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Bildrechte an Amazon bei Vertragsschluss abgetreten

Bildrechte an Amazon bei Vertragsschluss abgetreten

Händler, die über Amazon ihre Produkte anbieten, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie mit Vertragsschluss die Nutzungsrechte an Amazon übertragen und Amazon diese Nutzungsrechte allen anderen Händlern weitergeben darf. Wer also sein eigentlich urheberrechtlich geschütztes Produktbild bei Amazon in einem Angebot von einem Konkurrenten entdeckt, kann sich nicht mehr so einfach auf sein Urheberrecht berufen.

Denn eine entsprechende Lizenz wird laut des Amazon Business Solution Vertrages durch die folgende Klausel eingeräumt:

„ 4. Lizenz

Sie gewähren uns für die Vertragslaufzeit sowie so lange darüber hinaus, wie Sie (…) zur Einräumung berechtigt sind, ein unentgeltliches, nicht ausschließliches unwiderrufliches, weltweites Nutzungsrecht zur Verwendung, Vervielfältigung, Vorführung, Darstellung, Verbreitung, Anpassung, Änderung (…) und zur anderweitigen kommerziellen oder nichtkommerziellen Nutzung jeglicher Art aller Ihrer Materialien (wobei wir dieses Nutzungsrecht an unsere verbundenen Unternehmen und Betreiber des Amazon-Internetauftritts unterlizensieren dürfen (…). Ungeachtet des Vorstehenden sind wir unter diesem Vertrag nicht daran gehindert oder beeinträchtigt, Ihre Materialien auch ohne Ihre Zustimmung in dem Umfang zu nutzen, in dem eine derartige Nutzung ohne eine Lizenz von Ihnen (…) in gesetzlich zulässiger Weise möglich ist.“

Es ist sehr umstritten, ob Amazon tatsächlich durch seine AGB sich selbst ein unentgeltliches Nutzungsrecht einräumen und dieses einfach weiterlizensieren kann.

Das Landgericht Köln vertritt in seinem Urteil v. 13.02.2014 – AZ: 14 O 184/13 die Meinung, dass der Händler seine Einwilligung stillschweigend gewährt, wenn er seine Bilder bei Amazon einstellt, da er den AGB und somit der Nutzungsrechtübertragung an Amazon bei Vertragsschluss zugestimmt hat.

Auch das Landgericht Stuttgart (Urteil v. 25.02. 2014 – 17 S 4/13) ist der Ansicht, dass der Rechteinhaber aufgrund des Vertrages mit Amazon bei einem Bildupload grundsätzlich Amazon und allen Amazon-Händlern ein einfaches Nutzungsrecht einräumt.

Das einzige Urteil, was für die Ansichten empörter Amazon-Händler Balsam sein dürfte, ist das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth v. 04.02.2011 – 4 HK O 9301/10. Das Gericht hält die entsprechende Klausel für überraschend und somit nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam.

Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Fotos verlangen, da das Bild urheberrechtlich geschützt sei. Die Vertragsklausel von Amazon, nach der der Firma Amazon ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt werde, sei unwirksam, da die Klausel so ungewöhnlich sei, dass der Händler nicht damit hätte rechnen müssen. Auch wenn die Vertragsbedingungen sehr verbreitet seien, führe dies nicht dazu, dass die Bestimmungen nicht überraschend sind. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Konkurrent seine Bilder für Konkurrenzangebote verwendet, ohne dass der dem zugestimmt hat, was überdies auch nicht zumutbar sei.

Die Rechtsprechung ist in der Frage, ob Amazon sich einfach ein unentgeltliches Nutzungsrecht über seine AGB einräumen kann, sehr gespalten. Abzuwarten bleibt daher, wann die Frage den BGH erreicht und wie der BGH entscheidet.

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