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Das OLG München hat jüngst in seiner Entscheidung über die Höhe des Streitwertes bei unerlaubter Bildnutzung entschieden. 15.000,- EUR als Streitwert bei gewerblichem Bilderklau im Internet. – Erneut ein Urteil über die Höhe von Streitwerten bei einer unerlaubten Bildnutzung. – Und doch unterscheidet sich dieses Urteil von den anderen Urteilen, in denen über die Streitwerte für unerlaubte Bildnutzung bei eBay entschieden wurde:
Im vorliegenden Fall ging es um die Verwendung von 3 Fotos, die die Beklagte von der Klägerin ohne Erlaubnis in ihrem internetauftritt auf drei Unterseiten verwendete.
Die Rechtsprechung ist bei Streitwerten bislang sehr unterschiedlicher Auffassung:
Bei gewerblicher Bildnutzung wird generell ein höherer Streitwert angesetzt als bei privater Nutzung der Bilder. So hat das OLG Köln 6.000,- EUR als Streitwert für ein gewerblich genutztes Bild als angemessen angesehen (OLG Köln, Beschluss v. 25.08.2014; AZ: 6 W 123/14). Das OLG München sah auch die Streitwerte von 9.000,- EUR (OLG München, Beschluss v. 16.12.2009; AZ: 6 W 2266/11) für eine Verwendung von zwei Fotos und 10.000,- EUR (OLG München, Beschluss v. 15.1.213; AZ: 29 W 66/13) als nicht zu hoch angesetzt an.
Bei privater Bildnutzung, wie es häufig durch Bild-Klau auf eBay geschieht, halten die Gerichte geringere Streitwerte für angemessen: 2.000,- EUR (OLG Hamburg, Beschluss v. 22.1.2013; AZ: 5 W 5/13), 3.000,- EUR (OLG Köln, Beschluss v. 22.11.2011; AZ: 6 W 256/11) und 6.000,- EUR (OLG Rostock, Beschluss v. 14.11.2006; AZ: 2 W 25/06 und OLG Köln, Beschluss v. 25.8.2014; AZ: 6 W 123/14) sind gängig.
Kernargument dieser Entscheidung über den vergleichsweise sehr hohen Streitwert von 15.000,- EUR war, dass die zeitlich befristete Nutzung wie bei Auktionen auf eBay nicht bei einer dauerhaften und langfristigen Nutzung auf einer gewerblichen Webseite gegeben ist. Zudem handelte es sich um 3 Bilder eines Berufsfotografen und nicht um einfache Produktfotos.
Hier zeigt sich wieder, dass die unerlaubte gewerbliche Bildnutzung teuer werden kann und das Argument, dass die Bilder nur auf Unterseiten der Webseite verwendet wurden, die Gerichte nicht zu einem geringeren Streitwert veranlassen.
OLG München, Beschluss v. 10.04.2015; AZ: 6 W 2204/14[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]