[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]Dass einstweilige Verfügungen besser ernst zu nehmen sind, hat die Entscheidung des Landgericht Hamburg (Urteil vom 28.03.2003, Az. 315 O 569/02) gezeigt: Bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung setzte es ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest.
Gegen die Schuldnerin war eine einstweilige Verfügung erlassen worden, nach der sie nicht mehr mit der Bezeichnung „weinlust“ werben und im geschäftlichen Verkehr in irgendeiner Weise verwenden durfte. Nachdem ihr die einstweilige Verfügung zugestellt worden war, konnte man auf ihrer Webseite auf einer Unterseite trotzdem den Begriff „weinlust“ finden und gelangte bei Eingabe dieses Wortes bei Google über die trefferliste auf die Webseite der Schuldnerin. Unerheblich für den Verstoß war, dass die Schuldnerin den Link zu der Unterseite von ihrer Hauptseite entfernt hatte.
Das Gericht hielt ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR für den Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung als angemessen und erforderlich, da das Ordnungsgeld auch seinen Zweck erfüllen und deshalb spürbar sein müsse. Denn nur so werde ein erneuter Verstoß wirksam verhindert. Im Falle, dass das Ordnungsgeld nicht gezahlt werden könne, setzte das Gericht einen Tagessatz von 250 EUR für einen Tag Ordnungshaft fest, demnach ersatzweise 4 Tage Haft. Das Gericht berücksichtigte bei der Höhe des Ordnungsgeldes, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß der Schuldnerin handelte. Der Streitwert für den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch den Anwalt der Rechteinhaberin wurde auf 4.000 EUR angesetzt.
Dass einstweilige Verfügungen besser ernst zu nehmen sind, hat die Entscheidung des Landgericht Hamburg gezeigt: Bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung setzte es ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest.
Gegen die Schuldnerin war eine einstweilige Verfügung erlassen worden, nach der sie nicht mehr mit der Bezeichnung „weinlust“ werben und im geschäftlichen Verkehr in irgendeiner Weise verwenden durfte. Nachdem ihr die einstweilige Verfügung zugestellt worden war, konnte man auf ihrer Webseite auf einer Unterseite trotzdem den Begriff „weinlust“ finden und gelangte bei Eingabe dieses Wortes bei Google über die trefferliste auf die Webseite der Schuldnerin. Unerheblich für den Verstoß war, dass die Schuldnerin den Link zu der Unterseite von ihrer Hauptseite entfernt hatte.
Das Gericht hielt ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR für den Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung als angemessen und erforderlich, da das Ordnungsgeld auch seinen Zweck erfüllen und deshalb spürbar sein müsse. Denn nur so werde ein erneuter Verstoß wirksam verhindert. Im Falle, dass das Ordnungsgeld nicht gezahlt werden könne, setzte das Gericht einen Tagessatz von 250 EUR für einen Tag Ordnungshaft fest, demnach ersatzweise 4 Tage Haft. Das Gericht berücksichtigte bei der Höhe des Ordnungsgeldes, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß der Schuldnerin handelte. Der Streitwert für den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch den Anwalt der Rechteinhaberin wurde auf 4.000 EUR angesetzt.
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