Domains sind für Markeninhaber ein essentieller Bestandteil zu ihrer Auffindbarkeit im Internet. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich andere bereits die Domain geschnappt haben oder man feststellen muss, dass jemand später eine gleichlautende Domain registrieren lassen hat. Die DENIC hat dafür den Dispute-Eintrag eingeführt, mit dem es möglich ist, den Domaininhaber daran zu hindern, die Domain zu übertragen. Der Domaininhaber muss solange warten, bis der Inhaber die Domain freigibt – dann kann allerdings nur er der neue Inhaber werden.
Wann ist ein Dispute-Antrag erfolgreich?
Der Anspruchsteller muss zunächst bei der DENIC seine persönlichen Daten und eine Begründung einreichen, weshalb er einen Anspruch auf die Domain hat. Daneben muss er den bisherigen Inhaber auffordern, die Domain an ihn freizugeben. Solange, wie die Streitigkeit andauert, kann der Dispute-Eintrag bestehen bleiben. Ist die Auseinandersetzung beendet, ist die DENIC darüber zu informieren und der Eintrag wird aufgehoben. Eine juristische Prüfung des Sachverhaltes erfolgt durch die DENIC nicht.
Dispute-Anträge gelten nur für 1 Jahr. Danach verfällt der Eintrag oder er wird verlängert. Es ist sinnvoll, sich die Frist zu merken, da ein Rechtsstreit schnell auch länger dauert und der Domaininhaber die Domin nach Fristablauf schnell verkaufen kann. Oder ein anderer greift sich die Domain, um die man hart kämpft. Dann müsste man wieder von vorne anfangen. Behalten Sie daher die Dispute-Frist im Auge!
Vorher prüfen, ob man gute Gewinnchancen hat!
Verliert man in dem Gerichtsprozess, kann der Domaininhaber ggf. Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen wegen entgangenem Gewinn. Er kann die Domain durch den Dispute-Eintrag nicht verkaufen, wodurch er womöglich einen finanziellen Schaden erleidet. Hinzu kommen die Prozesskosten der DENIC, die man ggf. übernehmen muss.
Man sollte folglich gut überlegen, ob man einen Dispute-Eintrag wirklich beantragt. Vor einem Gerichtsverfahren kann es sich jedoch von Vorteil sein, da er dem Domaininhaber ein zumindest vorübergehendes Verkaufsverbot auferlegt.
DemBGH lag in seiner Shell-Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.11.2001, AZ: I ZR 138/99) bereits ein Sachverhalt vor, in dem ein Herr Andreas Shell sich eine Domain mit dem Namen „shell.de“ registrieren ließ und die Tochter-GmbH des Mineralölkonzerns Shell gegen die Inhaberschaft klagte sowie die Überschreibung auf sich selbst forderte. Der BGH vertrat die Auffassung, dass eine Interessenabwägung vonnöten sei und in diesem konkreten Fall das interesse des Shell-Konzerns überwog. Der Konzern sei bei der Allgemeinheit sehr bekannt, sodass das Namensrecht zurücktreten muss und der Domaininhaber einen ergänzenden Domainzusatz hinzufügen hätte müssen, da Internetnutzer bei dem Domainnamen „shell.de“ die Webseite des Mineralölkonzern erwarteten. Allerdings sprach das Gericht dem Konzern keinen Umschreibungs-Anspruch zu, sondern lediglich einen Anspruch auf Löschung.
Im Falle des Saarländischen Rundfunks (SR), der gegen den Inhaber der Domain „sr.de“ einen Dispute-Eintrag bei der DENIC stellte, gegen den der Domaininhaber vor Gericht ging (BGH, Urteil vom 06.11.2013, AZ: I ZR 153/12), urteilte das Gericht ebenso. Die Rundfunkanstalt forderte die Löschung der Domain. Aufgrund des sich aus § 12 BGB ergebenden Namensrechts sprach der Bundesgerichtshof (BGH) dem Saarländischen Rundfunk den Anspruch auf Löschung zu. Das Gericht erachtete die namensmäßige Nutzung der Abkürzung (SR) als Domainnamen als eine Verletzung des Namensrechtes.
Kein Recht auf Löschung der Domain kann bestehen, wenn das Kennzeichen nach Registrierung der Domain eigetregen wird oder entsteht.
Was kann man tun, wenn von Dritten ein Dispute-Antrag gestellt wurde?
Als Domaininhaber ist man jedoch nicht machtlos, wenn ein Dispute-Eintrag erfolgt ist. Gegen den Eintrag kann man gerichtlich vorgehen und dessen Löschung beantragen. Begründen lässt sich ein solcher Anspruch beispielsweise mit einer mangelnden Dienstleistungs- und Warenähnlichkeit bzw. identität sowie ein eigenes Namensrecht des Domaininhabers.
In der Rechtsprechung überwiegt bei der Intressenabwägung beider Namensrechte meist das wirtschaftliche Interesse. Einzelpersonen oder kleineren Unternehmen ist es zumutbar, dass sie einen Namenszusatz zu ihrer Domain hinzufügen (OLG Nürnberg, Urteil vom 05.06.2001, AZ: 3 U 917/01).