Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 18.02.2014 (3-10 O 86-12) entschieden, dass die Nutzung von Piwik und anderer Trackingtools ohne Belehrung und Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit gemäß §§ 15 Abs.3, 13 Abs. 1 TMG ein Wettbewerbsverstoß ist, welcher abmahnfähig ist.
Als Diensteanbieter darf man zwar für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zu bedarfsgerechter Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, dies aber nur, soweit der Nutzer nicht widerspricht. Auf dieses Widerspruchsrecht hat der Diensteanbieter hinzuweisen.
FAZIT: Sollte Ihre Webseite Trackingstools wie z.B. Piwik, Google Analytics o.Ä. benutzen und es erfolgt kein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit oder Belehrung kann es möglich sein, dass Sie von einem Wettbewerber abgemahnt werden.