Werbung mit reduzierten Preisen als Gesamtpreis ist unzulässig, sofern noch andere kostenpflichtige Leistungen dazukommen und diese nicht klar in der Anzeige sichtbar sind – das hat das OLG Dresden (Urteil vom 12.01.2016, Az. 14 U 1425/15) auf Klage der Verbraucherzentrale Sachsen hin entschieden. Dies gilt nicht, wenn es sich bei den Zusatzkosten lediglich um die normalen Versandkosten handelt.
In dem Verfahren hatte die Verbraucherzentrale gegen die Telekommunikationsgesellschaft Primacom geklagt, weil diese nach Auffassung der Klägerin mit irreführenden Angaben warb. Die Beklagte gab in ihren Werbeanzeigen einen preiswerten monatlich zu zahlenden Grundbetrag an, der die Kunden locken sollte. Allerdings buchten die Verbraucher bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten automatisch auch Zusatzleistungen wie z.B. ein „Sicherheitspaket“, die in den ersten zwei Monaten zwar kostenlos waren, aber danach ca. 19,00 Euro pro Monat kosteten. Die Beklagte gab die Preise für die Zusatzleistungen zwar an, aber lediglich als Link in den Fußnoten.
Die Verbraucherzentrale rügte, dass in dem Angebot dadurch kein Gesamtpreis angegeben werde.
Die Beklagte verteidigte sich, dass Kunden kein Nachteil entstehe, da sie die Zusatzleistungen innerhalb der ersten zwei kostenlosen Monate kündigen könnten und die Preise über den Link abrufbar waren.
Das Gericht sah in dem Angebot der Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Wenn Leistungen miteinander kombiniert werden, so müsse der Verbraucher über den Gesamtpreis klar und deutlich informiert werden. Dies gilt auch, wenn der Verbraucher im Nachhinein einen Teil der Leistungen kündigen kann. Eine einheitliche Leistung liege in der Regel dann vor, wenn die Leistungen nur zusammen gekauft werden können. Das traf im vorliegenden Fall zu. Obwohl also mehrere Einzelleistungen miteinander kombiniert werden und diese teilweise in den ersten zwei Monaten gebührenfrei erfolgen, handelt es sich um ein einheitliches Leistungsangebot, für das eine Gesamtpreisangabe erfolgen muss.
Gemäß § 1 Abs. 6 S.2 PAngV (Preisangabenverordnung) muss der Gesamtpreis leicht erkennbar und deutlich lesbar sein und als solcher von anderen Preisangaben hervorgehoben werden. Eine Sternchenangabe ist zulässig – allerdings nur, wenn diese am Blickfang teilhat und so eine unmissverständliche Preiszuordnung möglich ist. Die Beklagte hatte aber die Fußnote „1“ nicht aufgelöst. Unten auf der Webseite befand sich zwar der Link mit dem Preisverzeichnis, aber dass dieser der Fußnote „1“ zuzuordnen ist, war daraus nicht ersichtlich.
Der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG (alte Fassung) dar, da es sich bei der PAngV um eine Marktverhaltensregel handelt.
Allerdings führte das Gericht auch aus, dass die üblichen Versandkosten nicht Bestandteil des Gesamtpreises sein müssen, da der Verbraucher mit diesen üblicherweise im Versandhandel rechnen muss.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind wettbewerbswidrig und können teure Abmahnungen und ggf. gerichtliche Verfahren nach sich ziehen. Es ist daher essentiell, sich an die Vorgaben der PAngV zu halten, sei es durch eine transparente Angabe des Gesamtpreises oder des Grundpreises.