Ein Fotojournalist hat für die Überlassung von Bildrechten an Zeitungen vom OLG Hamm (Urteil vom 11.02.2016, AZ: 4 U 40/15) eine Nachzahlung in Höhe von ca. 79.000 Euro zugesprochen bekommen. Maßgeblich war dabei § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, wonach eine angemessene nachträgliche Vergütung gewährt werden muss, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
Der Fotograf hatte im Jahr 2010-2012 pro Bild, unabhängig von Auflösung, Größe und Auflagenzahl 10 Euro pro Bild erhalten. Obwohl „Die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen“ erst 2013 in Kraft getreten seien, berief sich der Kläger auf diese. Nach diesen berechnen sich die Bildhonorare nach der Bildgröße und Auflagenzahl der Zeitung. Die üblicherweise zu zahlenden Bildhonorare der gemeinsamen Vergütungsregeln lagen um einiges höher, als der Fotograf in den letzten Jahren von der Beklagten pro Bild erhalten hatte.
Ob eine Vergütung als angemessen anzusehen ist, ergibt sich aus § 32 Abs.2 UrhG. Danach sind auf Basis gemeinsamer Vergütungsregeln ermittelte Honorare als angemessen anzusehen. In allen anderen Fällen wird auf das üblicher- und redlicherweise zu zahlende Honorar verwiesen. Das Gericht stellte klar, dass, obwohl die Vergütungsregeln 2013 für den Zeitraum von 2010 bis 2012 zwar nicht gelten, diese für die Ermittlung einer angemessenen Vergütung herangezogen und als Vergleichsmaßstab angesetzt werden können.
Aufgrund der allgemeinen Vergütungsregeln kam das OLG Hamm zu dem Entschluss, dass eine Nachzahlung von 79.000 Euro an den Fotografen als angemessen anzusehen sei, da dieser den Zeitungen vor allem ein Erstdruckrecht und somit ein Prioritätsrecht der Veröffentlichung eingeräumt hatte.
Dass „Gemeinsame Vergütungsregeln für Tageszeitungen“ als Grundlage für die Beurteilung von Honoraren herangezogen werden können, hat der BGH in den letzten Monaten klargestellt (Urteile vom 21.05.2015, AZ: I ZR 39/14 und I ZR 62/14). Und auch andere Gerichte wie das LG Köln (Urteile vom 17.07.2013, AZ: 28 O 695/11 und 28 O 1129/11) und OLG Köln (Urteil vom 14.02.2014, AZ: 6 U 146/13) sind der Auffassung, dass die „Gemeinsamen Vergütungsregeln“ als Beurteilungsgrundlage genutzt werden können.