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Achtung Unternehmen! Abmahnung IPPC Law wegen Musiknutzung auf TikTok und Instagram für geschäftliche Accounts

Achtung Unternehmen! Abmahnung IPPC Law wegen Musiknutzung auf TikTok und Instagram für geschäftliche Accounts

Bild von Sam riz auf Pixabay

Was ist Inhalt der Abmahnungen der IPPC Law? In den Abmahnungen fordert IPPC Law im Namen von Musikurhebern (wie z.B. Marc Klammek und Florian Richter) Geld – und zwar nicht zu knapp! Der Vorwurf: Du hast als geschäftlicher Nutzer bei TikTok oder Instagram Musik benutzt, die urheberrechtlich geschützt ist. Dabei beziehen sie sich auf § 19a UrhG, der eine Lizenz zur Veröffentlichung von Musik vorschreibt.

Wer steckt eigentlich hinter IPPC Law? Die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin kennt sich im Abmahngeschäft aus. Rechtsanwalt Daniel Sebastian ist dortiger Geschäftsführer und hat sich vor allem durch „Porno-Abmahnungen“ schon einen gewissen Ruf erarbeitet. Jetzt ist die Kanzlei allerdings im Musikbusiness unterwegs und verschickt Abmahnungen wegen unlizenzierter Nutzung von TikTok-Hits und Instagram-Reels.

Was tun, wenn eine Abmahnung eintrifft?

Zunächst gilt: Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie besonnen. Auch wenn die Situation unangenehm ist, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen, da es sich in der Regel um ein rechtlich relevantes Anliegen handelt. Unsere Empfehlungen:

  • Lass die Abmahnung sorgfältig prüfen.
  • Sichere die Dateien, bevor diese gelöscht werden, damit die Fakten nachprüfbar sind.
  • Unterschreibe oder zahle keinesfalls voreilig.
  • Ignoriere die Abmahnung nicht, da sonst rechtliche Schritte, wie eine Klage, drohen könnten.
  • prüfe, inwieweit Lizenzen vorliegen.
  • Unbedingt Fristen beachten!

Wesentliche Punkte im Überblick:

  • Abmahnungen von IPPC Law häufen sich.
  • Die Abmahnungen enthalten oft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
  • Es werden Schadensersatzforderungen und Anwaltskosten von bis zu 3.000 € geltend gemacht.
  • Der Vorwurf betrifft in der Regel Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen bei Instagram und TikTok, da diese nur die private Nutzung gestatten.
  • Eine Nichtbeachtung der Abmahnung kann zu weiteren rechtlichen Konsequenzen führen.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet den Abgemahnten, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Bei einem erneuten Verstoß droht eine erhebliche Vertragsstrafe. Es ist ratsam, eine solche Erklärung nicht unüberlegt zu unterschreiben, da sie oft langfristige rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Rechtslage bei der Musiknutzung in sozialen Medien

Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Musiknutzung sind leider nicht ungewöhnlich. Während für private Nutzer umfangreiche Lizenzvereinbarungen der Plattformen mit den Verlagen existieren, benötigen geschäftliche Nutzer, wie Unternehmen oder Influencer, eine gesonderte Lizenz. Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnungen oder auch die Sperrung des Accounts.

Fazit

Wir unterstützen dabei, die Abmahnung rechtlich zu prüfen und die geforderten Ansprüche, insbesondere die Höhe des Schadensersatzes und die Formulierung der Unterlassungserklärung, zu bewerten. Selbst wenn die Abmahnung gerechtfertigt ist, sollte die Unterlassungserklärung in vielen Fällen modifiziert werden, um langfristige rechtliche Bindungen zu vermeiden. In den meisten Fällen ist die Höhe des Schadensersatzes strittig, hier gilt es, die Argumente im Bereich der Rechtsprechung zur Lizenzanalogie anzuwenden.

RESMEDIA – Anwälte für IP und Medien: Ihre Unterstützung bei Abmahnungen

Ob Unternehmen, Influencer, Sportler oder Selbständiger – wir unterstützen dich dabei, mit der Abmahnung umzugehen sowie den Account hinsichtlich aller aktuell gültigen Gesetze zu prüfen. Kontaktiere uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Schnell, unkompliziert und lösungsorientiert – am besten die Abmahnung gleich mitschicken.

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Rechtswidrige Berichterstattung – Was Sie als Betroffene tun können!

Rechtswidrige Berichterstattung – Was Sie als Betroffene tun können!

Medien und Presse haben einen enormen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung. Politik und Wirtschaft werden maßgeblich durch die Berichterstattung der Medien geprägt. Aufgrund dieses großen Einflusses sind Journalisten und Medienanstalten zu besonderer Sorgfalt und Wahrhaftigkeit verpflichtet. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass falsche oder persönlichkeitsverletzende Informationen in Zeitungen und/oder Online-Medien veröffentlicht werden. Insbesondere prominente Personen und bekannte Unternehmen stehen häufig im Fokus der öffentlichen Berichterstattung. Problematisch wird es, wenn diese Berichte falsche Informationen enthalten oder die Rechte der Betroffenen verletzen. Doch wie können sich Betroffene gegen eine solche Falschberichterstattung wehren? Welche Ansprüche können sie geltend machen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um gegen einen Verlag vorzugehen? Mit welchen Hürden ist bei der Durchsetzung der Ansprüche zu rechnen? In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über Ihre Möglichkeiten und Rechte als Betroffener einer Falschberichterstattung.

Meinungs- und Pressefreiheit vs. allgemeines Persönlichkeitsrecht

Bei der rechtlichen Beurteilung der Berichterstattung stehen sich zwei wesentliche Rechtsgüter gegenüber: die Meinungs- und Pressefreiheit auf der einen Seite und das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite. In solchen Fällen muss immer eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden.

Interessenabwägung und Schutzsphären

Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung die Sozialsphäre, die Privatsphäre oder die Intimsphäre des Betroffenen beeinträchtigt. Besonders schützenswert ist die Intimsphäre, die in der Regel gegenüber den Medienfreiheiten Vorrang hat. So hat beispielsweise die Veröffentlichung von Details aus dem Privatleben eines Menschen einen anderen Stellenwert als die Berichterstattung über seine beruflichen Aktivitäten.

Meinung oder Tatsachenbehauptung?

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Bewertung einer Berichterstattung ist die Unterscheidung zwischen Meinungen und Tatsachenbehauptungen. Meinungen sind grundsätzlich als Werturteile zu verstehen und fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Tatsachenbehauptungen hingegen sind Aussagen, die objektiv überprüfbar sind.

Falsche Tatsachenbehauptungen

Handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung, ist diese nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. In solchen Fällen überwiegen in der Regel die Rechte des Betroffenen. Falsche Tatsachenbehauptungen können erheblichen Schaden anrichten und sind daher besonders problematisch. Betroffene haben das Recht, gegen solche falschen Aussagen vorzugehen und Korrekturen sowie gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.

Insgesamt ist die Abwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht komplex und erfordert eine sorgfältige Analyse des jeweiligen Einzelfalls.

Sie sind betroffen? – Welche Ansprüche stehen Ihnen zu?

Es kommt häufig vor, dass Menschen Opfer unlauterer Berichterstattung in Zeitungen werden, die dazu geeignet ist, ihren Ruf zu schädigen und möglicherweise eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstellt. In solchen Fällen ist es entscheidend zu wissen, welche Ansprüche den Betroffenen zustehen und welche Herausforderungen bei der Durchsetzung dieser Ansprüche auftreten können.

Zivilrechtliche Ansprüche

Betroffene haben grundsätzlich mehrere zivilrechtliche Ansprüche, die ihnen zur Verfügung stehen:

  • Unterlassung: Betroffene können verlangen, dass die Veröffentlichung weiterer falscher Informationen unterbleibt.
  • Schadensersatz: Wenn durch die falsche Berichterstattung ein finanzieller Schaden entstanden ist, können Betroffene Schadensersatz fordern.
  • Geldentschädigung: In besonders schweren Fällen, wenn eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, kann eine Geldentschädigung verlangt werden.
  • Gegendarstellung: Betroffene können verlangen, dass die Zeitung eine Gegendarstellung veröffentlicht, um ihre Sichtweise darzulegen.
  • Berichtigung: Es kann gefordert werden, dass falsche Informationen richtiggestellt werden.

Das Wissen um diese Ansprüche und deren gezielte Anwendung kann Betroffenen erheblich dabei helfen, sich gegen falsche Berichterstattung zur Wehr zu setzen und ihre Rechte effektiv zu schützen.

Der Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist ein rechtlich sehr bedeutsamer Anspruch, insbesondere bei rechtswidriger Berichterstattung. Wer durch Presse- und Medienberichte in seinen Rechten verletzt wurde, möchte verhindern, dass dieser Verstoß erneut geschieht. Der Unterlassungsanspruch bietet Betroffenen die Möglichkeit, sich gegen den Verfasser (z.B. Journalist, Blogger) oder den Verbreiter (Verlag, Seitenbetreiber) zu wehren.

Der Unterlassungsanspruch wird hauptsächlich aus den §§ 1004, 823 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet.

Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs

  1. Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts:
    Der Anspruch setzt eine bereits begangene oder drohende Verletzung durch eine Berichterstattung voraus, die den Anspruchsinhaber betrifft.

    Häufig ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen.

    Der Anspruch kann sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungsäußerungen geltend gemacht werden, sofern letztere die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Der Anspruch besteht unabhängig davon, in welchem Medium die Veröffentlichung erfolgte (Presse, Internet, Social media).
  2. Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr:
    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass eine Verletzung des geschützten Rechtsguts wiederholt wird oder bevorsteht.

    Bereits die erstmalige Veröffentlichung einer falschen Aussage reicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (BGH NJW 1998, 1391; BGH NJW 1994, 1281).

    Grundsätzlich entfällt die Wiederholungsgefahr nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  3. Rechtswidrigkeit der Berichterstattung:
    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund.

    Eine Berichterstattung, die zumindest nicht als unwahr erwiesen ist, ist nicht rechtswidrig, sofern der Anspruchsverpflichtete sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 30.01.1996, VI ZR 386/94; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2013, 4 U 163/12). Dies setzt jedoch voraus, dass die Behauptungen auf sorgfältiger Recherche beruhen (LG Landshut, Urteil vom 16.01.2008, 13 S 2023/07).

Der Unterlassungsanspruch stellt somit ein effektives Mittel dar, um Betroffene vor wiederholten Verletzungen ihrer Rechte durch falsche Berichterstattung zu schützen. Die Berichterstattung muss entfernt werden.

Anspruch auf Gegendarstellung

Der Anspruch auf Gegendarstellung wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen abgeleitet. Er soll die betroffene Person vor Eingriffen der Medien in ihre Individualsphäre schützen und bietet eine rechtliche Möglichkeit, einer Berichterstattung durch eine eigene Darstellung entgegenzutreten. Dieser Anspruch sorgt für eine gewisse Waffengleichheit zwischen den Medien und den betroffenen Personen.

Gesetzliche Regelung

Der Gegendarstellungsanspruch ist im Pressegesetz (PresseG) des jeweiligen Bundeslandes verankert und kann ausschließlich gegen Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass Meinungen nicht Gegenstand eines Gegendarstellungsanspruchs sein können.

Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs

  1. Tatsachenbehauptungen: Der Anspruch kann nur gegen Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden, nicht gegen Meinungen.
  2. Regelmäßiges Erscheinen des Mediums: Das Medium muss regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate erscheinen.
  3. Betroffenheit des Anspruchstellers: Derjenige, der den Anspruch geltend macht, muss unmittelbar durch die Berichterstattung betroffen sein. Es ist nicht notwendig, dass der Name des Antragstellers genannt wird. Es genügt, dass die betroffene Person identifizierbar ist.
  4. Berechtigtes Interesse: Ein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung besteht nur dann, wenn die Tatsachenabweichungen nicht unerheblich sind. Wenn der Betroffene bereits ausreichend Stellung nehmen konnte oder das Medium eine freiwillige Berichtigung vorgenommen hat, entfällt das berechtigte Interesse. So hat beispielsweise das OLG Köln entschieden, dass die Angabe, ein Gegenstand sei von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden, während tatsächlich ein Amtsgericht die Beschlagnahme angeordnet hatte, als unerheblich angesehen wurde (OLG Köln NJW-RR 1990, 1119).
  5. Zeitliche Frist: Der Anspruch auf Gegendarstellung muss innerhalb von drei Monaten nach der Erstmitteilung geltend gemacht werden, um einen engen zeitlichen Zusammenhang sicherzustellen.
  6. Kein strafbarer Inhalt: Die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt enthalten, wie etwa Beleidigungen oder üble Nachreden.

Der Gegendarstellungsanspruch stellt somit ein wichtiges Instrument dar, um Betroffenen die Möglichkeit zu geben, auf falsche Tatsachenbehauptungen in den Medien zu reagieren und ihre Sicht der Dinge darzulegen.

Beispiel:

https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/gegendarstellung-wegbomben-fuer-gerechtigkeit-fischer/

Gegendarstellung von Prof. Dr. Christian Schertz zum LTO-Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Fischer mit dem Titel „ARD-Doku über Staranwalt – ‚Wegbomben‘ für die Gerechtigkeit“.

Anspruch auf Berichtigung

In vielen Fällen reicht eine Gegendarstellung nicht aus, um den Schaden durch eine falsche Berichterstattung zu beheben. Eine Gegendarstellung enthält lediglich die Sicht des Betroffenen, bietet aber keinen ausreichenden Ausgleich für die entstandene Beeinträchtigung. Daher ist eine Berichtigung oftmals zielführender, um die falschen Informationen richtigzustellen und den entstandenen Eindruck zu korrigieren.

Voraussetzungen für eine Berichtigung

  1. Unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung: Eine Berichtigung kann verlangt werden, wenn eine unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptung vorliegt. Dabei reicht es aus, wenn die Berichterstattung einen falschen Eindruck erweckt, ohne dass eine explizite Behauptung aufgestellt wurde. Ein Beispiel hierfür ist eine Schlagzeile, die einen irreführenden Eindruck vermittelt, wie etwa „Udo Jürgens: im Bett mit Caroline? – In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig-zweideutig“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier einen Anspruch auf Richtigstellung bejaht, da der Eindruck einer intimen Beziehung erweckt wurde (BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 211/02).
  2. Notwendigkeit, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Berichtigung: Die Berichtigung muss geeignet und erforderlich sein, um die Beeinträchtigung zu beseitigen. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen. Die Berichtigung sollte den ursprünglichen falschen Eindruck vollständig korrigieren.
  3. Wahrung der Aktualitätsgrenze: Es muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der unwahren Tatsachenbehauptung und der Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs bestehen. Der BGH hat entschieden, dass ein Zeitraum von zwei Jahren bei einer auflagenstarken Zeitschrift nicht ausreicht, um die Beeinträchtigung auszuschließen (BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94). Das OLG Hamburg hat sogar bei einem Zeitraum von neun Monaten eine Beeinträchtigung als nicht mehr gegeben angesehen (OLG Hamburg ArchPR 1971, 105).

Eine Berichtigung stellt somit eine wirksame Möglichkeit dar, falsche Berichterstattungen zu korrigieren und den Ruf des Betroffenen wiederherzustellen. Die Einhaltung der genannten Voraussetzungen ist dabei entscheidend, um den Anspruch erfolgreich durchzusetzen.

Durchsetzung der Ansprüche bei unzulässiger Medienberichterstattung

Medienopfer haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Ansprüche durchzusetzen, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Abmahnung

Eine Abmahnung ist oft der erste Schritt, um eine unzulässige Berichterstattung zu stoppen. Sie fordert den Verfasser oder Verbreiter auf, die rechtswidrige Handlung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies kann schnell und kostengünstig weitere Rechtsverletzungen verhindern.

Einstweiliges Verfügungsverfahren

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren bietet vorläufigen Rechtsschutz, um akute Persönlichkeitsrechtsverletzungen schnell zu stoppen. Es ist ideal für dringende Fälle, bei denen eine schnelle Entscheidung notwendig ist. Dieses greift jedoch nur für die Unterlassung sowie Gegendarstellung.

Klageverfahren

Wenn außergerichtliche Einigungen und einstweilige Verfügungen nicht ausreichen, bleibt das Klageverfahren. Hier werden die Ansprüche umfassend geprüft und endgültig entschieden. Dieses Verfahren ist zeitaufwändiger, bietet jedoch eine abschließende Klärung und Durchsetzung der Ansprüche. Hier können auch Zahlungsansprüche mit eingeklagt werden.

Auswahl des Verfahrens

Die Wahl des geeigneten Verfahrens hängt von der Art des Anspruchs und dem Verfahrensstadium ab. Eine sorgfältige Abwägung ist entscheidend, um die Rechte des Betroffenen effektiv zu schützen.

Sollten Sie von Medienberichterstattung betroffen sein, melden Sie sich unverbindlich bei mir. ☎030 28505856.

🚗📢 Update der Pkw-EnVKV: Handlungsbedarf für Autohändler! Achtung, Umsetzungsfrist endete zum 01. Mai 2024! 

🚗📢 Update der Pkw-EnVKV: Handlungsbedarf für Autohändler! Achtung, Umsetzungsfrist endete zum 01. Mai 2024! 

Die aktualisierte Pkw-EnVKV erfordert schnelle Maßnahmen. Bereits bis jetzt galten die aktualisierten Vorgaben für neue Werbung. In unserem Leitfaden zum Update der Pkw-EnVKV erfahren Sie alles Wichtige, um die Vorgaben der Pkw-EnVKV einzuhalten und damit teure Abmahnungen vermeiden. ✅

Hier finden Sie eine Übersicht zu allen Änderungen.

Doch bis wann müssen alle Anpassungen erfolgen?

🗓️ Hier sind die Umsetzungsfristen im Überblick:

  • Pkw-Label und Aushänge: Bis zum 1. Mai 2024
  • Bestehende Internetwerbung: Bis zum 1. Mai 2024
  • Werbeschriften und Speichermedien: Bis zum 1. August 2024
  • Online-Archive: Keine Aktualisierung nötig
  • Leitfaden: Ab dem 15. Juli 2024

Endlich Gewissheit: WLTP-Werte offiziell anerkannt

Die Bestätigung ist da: Die WLTP-Werte haben nun offizielle Gültigkeit. Zuvor bestand durch die fortgesetzte Verwendung der veralteten NEFZ-Messungen trotz der EU-weiten Umstellung auf WLTP-Verfahren seitens des deutschen Gesetzgebers erhebliche Verwirrung.

Das WLTP-Messverfahren erfasst präzise die Energieverbrauchs- und CO2-Emissionswerte eines neuen Pkw-Modells. Da es EU-weit verpflichtend ist, müssen alle Mitgliedstaaten ihre Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungen entsprechend anpassen.

Das WLTP-Prüfverfahren legt strengere Testbedingungen fest und liefert realistischere Energieverbrauchs- und CO2-Emissionswerte für jedes einzelne Fahrzeug.

Neue Transparenz beim CO2-Label

Mit einer wichtigen Neuerung wurde die Transparenz und Verbraucherinformation beim Pkw-Label deutlich erhöht. Künftig erfolgt die Klassifizierung nach absoluten CO2-Emissionswerten anhand einer Farbskala.

Farbige CO2-Klassen

Das neue Pkw-Label teilt Neuwagen in sieben CO2-Effizienzklassen von A“ (grün, am besten) bis G“ (rot, am schlechtesten) ein. Die Einteilung erfolgt nach den absoluten CO2-Emissionswerten, das Fahrzeuggewicht spielt keine Rolle mehr. Damit wird eine ungenaue Einstufung allein aufgrund der Fahrzeuggröße vermieden.

CO2-Kosten

Das überarbeitete Pkw-Label enthält auch beispielhafte Angaben zu den Auswirkungen einer CO2-Bepreisung fossiler Kraftstoffe an der Tankstelle. Die Berechnung der jährlichen Energiekosten basiert auf den Kraftstoffpreislisten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Zusätzlich werden die möglichen CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km angegeben, um die mögliche Belastung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verdeutlichen.

Antriebsspezifische Kennzeichnung

Für jede Antriebsart (Elektroauto, Plug-in-Hybrid, Diesel, Benziner, Erdgas, Brennstoffzelle) gibt es nun ein eigenes Pkw-Label-Muster. Damit kann das Label individueller an die Antriebskonfiguration angepasst und weitere antriebsspezifische Informationen dargestellt werden. Dies erleichtert die Vergleichbarkeit von Fahrzeugen gleicher Antriebsart und macht die Kennzeichnung insgesamt verbraucherfreundlicher.

Spezielle Kennzeichnung für Plug-In-Hybride

Plug-In-Hybride (PHEV) zeichnen sich durch einen kombinierten Antrieb aus Verbrennungs- und Elektromotor aus. Die Pkw-EnVKV sieht für PHEV erstmals eine doppelte Kennzeichnung auf dem Pkw-Label vor. Diese ist an zwei Pfeilen in der Farbskala erkennbar. Der erste Pfeil zeigt wie bisher die Klasseneinstufung nach dem gewichteten Gesamtwert. Der zweite Pfeil zeigt die CO2-Klasse bei reinem Verbrennungsmotorbetrieb mit entladener Batterie. Diese zusätzliche Information ist wichtig, um die Energieeffizienz des Fahrzeugs auch bei entladener Batterie beurteilen zu können.

Neue Regelungen für die Werbung

Die Regeln für Print- und Online-Werbung werden nun angeglichen. Jegliche Werbung im Internet, einschließlich sozialer Medien und Videoportale, unterliegt der Pkw-EnVKV. Im Online-Handel müssen nun auch alle Angaben gemacht werden, die bisher nur für den stationären Verkauf vorgeschrieben waren. Um Fehler zu vermeiden, kann ein Muster aus der Pkw-EnVKV verwendet werden.

In der Printwerbung sind nur noch die kombinierten Verbrauchs- und Emissionswerte erforderlich. Bei der Online-Werbung ist die Sichtbarkeit der Angaben irrelevant, wenn sie allein von der technischen Darstellung der Plattform ohne weiteres Zutun des Herstellers oder Händlers abhängt.

Diese Formulierung könnte zu Auslegungsschwierigkeiten führen, soll aber insbesondere in klassischen Facebook-Fälle erfassen, in denen die erforderlichen Angaben erst nach einem Klick auf „mehr anzeigen“ erscheinen.

Hier finden Sie eine Übersicht zu allen Änderungen

So erstellen Sie ein rechtssicheres Pkw-Label:

Wenn Fahrzeughersteller das Pkw-Label über ihr Verkaufssystem zur Verfügung stellen können, ist dies oft die einfachste Lösung. Ist dies nicht möglich, haben Händler die Möglichkeit, das Pkw-Label selbst zu erstellen. Dazu können sie entweder die Daten des Herstellers verwenden oder auf die Informationen in der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC) des Fahrzeugs zurückgreifen.

Um diesen Prozess zu erleichtern, stehen nützliche Online-Tools wie „Pkw-Label erstellen“ und „Pkw-Label erstellen“ zur Verfügung.

Bleiben Sie abgesichert!

Lassen Sie uns sicherstellen, dass Ihre Werbung den neuen Standards entspricht und Sie rechtlich geschützt sind. Bleiben Sie auf dem Laufenden über regulatorische Änderungen und vermeiden Sie rechtliche Risiken wie eine Abmahnung von Organisationen wie der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Erfahren Sie mehr in unseren bisherigen Beiträgen zum Wettbewerbsrecht!

Eine praktische Übersicht zu allen Änderungen finden Sie hier.

#Autohändler #PkwEnVKV #Umsetzungsfristen

Gerichtsurteil: Die Verwendung des Begriffs ‚Betrüger‘ wird als zulässige Meinungsäußerung anerkannt

Gerichtsurteil: Die Verwendung des Begriffs ‚Betrüger‘ wird als zulässige Meinungsäußerung anerkannt

In einer Gesellschaft, die die Meinungsfreiheit als einen ihrer höchsten Werte schützt, stehen wir immer wieder vor der Herausforderung, die Grenzen dieser Freiheit im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Rechte Dritter zu bestimmen. Diese Frage wird besonders relevant, wenn es um die Verwendung des Begriffs „Betrüger“ als Meinungsäußerung geht, insbesondere in Zeiten der Anonymität des Internets, in denen Betroffene häufig mit diesem Etikett versehen werden. Aber ist es immer gerechtfertigt, diese Äußerung unter den Schutz der Meinungsfreiheit zu stellen? In diesem Zusammenhang werde ich erläutern, worauf es ankommt und welche Grenzen zu akzeptieren sind.

Zulässige Meinungsäußerung oder unerlaubte Tatsachenbehauptung?

In Online-Meinungsforen und Blogs werden täglich lebhafte Diskussionen über verschiedene Sachverhalte geführt, bei denen jemand eine vermeintliche Ungerechtigkeit erleidet oder sich ungerecht behandelt fühlt. In diesen hitzigen Diskussionen fallen oft Aussagen wie „Das ist Diebstahl“ oder „X ist ein Betrüger“. Die entscheidende Frage in solchen Fällen ist jedoch: Handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen oder um unzulässige Tatsachenbehauptungen, die eine nachweisbare Straftat voraussetzen?

Grundsätzlich können unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik einen Unterlassungsanspruch des Beleidigten begründen, während Meinungsäußerungen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, wie z.B. Werturteile, in der Regel zulässig sind.

Die Verwendung solcher Begriffe wird in den meisten Fällen nicht automatisch als Schmähkritik gewertet, es sei denn, der Einzelfall weist Besonderheiten auf. Die grundsätzliche Einschätzung eines Laien, ein bestimmtes Verhalten sei strafrechtlich relevant, wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung angesehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass juristische Fachbegriffe, die von Laien verwendet werden, in erster Linie eine Rechtsauffassung darstellen, die als (zulässige) Meinungsäußerung angesehen wird.

Eine Ausnahme macht die herrschende Rechtsprechung allerdings dann, wenn die geäußerte Rechtsauffassung zwar nicht eindeutig erkennbar ist, aber beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, nachprüfbaren und beweisbaren Vorgängen hervorruft, die in die Wertung eingekleidet sind. In solchen Fällen könnte die Meinungsfreiheit eingeschränkt sein.

Der Kontext ist entscheidend: Eine individuelle Bewertung bei schwerwiegenden Vorwürfen ist stets erforderlich

Mit Urteil vom 14.01.2015 (Az. 6 U 156/14) hat das OLG Karlsruhe klargestellt, dass die Bezeichnung einer Person als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke und Gauner nicht isoliert betrachtet werden kann. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine E-Mail eines ehemaligen Parteimitglieds an Parteikollegen. In dieser E-Mail wurden heftige Beleidigungen gegen ein anderes Parteimitglied geäußert, verbunden mit Links, die auf mögliche Unregelmäßigkeiten in verschiedenen politischen Sachverhalten hinwiesen.

Die Richter des OLG Karlsruhe betonten, dass diese beleidigende Wortwahl nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Erst im Gesamtzusammenhang der E-Mail werde deutlich, dass es dem Verfasser nicht nur um persönliche Diffamierung gehe, sondern auch um die Verbindung von sachlicher Kritik mit einer drastischen Ausdrucksweise. Solange sachliche Argumente genannt werden, halten die Richter eine gewisse Schärfe in der Wortwahl für akzeptabel. In diesem Fall sahen sie keinen Grund, die Meinungsfreiheit einzuschränken.

Ebenso das OLG Koblenz:

Auch das Oberlandesgericht Koblenz bewertete in einer Entscheidung vom 12.07.2007 (Az. 2 U 862/06) die Verwendung des Begriffs „Betrüger“ in einem Internetforum als zulässige Meinungsäußerung. Dabei betonte das Gericht, dass der Nutzer den Begriff „Betrüger“ nicht im strafrechtlichen Sinne meinte, sondern sich aufgrund falscher Werbeaussagen betrogen fühlte. Nach Ansicht des Gerichts ging es dem Verfasser vielmehr darum, Dritte vor möglichen Täuschungen zu warnen und nicht darum, den Betroffenen persönlich herabzusetzen.

Wichtig ist jedoch, dass dieses Urteil nicht als Freibrief verstanden werden darf, da andere Gerichte in ähnlichen Fällen zu anderen Ergebnissen kommen können.

Urteil des KG Berlin: Die Verwendung des Begriffs „Betrüger“ kann unter bestimmten Umständen als akzeptable Meinungsäußerung gelten

Das Kammergericht Berlin hat kürzlich in einem wichtigen Urteil Stellung genommen und entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Betrüger“ als zulässige Meinungsäußerung angesehen werden kann. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Äußerung „Wenn man Betrügern Betrug vorwirft, sind sie plötzlich sehr engagiert“. Die Klägerin hatte den Beklagten auf Unterlassung dieser Äußerung sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verklagt, da der Beitrag unzulässige Tatsachenbehauptungen enthalte.

Das Kammergericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die fragliche Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als zulässige Meinungsäußerung einzustufen sei, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG falle. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass der Begriff „Betrüger“ in diesem Fall in einem umgangssprachlichen Kontext und nicht im strafrechtlichen Sinne verwendet wurde.

Auch eine unzulässige Schmähkritik erkannte das Gericht in der Äußerung nicht. Die Bezeichnung „Betrüger“ oder „Betrügerin“ ist in juristischen Auseinandersetzungen immer wieder ein umstrittenes Thema und kann je nach Kontext sowohl als Tatsachenbehauptung als auch als Meinungsäußerung eingestuft werden. Dabei spielt der jeweilige Kontext, in dem die Äußerung getätigt wird, eine entscheidende Rolle. Daher ist in solchen Fällen stets eine genaue Einzelfallbetrachtung erforderlich, um die zulässige Verwendung des Begriffs „Betrüger“ zu bestimmen. Das vorliegende Urteil beleuchtet die komplexen Rechts- und Auslegungsaspekte im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Betrüger“ und deren Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung.

In beiden Fällen wird betont, dass die Beurteilung von Aussagen wie „Betrüger“ stark vom Kontext abhängt und eine sorgfältige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Schutz vor Beleidigung erforderlich ist.

Sollten Sie Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf eine Veröffentlichung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich unter 030 28505856.

Falle: Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen – worauf Sie achten sollten!

Falle: Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen – worauf Sie achten sollten!

Werbeslogans wie ’10 Euro günstiger als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers‘ klingen für Verbraucherinnen und Verbraucher verlockend. Gerade in Zeiten, in denen Angebote ständig verfügbar sind, ist es verlockend, ein Produkt mit dem Hinweis auf einen eigentlich höheren Verkaufspreis zu bewerben. Doch Vorsicht: Bei der Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung gibt es einige Fallstricke zu beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Was ist eigentlich die unverbindliche Preisempfehlung?

Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) hat ihren Ursprung im ehemaligen § 23 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der den Herstellern die Möglichkeit einräumte, für ihre Markenprodukte unverbindliche Preisempfehlungen festzulegen. Obwohl dieser Paragraph bereits 2005 aufgehoben wurde, ist die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen nach wie vor weit verbreitet und beliebt. Dabei lauern jedoch zahlreiche rechtliche Fallstricke, die es zu beachten gilt, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wie darf ich mit der unverbindlichen Preisempfehlung werben?

Bei der Verwendung der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) in der Werbung ist es wichtig, die Unverbindlichkeit dieser Empfehlung deutlich hervorzuheben. Insbesondere bei Preisvergleichen muss die UVP als solche klar erkennbar sein. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7. Dezember 2006 (Aktenzeichen I ZR 271/03 – UVP) folgende Alternativbezeichnungen zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für zulässig erachtet. 

Dazu gehören

  • Unverbindliche Preisempfehlung
  • Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
  • UVP

Achtung: Abmahngefahr bei Werbung mit UVP

Die Werbung mit falschen unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen Informationspflichten, sondern um eine Irreführung. Auch unter den ab Dezember 2020 geltenden neuen Wettbewerbsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann eine irreführende UVP-Werbung zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen, bei denen in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert wird.

Da Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ein häufiger Grund für Abmahnungen ist, sollte eine solche Unterlassungserklärung nicht vorschnell und ohne vorherige rechtliche Beratung abgegeben werden. Die Folgen einer solchen Erklärung können weitreichender sein, als es auf den ersten Blick scheint.

Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen: Darauf sollten Sie achten!

Wird auf der eigenen Website oder im eigenen Shop mit dem UVP geworben, sollten einige Punkte beachtet werden, um Abmahnungen zu vermeiden.

Aktualität: Die UVP muss stimmen

Wenn Sie mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben, muss die angegebene UVP auch tatsächlich existieren.

Wenn die UVP zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und das werbende Unternehmen nicht darauf hinweist, gilt die Werbung als irreführend (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2004, Aktenzeichen I ZR 132/01).

Keine Phantasiepreise: Die UVP muss realistisch sein

Außerdem muss die UVP auf der Grundlage einer seriösen Marktkalkulation des Herstellers als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein.

Das bedeutet, dass es sich bei der UVP nicht nur um einen Fantasiepreis handeln darf, den der Hersteller nicht ernsthaft als Preis empfiehlt, sondern der lediglich dazu dient, den Händlern Werbemaßnahmen zu erleichtern (Urteil des LG Bochum vom 10.09.2015, Aktenzeichen 14 O 55/15).

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.06.2021, Aktenzeichen 103 O 12/20, entschieden, dass die Werbung mit Preisvergleichen unter Verwendung der Bezeichnung „UVP“ irreführend ist, wenn es sich bei dem als UVP bezeichneten Preis nicht um die tatsächliche Preisempfehlung des jeweiligen Herstellers handelt. Eine solche Werbung suggeriere eine unzutreffende Preisersparnis und verstoße damit gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5 UWG).

Nur für konkrete Produkte: Bezug der UVP auf das beworbene Modell

Bei der Werbung mit einem Preisvergleich zur UVP muss sich die angegebene UVP exakt auf das beworbene Produktmodell beziehen. Es ist nicht zulässig, die unverbindliche Preisempfehlung für Vorgänger- oder Nachfolgemodelle oder für ähnliche Produkte anderer Hersteller zu verwenden.

Keine Mondpreise: Vorsicht vor unrealistischen Kampfpreisen

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass in der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen keine Streichpreise verwendet werden, die nie oder zumindest nicht über einen angemessenen Zeitraum in dieser Höhe verlangt wurden. Solche unrealistischen Streichpreise werden oft als „Mondpreise“ bezeichnet.

Die Verwendung von Mondpreisen in der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist streng verboten. Stattdessen sollten Sie für Ihre Produkte einen realistischen Preis festsetzen und diesen Preis in angemessener Zeit vor einer Preissenkung verlangen.

Urteil des OLG Köln (Urteil vom 09.09.2022 – 6 U 92/22):

In einem anderen, komplexeren Fall einer UVP-Angabe hat das OLG Köln eine Werbung als irreführend eingestuft, weil die angegebene UVP als sogenannter Mondpreis erschien, also als eine Preisempfehlung, die nicht ernst gemeint ist und von Verbrauchern nicht ernst genommen wird.

Die Irreführung durch eine UVP wird insbesondere dann angenommen, wenn

  • nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt.
  • Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Werbung als Verbraucherpreis nicht mehr realistisch ist.
  • die Empfehlung nicht auf einer seriösen Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis beruht.

Die Werbung mit der durchgestrichenen UVP erweckt den Eindruck, dass ein Preisvorteil von ca. 50% gegenüber der UVP ein besonders günstiges Angebot darstellt. Wenn jedoch seit längerer Zeit (hier ca. ein Jahr) nicht mehr die UVP, sondern regelmäßig ein deutlich niedrigerer Preis im Markt verlangt wird, ist dieser Eindruck irreführend. Es handelt sich objektiv nicht mehr um ein ‚Schnäppchen‘.

Keine Werbung mit eigenem UVP: Hersteller und Händler im Dilemma

Wenn Sie in Ihrer Werbung auf eine unverbindliche Preisempfehlung hinweisen, gehen die Verbraucher davon aus, dass diese Empfehlung vom Hersteller in der Erwartung ausgesprochen wurde, dass der empfohlene Preis dem Preis entspricht, den die Mehrheit der Händler voraussichtlich verlangen wird. Dies erweckt den Eindruck eines im Vergleich zum Markt günstigen Preises.

Die gleiche Erwartung gilt, wenn Sie sowohl Hersteller als auch Händler des Produkts sind. Wenn Sie ein Produkt selbst herstellen und vertreiben, können Sie nicht einfach eine unverbindliche Preisempfehlung festlegen und mit einem günstigeren Preis werben. Problematisch wird es, wenn der Hersteller das Produkt unter der UVP an den Endverbraucher verkauft. In diesem Fall signalisiert der Hersteller, dass nicht einmal er sich an seine eigene Preisempfehlung hält. Daher ist es dem Hersteller nicht erlaubt, einerseits mit einer unverbindlichen Preisempfehlung zu werben und andererseits einen niedrigeren Preis anzubieten.

So auch das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 28.06.2022, Az: 6 W 30/22

Im Juni 2022 untersagte das OLG Frankfurt diese Praxis, mit einer eigenen, selbst erstellten UVP zu werben, diese aber in den eigenen Angeboten zu ignorieren.

Das OLG Frankfurt stufte dieses Vorgehen als irreführend ein und bejahte einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1§§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

Verbraucher, die mit einer Preisgegenüberstellung mit UVP konfrontiert werden, gehen davon aus, dass diese Empfehlung bzw. dieser Preis von einem unabhängigen Dritten als Richtpreis empfohlen wurde und weiterhin gilt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Werbende die angegebene UVP in der Vergangenheit tatsächlich verwendet hat und ob die Ersparnis richtig berechnet wurde.

Praxistipp: Richtige Darstellung der UVP im Shop

Wenn Sie in Ihrem Shop mit Preisgegenüberstellungen werben, z.B. mit einem durchgestrichenen höheren Preis oder einem „Statt-Preis“ wie „49,99 € statt 69,99 €“, interpretieren Verbraucherinnen und Verbraucher dies in der Regel als den zuvor verlangten Preis. Eine weitere Klarstellung ist daher in solchen Fällen nicht erforderlich (Urteil des BGH vom 05.11.2015, I ZR 182/14).

Das BGH-Urteil wird häufig so interpretiert, dass Streichpreise keiner weiteren Erläuterung bedürfen. Dies bezieht sich jedoch nur auf Preisvergleiche mit dem zuvor geforderten Preis und nicht auf die UVP. Bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist weiterhin eine Erläuterung erforderlich, die deutlich macht, dass es sich bei dem höheren Preis um die UVP handelt. Die Werbung muss klarstellen, mit welchen anderen durchgestrichenen Preisen die beworbenen Preise verglichen werden (BGH Urteil vom 17.03.2011, I ZR 81/09 – Original Kanchipur). Wir empfehlen, diese Klarstellung direkt neben dem höheren Preis zu platzieren.

Die analysierte Rechtsprechung zeigt, dass die Werbung mit einer UVP-Gegenüberstellung durchaus rechtliche Risiken birgt und zu Abmahnungen führen kann.

Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die UVP muss eine echte Empfehlung des Herstellers sein und dies sollte im Zweifelsfall auch nachweisbar sein.
  • Die UVP muss auf einer seriösen Kalkulation beruhen und im Zeitpunkt der Werbung als ernsthafter Verbraucherpreis in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002, Az. I ZR 137/00, Preisempfehlung für Sondermodelle).
  • Die in der Werbung genannte oder gegenübergestellte UVP muss die Empfehlung eines von Ihnen unabhängigen Dritten sein.
  • Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung, die vom Hersteller bereits unterboten wurde, ist unzulässig. Das Gleiche gilt, wenn ein Hersteller eine UVP vorgibt, diese aber nicht einhält oder durch eine niedrigere UVP ersetzt (Urteil des LG Hamburg vom 27. September 2005, Az. 312 O 655/05).
  • Keine Werbung mit „eUVP“ (ehemalige unverbindliche Preisempfehlung) für Auslaufmodelle, es sei denn, es gibt keine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung und der Verbraucher weiß, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt (vgl. BGH vom 15.09.1999, Az. I ZR 131/97).
  • Die Verwendung der Abkürzung „eUVP“ für „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung“ ist irreführend und sollte vermieden werden. Auch ein Sternchenhinweis ändert daran nichts.

Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen – Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist verlockend, birgt aber rechtliche Risiken. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter! Wenn Sie generell mehr zum Thema Abmahnungen erfahren wollen, dann finden Sie hier mehr dazu.

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