[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]
Meinungsäußerungen in Form von Kritik an Unternehmen kann unter Umständen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen. Das ist insbesondere dann der Fall, urteilte das Landgericht Köln, wenn sich die Meinungsäußerung auf bewusst verbreitete unwahre Tatsachenbehauptungen stützt.
Zwar sind kritische Meinungsäußerungen weitestgehend von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 GG geschützt.
In diesem Fall entschied das Gericht jedoch, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt sei, weil die Meinungsäußerung auf falschen und bewusst unwahren Tatsachen basiere.
Wenn das Presserecht dem Persönlichkeitsrecht gegenüberstehe, müsse eine Interessenabwägung stattfinden, die über die Zulässigkeit einer Äußerung entscheidet. Maßgeblich ist, ob es sich in der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt. Tatsachen sind nach der Rechtsprechung innere und äußere Vorgänge, die beweisbar sind und sich klar als wahr oder unwahr feststellen lassen. Meinungsäußerungen hingegen sind ein Ausdruck der eigenen Positionierung. Auch bei der Feststellung, ob ein Eingriff in das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb vorliegt, wird diese Güterabwägung herbeigezogen.
Zwar müssen Unternehmen Kritik im Hinblick auf ihr wirtschaftliches Wirken grundsätzlich hinnehmen, aber wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung vermischen und die Äußerung dadurch insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Teile dieser Aussage bei der Interessenabwägung von Bedeutung sein. Enthält die geäußerte Meinung erwiesen falsche oder gar bewusst falsche Tatsachenbehauptungen, dann tritt das Recht der Meinungsfreiheit nach Auffassung des Gerichts hinter dem Persönlichkeitsrecht des Unternehmens zurück und die falsche Tatsachenbehauptung fällt besonders ins Gewicht.
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Äußerung handelte, die auf Sachverhalte zurückzuführen seine, die falsch sind, sah das Gericht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.
LG Köln, Urteil v. 25.02.20215; AZ: 28 O 419/14[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]