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Auch für Twitter & Co. gilt die Störerhaftung im Unternehmenspersönlichkeitsrecht

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Anbieter von Microbloggingdiensten, wie z.B. Twitter, sind rechtlich verpflichtet, persönlichkeitsrechtsverletzende und diffamierende Äußerungen von ihrer Webseite zu löschen, wenn die Meinungs-und Medienfreiheit nach Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss.

Microblogging – das ist eine Blogform, bei der Nutzer kurze Textnachrichten privat oder öffentlich veröffentlichen können. Wie bei allen Blogs können die Posts abonniert werden, sodass man per Mail über jeden neuen Eintrag informiert wird. Die wohl bekannteste Internetseite für Microblogging stellt Twitter dar. Aber auch in sozialen Plattformen, wie Facebook oder Xing können Microblogs entstehen, und zwar durch die Statusmeldungen.

In dem dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden vorliegenden Fall wurden die Geschäftspraktiken der Kläger, einem Dienstleistungsunternehmen im Bereich des Internets und dessen Gesellschafter, in dem sozialen Netzwerk der Beklagten stark kritisiert. Verfasser dieses negativen, geschäftsschädigenden Eintrags war ein anonymer Nutzer.

Das Gericht hat den Klägern einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zugesprochen.

Denn nach den Grundsätzen der Störerhaftung sind Provider von Internetauftritten verantwortlich für die geposteten Inhalte. Das bedeutet, dass die Betreiber von Microblogs dazu verpflichtet sind, das Persönlichkeitsrecht anderer verletzende Einträge zu entfernen und zukünftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verhindern, wenn sie durch Hinweis des Betroffenen oder anderweitig Kenntnis davon erlangen. Das OLG Dresden folgt damit konsequent der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung.

Hostprovider müssten aber nur tätig werden, wenn der Hinweis des Betroffenen derart konkret ist, dass der Rechtsverstoß für den Hostprovider einfach erkennbar ist und dieser keine Überprüfung der Sachlage vornehmen muss. Von sich aus müssen Hostprovider nicht prüfen, ob in ihrem Portal Persönlichkeitsrechtsverletzungen stattfinden, denn das sei Providern aufgrund des riesigen Umfangs an Aufwand nicht zuzumuten.

Provider, die konkret auf eine Persönlichkeitsverletzung von dem betroffenen hingewiesen werden, müssen – unter Annahme der Richtigkeit der Beanstandung – eine Interessenabwägung durchführen. So müsse die Meinungs- und Medienfreiheit des anonymen Nutzers gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abgewogen werden. Um das überhaupt durchführen zu können, müsse dem anonymen Nutzer innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben werden. Da sich dieser in dem vorliegenden Fall nicht innerhalb der gesetzten Frist zurückgemeldet hatte bei dem Hostprovider, entschied das Gericht zugunsten der Kläger.

 

OLG Dresden, Urteil vom 1. April 2015 – 4 U 1296/14[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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