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Online-Händler haften für irreführende Produktbilder

Online-Händler haften für irreführende Produktbilder

Wer bei Amazon, eBay oder in seinem Online-Shop Produktbilder verwendet, muss nach der neuesten Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 04.08.2015, AZ: I-4 U 66/15) genau kennzeichnen, was auf der Abbildung vom Lieferumfang erfasst ist und was nicht – andernfalls kann ein Vorwurf für irreführende Produktbilder drohen.

Wer also zu Dekorationszwecken oder als „Serviervorschlag“ andere, nicht im Lieferumfang enthaltene Gegenstände abbildet, muss klar und deutlich einen Hinweis anbringen, der besagt, welche Teile nicht zum Lieferumfang gehören.

Das Gericht hatte in dem Fall über Produktbilder zu entscheiden, auf denen ein Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten abgebildet waren. Verkauft werden sollte jedoch nur der Sonnenschirm mit Ständer und nicht die Bodenplatten. Ein diesbezüglicher Hinweis fehlte jedoch bei dem Angebot.

Durch die abweichende Darstellung des Angebots auf den Produktbildern vom tatsächlichen Lieferumfang werde der Verbraucher in die irregeführt gem. § 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Demnach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, sofern sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält. Dazu gehört auch die Darstellung des Umfangs des Zubehörs der Ware.

Abzustellen ist bei der Beurteilung, ob irreführende Produktbilder vorliegen, immer die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise und des durchschnittlich informierten und interessierten Verbrauchers. Der Verbraucher werde, wenn er das Bild mit Sonnenschirm, Ständer und Betonplatten zur Beschwerung und zum besseren Stand des Sonnenschirms sieht, der Auffassung sein, diese werden beim Kauf des Sonnenschirms mitgeliefert. Durch diese Darstellung ohne Hinweis, dass die Betonplatten nicht im Lieferumfang enthalten sind, würde der Verbraucher folglich irregeführt.

Der in der Produktbeschreibung enthaltene Hinweis, der Schirm werde „ohne Platten geliefert“, reiche nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden. Dies wäre ohne Weiteres in Form eines Sternchenhinweises möglich, denn so ist der Hinweis im Blickfeld mit dem Produktbild.

Fazit:

Bei Produktbildern am besten einen Sternchenvermerk über den Lieferumfang bzw. die Dekorationsstücke, die nicht mit verkauft werden, machen und das Sternchen in räumlicher Nähe zum Bild auflösen. So entgehen Sie dem Vorwurf, Sie würden irreführende Produktbilder nutzen.

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