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Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13.11.2014 (AZ: I-15 U 46/14) entschieden, dass Online-Händler in ihren AGB Verbrauchern vorschreiben können, die gekaufte Ware abzuholen. Ebenso sei es zulässig und nicht wettbewerbswidrig, in AGB eine Bitte zu formulieren, die Ware nicht selbst zurückzuschicken, sondern online über das Rückrufzentrum.
In dem Fall ging es um drei Klauseln, die ein Online-Shop in seinen AGB verwendete.
- „Bitte geben Sie die Artikel, die (…) versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück“
Diese Klausel wurde vom Gericht als zulässig erachtet. Es handele sich lediglich um eine Bitte, die der Verbraucher vom Wortlaut her auch als solche auffasse und nicht um eine Pflichthandlung. Dadurch handele es sich bei dieser Klausel nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Es entstünden für Verbraucher, die die Ware trotzdem selbst zurückschicken, keine Nachteile. Deswegen sei die AGB-Klausel nicht gem. § 307 BGB unzulässig, weil sie keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle.
Werde für den Fall der Nichtbeachtung eine Sanktion angedroht, so ist zumindest die Sanktionsandrohung eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB).
Es kommt im Einzelfall also auf die Formulierung drauf an. Geachtet werden sollte auf die Formulierung der Bitte, denn es sollte auf gar keinen Fall der Eindruck entstehen, dass einem ein Nachteil entstehe, wenn man die Ware eigenständig zurückschickt.
- „Die Ware wird … abgeholt“
Auch diese Klausel ist zulässig, da sie den Verbraucher nicht benachteilige. Es ging nicht um den Versand an den Verbraucher, sondern den Rückversand der Ware, den der Verbraucher nicht selbst tätigen, sondern per Abholung beim Verbraucher selbst erfolgen sollte. Diese Regelung sei für Verbraucher nur vorteilig, wenn die Ware an ihrer Haustür abgeholt werde.
- „Sobald (…) die Rücksendung … erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst.“
Diese Regelung ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Denn wenn eine Erstattung bzw. Ersatzlieferung erst geleistet wird, wenn die Rücksendung überprüft wurde vom Versandhändler, geht der Verbraucher in Vorleistung und das umgehe die gesetzliche Zug-um-Zug Rückabwicklung. Zwar darf der Online-Händler seit den neuen Regelungen vom 13.06.2014 die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware erhalten hat oder der Verbraucher nachweist, dass er die Ware verschickt hat. Aber speziell für den Fall, in dem der Händler angeboten hat, die Ware selbst abzuholen, gelte diese Regelung nicht.
Eine Abholung der Ware ist sehr wahrscheinlich nur bei sehr wertvollen Waren sinnvoll. Aber gerade für solche Fälle ist nach der neuen Gesetzeslage seit dem 13.06.2014 dieses Urteil sehr hilfreich, um Rechtsunsicherheiten in AGB zu klären.
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