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Rechtlicher Vorteil durch Design in schwarz-weiß? – Stoffmuster Designs vs. Schuhstoffmuster

Rechtlicher Vorteil durch Design in schwarz-weiß? – Stoffmuster Designs vs. Schuhstoffmuster
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 12.05.2015 (AZ: 11 U 104/14) entschieden, dass das Stoffmuster eines Damenschuhs nicht das geschützte Design eines Stoffherstellers verletze, weil das Muster eine andere Farbe aufwies und die beiden Parteien in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.

Die Klägerin, ein Stoffhersteller, hatte sich ein Paisley-artiges Muster in den Farben blau, braun und grün designrechtlich schützen lassen. Der Beklagte, Hersteller einer Damensandalette, verkaufte seine Schuhe mit dem Muster der Klägerin, verwendete aber bei den Farben leuchtend rote Töne, in Kombination mit gelb, blau und grün. Die Klägerin sah durch die Übernahme ihres Designs und der Farbabwandlung ein Verstoß gegen ihre Rechte und ging, Unterlassung fordernd, vor Gericht.

Da das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, musste das Oberlandesgericht (OLG) in der zweiten Instanz über den Fall entscheiden.

Das OLG verneinte an erster Stelle einen möglichen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Denn zwischen den Parteien bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da sie sich auf zwei unterschiedlichen Produktionsstufen befänden: Die Klägerin als Hersteller von Stoffen und der Beklagte als Schuhproduzentin. Eine Beeinträchtigung der Absatzmöglichkeiten der Klägerin sei nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, weil der Verkauf von Schuhen nicht den Absatz von Stoffen beeinträchtige. Obwohl beide Unternehmen in der Modebranche tätig sind, erachtete das Gericht die Tatsache, dass beide Parteien auf unterschiedlichen Produktionsstufen stehen, als ausschlaggebend. Auch die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft im Sinne des § 4 Nr. 9a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sei nicht gegeben, wenn nicht – wie es vorliegend der Fall war – beide Produkte nebeneinander vertrieben werden und direkt miteinander vergleichbar seien. Auch finde keine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung im Sinne des § 4 Nr. 9b UWG statt, weil keine hinreichende Bekanntheit des Stoffmusters gegeben war, an die sich der Beklagte hätte anhängen können.

Zudem verneinte das Gericht an zweiter Stelle eine Verletzung von Designrechten bzw. Geschmacksmusterrechten. Die Form des Designs wurde augenscheinlich eins zu eins übernommen, aber der Beklagte verwendete andere Farben in dem Muster, sodass beim durchschnittlich informierten Verbraucher ein anderer Gesamteindruck entstehe.

Hätte die Klägerin ihr Design in schwarz-weiß schützen lassen, wäre womöglich ein Verstoß anzunehmen, aber so sei die Farbgebung nicht einfach so von der Form trennbar. Ein weitreichenderer Schutz könnte demzufolge womöglich durch eine neutrale schwarz-weiß Design-Eintragung erreicht werden.

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