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Recht auf Vergessen – Urteil des EuGH gegen Google, das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz haben im Zweifel Vorrang vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit bei lange zurückliegenden Ereignissen
Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag, dem 13.05.2014, Google verpflichtet, unter gewissen Umständen Einträge im Suchindex auf Antrag der Betroffenen zu löschen, auch wenn diese der Wahrheit entsprechen. Das bedeutet für Google einen erheblichen Aufwand, da jeder Antrag überprüft werden muss.
Ab wann genau ein Recht auf Löschung aus dem Suchindex besteht, darauf will sich der Gerichtshof nicht genau festlegen und wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein. Wenn Google sich nicht umfangreichen Klagen von EU-Bürgern und/oder Unternehmen ausgesetzt sehen will, werden sie im Zweifel die Löschung vornehmen.
Voraussetzung ist die Betroffenheit von sensiblen Daten. Was genau darunter zu verstehen ist, wird sich zeigen. Im vom EuGH entschiedenen Fall ging es darum, dass ein spanischer Bürger gegen die Verlinkung einer Zeitungsanzeige aus dem Jahr 1998 geklagt hatte, in welcher unter Nennung seines Vor- und Nachnamens über die Zwangsversteigerung seines Grundstücks berichtet wurde. Der Artikel selbst darf im Onlinearchiv der Zeitung weiter publiziert werden. Da er durch Löschung aus dem Google-Suchindex jedoch kaum noch auffindbar sein wird oder nur unter größerem Rechercheaufwand, ist der Betroffene Bürger datenschutzrechtlich und persönlichkeitsrechtlich geschützter.
Pressemitteilung des EuGH:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/cp140070de.pdf
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