Das Urheberrecht ist das geschützte Rechtsgut, welches uns wahrscheinlich am meisten begegnet. Denn anders als bei Marken und Designs oder Patenten, die man sich schützen lassen muss, entsteht urheberrechtlicher Schutz bereits mit der Schaffung des Werkes.
Aber mal der Reihe nach:
Was ist das Urheberrecht überhaupt und was sind Werke?
Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht des Schöpfers eines Werkes (Urheber). Man spricht häufig auch von „geistigem Eigentum“ oder Immaterialgüterrecht, da es die Verkörperung von kreativen Ideen und intellektuellen Geistesschöpfungen darstellt. Der Begriff des Geistigen Eigentums geht jedoch noch viel weiter; er umfasst auch das Design-, Marken-, Gebrauchsmuster- und Patentrecht sowie verwandte Schutzrechte.
Das Urheberrecht schützt lediglich die Verkörperung von Ideen, nicht Ideen selbst!
Das Werk ist dann die aus der Idee resultierende Form, die optisch wahrnehmbar ist. Dabei muss es sich jedoch um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Ein Tier kann kein Werk schaffen, auch wenn es sich um einen ein Bild malenden Affen handelt. Nach § 1 UrhG (Urheberrechtsgesetz) sind alle Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft geschützt.
Zu den geschützten Werken gehören gem. § 2 UrhG:
- Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme)
- Musikwerke und Tonaufnahmen
- Pantomimische Werke und Tanzdarstellungen
- Bildhauerwerke
- Filmwerke, audiovisuelle Werke
- Bilder/Fotografien, Illustrationen, maschinell erstellte Grafiken
- Werke der Architektur, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
- Bildnerische und grafische Werke (Werke der bildenden Kunst)
Vom urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossen sind:
- Ideen
- wenn Tiere als „Schöpfer“ auftreten
- Texte ohne schöpferische Gestaltungshöhe (evtl. Geschäftsbriefe, Produktbeschreibungen, technische Detaillisten)
Das deutsche Urheberrechtsgesetz und das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) regeln alle Rechte und Fragen rund um das Urheberrecht.
Wer hat ein Recht an urheberrechtlichen Werken und wie kann das Recht übertragen werden?
Hat nur eine Person das Werk geschaffen, so steht ihr grundsätzlich das alleinige Urheberrecht zu (§§ 1, 7 UrhG). Haben mehrere Personen gemeinsam an einem Werk gearbeitet, so steht ihnen gem. § 8 UrhG als Miturheber ein gemeinschaftliches Urheberrecht zu. Bei Miturhebern besteht immer die Problematik, dass bei der Änderung des Werkes oder dessen Verwertung das Einverständnis der anderen Miturheber vorliegen muss.
Erstellt ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ein Werk, z.B. wenn eine Journalistin für ihren Arbeitgeber einen Artikel schreibt, dann greift § 43 UrhG. Demnach ist der Schöpfer des Werkes nach wie vor der Urheber, aber an den im Rahmen des Arbeits- und Dienstverhältnis geschaffenen Werken hat der Arbeitgeber ein Nutzungsrecht. Mit der Vergütung des Arbeitnehmers sind die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig abgegolten.
Übertragen wird das Urheberrecht im Rahmen einer Nutzungsrechteübertragung. Dies kann zum einen ausschließlich oder im Wege einer einfachen Nutzungslizenz geschehen. Bei einer einfachen Lizenz überträgt der Urheber das Recht der Nutzung an eine natürliche oder juristische Person und kann darüber hinaus weitere Nutzungsrechte an dem Werkübertragen. Bei einer ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer das exklusive Nutzungsrecht. Als Gegenzug für die Nutzung erhält der Urheber eine entsprechende Vergütung.
Was bringt das Urheberrecht dem Rechteinhaber?
Wer Inhaber eines Urheberrechtes ist, der kann gem. § 15 UrhG ein Werk veröffentlichen, vervielfältigen, zur Schau stellen und vertreiben, Kopien seines Werkes herstellen und diese vervielfältigen und vertreiben, sein Werk aufführen oder vorführen, senden und wiederzugeben (Film- und Tonaufnahmen).