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Der Verbreitete Irrglaube, sobald man Links setze und nicht den Inhalt einer fremden Webseite auf seine Webseite kopiere, mache man sich nicht haftbar, ist gefährlich. Denn verweist der Link auf einen rechtswidrig auf die Webseite gelangten Inhalt, kann es zu einer urheberrechtlichen Haftung kommen.
Das Problem ist nur, dass die genauen Voraussetzungen von der Rechtsprechung noch nicht geklärt wurden. Der BGH ist bisher der Auffassung, dass darauf abzustellen ist, ob der Verlinkende sich den Inhalt zu eigen macht oder nicht. Wann das jedoch der Fall ist, ist nicht einheitlich geklärt. Auch der Gesetzgeber hat bisherige konkrete Regelungen zu der Linksetzungs-Problematik noch nicht erlassen.
Derzeit liegen jedoch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fälle aus den Niederlanden vor, die Fragen aus dem Urheberrecht geklärt haben wollen und die für mehr Rechtssicherheit sorgen könnten. Denn der EuGH soll die Haftungsvoraussetzungen des Verlinkenden genauer beschreiben und klären wann genau es sich um eine haftungsbegründende „öffentliche Wedergabe“ handelt.
In dem einen Verfahren geht es um Bilder, die ohne die Zustimmung des Rechteinhabers auf einer australischen Webseite verwendet wurden und die wiederum als Quelle für die Linksetzung genutzt wurde. Der EuGH hat nun zu entscheiden, ob es eine Rolle spielt, ob der Verlinkende Kenntnis davon hatte, dass die Bilder rechtswidrig auf die Webseite gelangt sind oder nicht und ob es relevant für die Beurteilung ist, ob die Bilder schon auf einer anderen Webseite veröffentlicht wurden.
In dem anderen Verfahren geht es um die Zulässigkeit von dem Verkauf eines Mediaplayers, der durch das Bereitstellen von Links auf andere Webseiten verweist und über den Videos gestreamt werden sollen. Dieses Urteil ist nicht nur für die Zulässigkeit von Streamings relevant, sondern auch dafür, ob der Linkverwender für die Bereitstellung der Links haftet.
Unproblematisch
Keine Probleme stellt das verlinken auf eine Webseite dar, bei der der Inhalt, welcher womöglich urheberrechtlich geschützt ist, rechtmäßig auf die Webseite gelangt ist. Auch sogenannte Deep-Links, welche auf die Unterseite einer Webseite verlinken, sind in diesem Falle urheberrechtlich unbedenklich, sofern sie keine Schutzschranken wie zB. Passwörter oder Zeitschranken umgehen.
Rechtliche Unsicherheit
Nicht ganz so einfach ist es, wenn auf Fotos, Texte, Videos etc. verlinkt wird, die rechtswidrig dorthin gelangt sind, also ohne Erlaubnis des Rechteinhabers bzw. Urhebers eingestellt wurden.
Es kommt nach der bisherigen Rechtsprechung wohl auf das „zu eigen machen“ an.
In einem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (BGH, Urteil v. 12.11.2009, AZ: I ZR 166/07), betrieb die Beklagte eine Webseite, auf der sie kostenlos einsehbare Rezepte zur Verfügung stellte. Die Rezepte, Bilder etc. stammten von den Nutzern der Onlineplattform. Bevor die Inhalte freigeschaltet wurden, wurden sie von der Webseitenbetreiberin überprüft und dann unter ihrem Emblem freigegeben. In ihren AGB ließ sie sich von den Nutzern die Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen. Außerdem bot sie Dritten diese Inhalte wiederum kommerziell zur Verwendung an. In diesem Fall hatte sich die Betreiberin des Onlineportals die Inhalte zu eigen gemacht und machte sich haftbar. Derartige AGB Klauseln sollten bei einer Vielzahl an Nutzern einer Online-Plattform demnach vermieden werden.
Spezialfall„Framing“
Der EuGH hält die sogenannte „Framing“-Technik, bei der Videos von einer fremden Webseite durch einen Link in die eigene Webseite eingebunden werden, als urheberrechtlich zulässig erachtet. Häufig kritisiert wird an dieser Art der Verlinkung, dass dem Besucher der Webseite gar nicht klar ist, dass er ein „eingebettetes“ Video anschaut, an dem der Webseiteninhaber sehr wahrscheinlich gar keine Rechte hat, weil sich aus der Webseitenoberfläche nicht ergibt, dass es sich um fremden Inhalt handelt. Der Besucher nimmt folglich an, dass der Webseiteninhaber das Video mit Erlaubnis auf seiner Webseite eingestellt hat oder dieses gar selbst erstellt hat.
Nur aufgrund des technischen Verfahrens, durch das keine „öffentliche Wiedergabe“ erfolgt, wird das „Framing“ als zulässig erachtet. Vorsicht sollte man trotz dieses Urteils doch walten lassen, denn wenn eine Irreführung des Verkehrs angenommen werden könnte, weil die angesprochenen Verkehrskreise eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Framing-Nutzer und dem Rechteinhaber sehen, kann dies eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung stützen. Deshalb ist es sinnvoll, trotz Framings den Urheber des Videos bzw. die Quelle zu nennen.
Wie auch bei den vorherigen Fallkonstellationen ist ein klärendes Urteil vom EuGH wünschenswert und dringend notwendig. So ist auch fraglich, ob die Störerhaftung für den Fall des Framings greift, in dem der Inhalt unrechtmäßig ins Netz oder auf die spezielle Seite gelangt ist.
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