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EU-Verbraucherrechte-Richtlinie: Wichtige Änderungen im Widerrufsrecht

EU-Verbraucherrechte-Richtlinie: Wichtige Änderungen im Widerrufsrecht

Ziel der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie ist es, einheitliche Standards zu schaffen. Nationale Abweichungen sind in Zukunft nur noch sehr eingeschränkt möglich. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie, welches am 13.06.2014 in Kraft tritt. Bis dahin müssen sich Online-Händler auf die Änderungen eingestellt haben. Die weitaus größten Neuerungen finden sich im Widerrufsrecht.

Welche Änderungen im Widerrufsrecht gibt es?

  • Die Richtlinie enthält eine kurze und vereinfachte Musterwiderrufsbelehrung.
  • Die Widerrufsfrist wird einheitlich auf 14 Tage festgesetzt. Im Zweifel hat der Unternehmer den Fristablauf nachzuweisen. Sollte eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgt sein, so wird die Widerrufsfrist im Gegensatz zur bisher in Deutschland geltenden Rechtslage auf 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist, also auf 12 Monate und 14 Tage, verkürzt.
  • Der Widerruf des Verbrauchers muss ausdrücklich erklärt werden, d.h. die Rücksendung allein ist nicht ausreichend. Jedoch soll ein telefonischer Widerruf möglich sein, so dass für Onlinehändler die Angabe einer Telefonnummer zwingend wird. Zudem kann für den Widerruf ein Onlineformular zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall muss der Onlinehändler stets eine Bestätigungsemail versenden.
  • Die Rücksendekosten trägt der Händler nur noch, wenn seine Kostentragungspflicht zuvor vertraglich vereinbart worden ist. Der Verbraucher muss jedoch über seine gesetzliche Pflicht, die Rücksendekosten zu tragen, informiert werden.
  • Im Fall eines Widerrufs sind nur die günstigsten vom Händler angebotenen Versandkosten zu erstatten.
  • Der Kaufpreis ist spätestens 14 Tage nach erfolgtem Widerruf zurückzuerstatten. Die Erstattung hat grundsätzlich auf die gleiche Weise wie die Bezahlung durch den Verbraucher zu erfolgen. Der Händler kann bis zum Eingang der Rücksendung oder dem Nachweis des Verschickens von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
  • Der Verbraucher ist darüber zu informieren, dass er bei einem Gebrauch der Ware, welcher über den zur Probe erforderlichen Gebrauch hinausgeht, für die dadurch entstehenden Abnutzungen Wertersatz leisten muss.
  • Ein Widerruf ist (neben den bereits geltenden Ausschlussgründen) auch dann ausgeschlossen, wenn
  1. versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  2. Waren geliefert wurden, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  3. alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis bei einem Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde und deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.

Auf den ersten Blick scheinen die Online-Händler ausschließlich mit der Informationsaufbereitung für den Verbraucher belastet zu werden. Jedoch erweisen sich genau diese Informationspflichten als tückisch.

Die von der EU-Richtlinie vorgegebene Musterwiderrufsbelehrung beruht auf einem Textbausteinprinzip. So muss der Online-Händler bei jedem Vertragsschluss angeben, um welche Vertragsart (z.B. Kaufvertrag, Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren) es sich handelt. Außerdem muss vorab angegeben werden, ob die Lieferung von mehreren Waren durch eine Gesamt- oder Teillieferung erfolgt.

Als besondere Herausforderung dürfte sich die Angabe der Höhe der gegebenenfalls für den Verbraucher anfallenden Rücksendekosten erweisen. Auch die bestehende Möglichkeit, die Kosten zu schätzen, sofern eine genaue Ermittlung vernünftigerweise nicht möglich ist, erweist sich als nicht besonders hilfreich. Denn zum einen stellt sich die Frage, wie der Begriff „vernünftigerweise“ zu verstehen ist. Zum anderen bedarf es auch für eine Schätzung der Einbeziehung der konkreten Bestellbedingungen (z.B. Lieferstrecke, Gewicht der Lieferung). Im Ergebnis heißt das für die Online-Händler, Angaben per Hand einzugeben oder den Bestellshop auf eine Software umzustellen, die die Formularerstellung derart detailliert gewährleisten kann. Im Zweifel werden wohl viele Online-Händler die Zahlung der Rücksendekosten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernehmen.

 

Fazit

Auf die Online-Händler kommt eine komplexe Umsetzung von Informationspflichten zu.

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