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Urteil des AG München vom 20.06.2014, AZ: 233 C 24673713
Freihof Rechtsanwälte erstreiten positives Urteil am Amtsgericht München in einem Filesharing – Verfahren für einen Mandanten. Geklagt hat die Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft., vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte. Gegenstand der Klage war ein angeblicher Tausch des Film „Shutter Island“. Die Abmahnung datierte aus dem Jahr 2010.
Unser Mandant war Beklagter und Anschlussinhaber der Internetverbindung, wobei mehrere volljährige Kinder zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Haushalt wohnten, den Computer mit Internetverbindung nutzten und anwesend waren.
Die Klägerin beantragte einen angemessenen Schadesersatz in Höhe von 600,00 € sowie 406,00 € Aufwendungsersatz für Abmahnkosten.
Das Gericht sah die sekundäre Darlegungslast auf Beklagtenseite durch den Vortrag, dass zum fraglichen Zeitpunkt mehrere Personen, die im Haushalt leben Zugriff auf die Internetverbindung hatten als ausreichend an. Daraufhin hat die Klägerindie Kinder des Beklagten als Zeugen zu der Tatsache vernehmen wollen, dass diese den illegalen Download nicht begangen haben, dann hätte der Anschlussinhaber weitere Beweise dafür vortragen müssen, dass er für die Tauschbörsennutzung nicht verantwortlich ist. Die Kinder jedoch machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so dass der Beklagte zur Sache als Partei vernommen wurde. Im mündlichen Verhandlungstermin hat der Beklagte dann zu den bereits schriftsätzlich vorgetragenen möglichen Alternativtäter mündlich vorgetragen.
In dem daraufhin ergangenen Urteil wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin zu Kostentragung verurteilt.
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Wir sind auch bei der Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn als empfohlene Anwälte gelistet http://www.iggdaw.de/berlin
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