Wer eine Abmahnung wegen der Verwendung des Kennzeichens „ Edelstahl Rostfrei “ erhalten hat, sieht sich mit einer sowohl wettbewerbsrechtlichen als auch markenrechtlichen Abmahnung konfrontiert.
Die Empfänger sind meist ratlos, wollen die Angelegenheit so schnell wie möglich vom Tisch haben und unternehmen nicht selten voreilige Schritte, die irreparabel sind. Bewahren Sie einen kühlen Kopf und informieren Sie sich vorher – danach kann nur noch Schadensbegrenzung betrieben werden.
Bei einer Markenabmahnung vom Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V., welcher Inhaber der europäischen Wort-/Bild-Marke „ Edelstahl Rostfrei “ ist, wird üblicherweise vorgeworfen, dass man nicht dazu berechtigt sei, das Zeichen „Edelstahl Rostfrei“ zu verwenden, weil der Markeninhaber dem nicht zugestimmt habe. Der Abgemahnte sei kein Mitglied des Verbandes. Der Gegenstandswert, nach dem sich auch die Anwaltskosten berechnen, beträgt häufig 200.000 € bei „ Edelstahl Rostfrei “ Abmahnungen.
Wie generell in Markenabmahnungen wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtet man sich, die vorgeworfenen Rechtsverstöße zukünftig zu unterlassen und gleichzeitig zur Zahlung einer Vertragsstrafe, die bei einem erneuten Rechtsverstoß fällig wird.
Und genau hier ist es wichtig, dass man nicht voreilig unterzeichnet. Die Unterlassungserklärungen sind meist zugunsten des Abmahners vorformuliert und binden den Unterzeichner für 30 (!) Jahre. Zudem wird die Vertragsstrafe sofort fällig, wenn man in seinem Online-Shop übersieht, ein Angebot zu überarbeiten und den Rechtsverstoß nicht bei allen Angeboten beseitigt. Insofern kann das hinauszögern der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung auch dazu dienen, technische Probleme zu überwinden. Aber Vorsicht: Fristen sollten eingehalten werden, ansonsten kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der er einen vollstreckbaren Titel gegen Sie in der Hand hat.
Daneben wir Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung der Marke. Dies wird deswegen getan, weil sich daraus die Schadensersatzansprüche berechnen lassen, die erst später gefordert werden.
Wer schnell allen Forderungen nachkommt und zahlt, übersieht meist, dass nicht nur die Anwaltskosten im Falle einer rechtmäßigen Abmahnung übernommen werden müssen, sondern auch die erst später folgenden Schadensersatzforderungen. Davon, mit der Gegenseite Kontakt aufzunehmen und womöglich versuchen, die Abmahnung am Telefon zu besprechen, ist dringend abzuraten. Es werden womöglich Zugeständnisse gemacht oder Äußerungen getätigt, die einem späteren anwaltlichen Vorgehen Steine in den Weg legen.