichtigkeitsantrag. Das EuG hatte nun zu entscheiden, ob durch eine Ähnlichkeit beider Marken eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen werde.
Eine Verwechslungsgefahr liegt auch dann vor, wenn die beiden Marken gedanklich in einen Zusammenhang gebracht werden. Dies ist auf jeden Fall dann gegeben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den beiden Markeninhabern sehen.
Die maßgeblichen Verkehrskreise bei Lebensmittelverkäufern stellen Verbraucher dar. An ihrem Auffassungsgehalt ist die Verwechslungsgefahr zu messen. Dabei wird auf den durchschnittlich interessierten und informierten Verbraucher abgestellt. Weil es sich um eine Unionsmarke handle, sei auch auf die Auffassung der Verbraucher in der kompletten EU abzustellen. Bei Lebensmitteln, so vertrat das EuG seine Auffassung, schaue der Durchschnittsverbraucher nur flüchtig hin und habe bei Produktvergleichen keinen großen Aufmerksamkeitsgrad. Dadurch ist die Ähnlichkeitsschwelle sehr gering.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der markenrechtlich geschützten Klassen lag sowohl Warenidentität als auch eine sehr hohe Ähnlichkeit vor, sodass eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Warenähnlichkeit nicht auszuschließen war.
Die Ähnlichkeit zweier Marken wird an ihrem Klang, ihrer bildlichen Darstellung und Bedeutung in ihrem Gesamteindruck beurteilt.
Bei einem Vergleich von Wort-/Bildmarken mit Wortmarken sei laut dem EuG davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente stärker ist als die der Bildelemente, da Durchschnittsverbraucher zur Beschreibung der Marke eher den Namen aussprechen wird, anstatt das gesamte Markenbild zu beschreiben. Das Gericht geht davon aus, dass das Zeichen „B!O“ nicht als „bio“ und das Ausrufezeichen lediglich als rein dekoratives Element aufgefasst werde, anstatt als Buchstabe „i“. Auch dem dekorativen Zeichenbestandteil der Penny-Marke maß das Gericht kein großes Gewicht bei. Somit würden beide Marken wie „bo“ gelesen und wiesen eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit auf. Auch klanglich gab das Gericht an, sei es nicht ausgeschlossen, dass Verbraucher das Zeichen „B!O“ wie „B-o“ aussprächen. Begrifflich sei der Vergleich neutral zu sehen, da dem Begriff „bo“ kein Sinngehalt zukomme, allenfalls als Männername.
Das Gericht wies daher die Klage der Penny-Markt GmbH zurück und erachtete die Marken als verwechslungsfähig.