Missbrauch VeRI bei Markenverletzung – erfolgreich gegen Sperrung vorgehen!
Die Entscheidung des Landgerichts Bremen hat gezeigt, dass einstweilige Verfügungen wegen der unberechtigten Löschung von eBay-Angeboten durch das von eBay 2008 eingeführte VeRI-Programm möglich sind. Betroffene können sich also erfolgreich zur Wehr setzen, wenn beispielsweise eine Markenverletzung angezeigt wurde, die gar nicht vorliegt. Wichtiges Instrumentarium ist hier das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Wie gehe ich als Betroffener also am besten vor?
Zunächst sollte man sich bei eBay alle Informationen verschaffen, die für ein erfolgreiches Vorgehen gegen den Anzeigenden notwendig sind. Hierzu wird eBay angeschrieben und um Auskunftserteilung gebeten, wobei klargestellt wird, dass es sich keinesfalls um eine Markenverletzung handelt. Ebenfalls benötigt man die Personalien des Anzeigenden.
Danach prüft man, ob die Voraussetzungen für eine Abmahnung nach dem UWG bzw. BGB vorliegen, beispielsweise wegen Behinderung sowie eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb.
Sollte dies der Fall sein, kann man, soweit es sich bei der Gegenseite um einen Wettbewerber handelt, mit einer Abmahnung gegen diesen vorgehen und anschließend eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn keine Unterlassungserklärung vorliegt. Damit wäre dann auch ausgeschlossen, dass weitere Anzeigen wegen dieser Markenverletzung bei eBay angezeigt werden.
Daneben gibt es noch weitere gerichtliche Wege, um dem Missbrauch entgegenzuwirken und entstandene Kosten zu erstatten. Über eine einstweilige Verfügung hat man jedoch die Chance, eine schnelle Lösung herbeizuführen.
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