[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]
Die allgemein bekannte Handlungspflicht von Störern im Internet geht nach Auffassung des BGH (Urteil vom 28.07.2015 – AZ: VI ZR 340/14) auch so weit, dass Störer nicht nur die Inhalte, die unwahre Tatsachen enthalten, von ihrer Webseite entfernen müssen, sobald sie Kenntnis davon erlangen. Vielmehr ist es auch ihre Pflicht, darauf hinzuwirken, dass Dritte, die den Beitrag kopiert und auf ihrer Webseite veröffentlicht haben, diesen Beitrag löschen.
In dem Fall ging es um einen Beitrag, den der Beklagte auf einer Webseite veröffentlichte und unwahre Tatsachen über die Klägerin enthielt. Auf Begehren der Klägerin hin hatte der Beklagte den Beitrag von seiner Webseite gelöscht. Dritte hatten aber zwischenzeitlich den Artikel kopiert und Passagen auf ihrer eigenen Webseite veröffentlicht. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB haftet jeder, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung herbeiführen kann. Davon sind sowohl diejenigen Störer umfasst, die die Beeinträchtigung willentlich selbst verursacht hat, als auch diejenigen Störer, die den Rechtsverstoß in direktem Zusammenhang herbeigeführt oder dabei mitgewirkt haben. Jeder, der die Möglichkeit hatte, die rechtswidrige Handlung zu verhindern, sei als Störer einzustufen.
Der Beklagte ist nach Auffassung des BGH trotz Löschung des Beitrags auf seiner Seite als Störer einzustufen, da er dafür verantwortlich ist, dass der Beitrag vervielfältigt werden konnte. Aufgrund dessen ist der Beklagte zwar nicht verpflichtet, die Löschung der Beiträge auf den Webseiten Dritter zu bewirken. Er ist aber zu allen Maßnahmen verpflichtet, die in seiner Macht stehen, um auf eine Löschung hinzuwirken.
Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch umfasst folglich auch Handlungspflichten des Störers, gegebenenfalls auf Dritte einzuwirken und diese zu einer Beseitigung der Beeinträchtigung aufzufordern, soweit es in seiner Macht steht, Einfluss auf diese zu nehmen. Wie der Störer diese Pflicht umsetzt, d.h. welche Maßnahmen er dazu ergreift, bleibt dem Störer selbst überlassen.
Der Beklagte hatte daher zwar die Pflicht, auf eine Löschung der Beiträge auf den Webseiten Dritter hinzuwirken. Einen Erfolg schuldete er jedoch nicht, da es ihm gar nicht möglich war, auf fremde Webseiten zuzugreifen.
Offen bleibt nach diesem Urteil, wann der Störer seinen Handlungspflichten genügt und wie konkret das „Hinwirken auf Löschung der Beiträge“ aussehen soll.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]