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Keine wettbewerbsrechtliche Haftung eines Bewertungsportalbetreibers auf Unterlassung wegen Verbreiten unerlaubter Tatsachen

Keine wettbewerbsrechtliche Haftung eines Bewertungsportalbetreibers auf Unterlassung wegen Verbreiten unerlaubter Tatsachen

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Der BGH hat kürzlich in seinem Urteil vom 19. März 2015 (AZ: I ZR 94/13) entschieden, dass eine Bewertungsportalbetreiberin nicht auf Unterlassung nach § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers haftet.

In dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, ging es um eine Hotelbetreiberin (Klägerin), welche von der Beklagten, der Inhaberin eines Online-Reisebüros mit dazugehörigem Hotelbewertungsportal, verlangte, eine negative Bewertung zu löschen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Ein Nutzer hatte über dieses Hotelbewertungssystem unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ eine negativ Bewertung abgegeben. Diese Bewertung stelle nach Angaben der Klägerin eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und sei überdies geschäftsschädigend.

Nutzer dieses Bewertungsportals können auf einer bestimmten Punkteskala die Hotels bewerten und Kommentare dazu abgeben. Aufgrund dieser Punkte-Bewertungen ermittelt die Beklagte einen Durchschnittswert und eine Weiterempfehlungsrate. Alle Bewertungen, die von Nutzern verfasst werden, werden vor der Veröffentlichung im Portal durch eine Software gefiltert, die z.B. beleidigende Worte filtern soll und Schmähkritiken, sowie selbst von Hotelbesitzern verfasste Bewertungen erkennen soll.

Automatisch veröffentlicht werden demnach alle Bewertungen, die von der Software als unauffällig eingestuft werden. Nur die Bewertungen, die als potentiell schädigend oder beleidigend angesehen werden, werden von Mitarbeitern der Beklagten manuell überprüft.

Die Beklagte entfernte auf Verlangen der Klägerin die beanstandete Bewertung, gab jedoch nicht die geforderte Unterlassungserklärung ab.

Schon in den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben und nun hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision endgültig zurückgewiesen.

Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass die Beklagte sich die Nutzerbewertung nicht zu Eigen gemacht habe und somit keine eigene Behauptung der Beklagten vorliege. Denn durch die Filterung der Bewertungen mithilfe eines automatischen Filterprogramms sowie deren statistische Auswertung habe sie sich die Bewertungen nicht inhaltlich angeeignet. Auch liege keine Verbreitung von Behauptungen durch die Beklagte vor. Denn Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) haften nur nach §§ 7 Abs. 2, 10 S. 1 Nr. 1 TMG für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, wenn sie Kenntnis von der rechtwidrigen Handlung oder Information erlangt haben und sie nicht unverzüglich tätig werden, um diese Information zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. Außerdem kann ein Diensteanbieter nur dann haften, wenn er spezielle Prüfungspflichten verletzt. An die Prüfungspflichten hinsichtlich möglicher Rechtsverstöße werden jedoch keine hohen Anforderungen gestellt, da sie für den Diensteanbieter zumutbar sein müssen. Einem Diensteanbieter eine Prüfpflicht jedes einzelnen Kommentars aufzuerlegen, wäre für diesen unwirtschaftlich und unverhältnismäßig. Die Beklagte habe daher keine Prüfpflicht verletzt und ist der Aufforderung der Klägerin, den Kommentar zu löschen, auch sofort nachgekommen. Auf Unterlassung könne die Beklagte erst in Anspruch genommen werden, wenn sie von der unwahren Tatsachenbehauptung Kenntnis erlangt und diese nicht beseitigt.

Da die Beklagte jedoch allen ihr zumutbaren Pflichten und der Aufforderung der Klägerin bis auf die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung nachgekommen ist, habe sie auch keine wettbewerbsrechtlichen Pflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt.

Unternehmer, über die im Internet mithilfe unwahrer Tatsachenbehauptungen Negativbewertungen und schlechte Weiterempfehlungsquoten ihr Geschäft ruiniert sehen, können sich folglich ganz einfach an den Portalbetreiber wenden und diesen auf Löschung der unwahren Tatsachenbehauptung in Anspruch nehmen. Darüber hinausgehende Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz können erst gefordert werden, wenn sich der Portalbetreiber zu Unrecht weigert, den Aufforderungen nachzukommen.

LG Berlin – Urteil vom 16. Februar 2012 – 52 O 159/11

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