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Das schnelle Geld nebenbei – Werbung auf Webseiten – die rechtlichen Tücken

Das schnelle Geld nebenbei – Werbung auf Webseiten  – die rechtlichen Tücken

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Inhaber einer Webseite sind immer schneller versucht, sich mit ihrem Blog oder ihrer Webseite ein bisschen Geld nebenbei zu verdienen – mit Werbebannern oder Google AdSense etc. Dabei wird häufig unterschätzt, welche rechtlichen Regeln und Anforderungen es gibt. Spätestens mit der Abmahnung erfahren Werbe-Anfänger, wie der Hase im Werbe-Business läuft. Um den teuren Weg zu vermeiden, möchten wir einen kleinen Überblick über die einzelnen Aspekte geben, die man beachten sollte, wenn man Werbung in seinen Internetauftritt einbinden möchte.

Was nämlich häufig übersehen wird, ist, dass man egal ob man vorher gewerblicher oder privater Webseitenbetreiber war, man mit der eingeblendeten Werbung man als gewerblicher Anbieter angesehen wird. Denn mit dem Anbieten der Werbung setzt man sich den straf-, wettbewerbs-, marken- und zivilrechtlichen Regelungen aus. Abmahner sind vor allem Wettbewerber und Wettbewerbs- oder Verbraucherzentralen.

Versuch dein Glück – Werbung mit Glückspielen

Wer mit Glücksspielbannern oder auf andere Weise Glückspiel bewirbt, sollte sicherstellen, dass er für lizensierte Glückspielanbieter oder Online-Casinos wirbt. Denn es ist in Deutschland verboten, für nicht lizensiertes Glückspiel zu werben. Wer dies tut, setzt sich nicht nur den wettbewerbsrechtlichen Regelungen aus, sondern kann sich auch strafbar machen und sogar gem. § 284 Abs. 4 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr bestraft werden.

Nach dem Wettbewerbsrecht haben Mitbewerber gemäß § 3 UWG iVm. § 284 StGB einen Unterlassungsanspruch, der zwar nur gegen gewerbliche Mitbewerber besteht, aber durch das Anbieten von Werbebannern auf dem privaten Blog wird man Teilnehmer im geschäftlichen Verkehr. Unerheblich für die Beurteilung, ob jemand am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, ist auch, ob und wie viel man an Geld durch die Werbeplatzierungen einnimmt. Gerade weil in Deutschland streng auf die Einhaltung der Regeln zur Werbung für Glücksspiele geachtet wird, sind auch Mitbewerber gern abmahnwütig, da gleiche Regeln für alle gelten.

Mit der Bewerbung von pornografischen Angeboten sollte man ebenfalls äußerst vorsichtig sein, da die deutschen Webseiten eine Altersverifikation vorsehen, was bei ausländischen Anbietern meist nicht der Fall ist. Auch das ist nach deutschem Recht unzulässig.

Gleichfalls riskante Werbe-Gebiete sind Werbung für Arzneimittel, homöopathische Mittel und Tabakwaren.

Werbung im Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht schützt den Mark und die Verbraucher vor einer Verfälschung des Wettbewerbs und soll faire Wettbewerbsregeln schaffen. Gerade für die Werbung enthält das UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ganz konkrete Regelungen. So ist Werbung z.B. irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Das kann der Fall sein, wenn die Werbung nicht klar und eindeutig, sondern missverständlich ist. Genauso ist das Verschweigen einer Information unzulässig und kann den durchschnittlich informierten und interessierten Verbraucher irreführen. Genauso gelten spezielle Anforderungen für die Werbung mit Gütesiegeln, denn wer mit einem Gütesiegel wirbt, muss auch in direkter Nähe zum Siegel sichtbar kennzeichnen, wo man mehr Informationen über die Siegel-Kriterien oder die Testergebnisse erhält. Aber auch die Werbung mit Gütesiegeln wie das „Trusted- Shops“ Siegel, stellt eine Irreführung und somit eine Unzulässigkeit dar, wenn man die erforderlichen Kriterien gar nicht erfüllt bzw. sich keinem Test einer offiziellen Prüfstelle unterzogen hat.

Das Trennungsgebot

Werbung auf Webseiten mit redaktionellem Inhalt muss klar und deutlich von diesem getrennt werden, z.B. durch die Kennzeichnung „Werbung“ oder „Reklame“. Der Gesetzgeber wollte der Vermischung werblichen Inhalts mit dem redaktionellen Gehalt und der daraus resultierenden Irreführung der Verbraucher vorbeugen. Ein fehlender Hinweis ist sogenannte Schleichwerbung und ist abmahnbar. Gerade bei der Setzung bezahlter Links muss schon vor dem Anklicken für den Verbraucher erkennbar sein, dass er durch das Anklicken auf eine Werbeseite weitergeleitet wird. Natürlich stellt ein ernst gemeinter Text, indem ein Produkt vorgestellt wird, welches vom Verfasser getestet wurde, und wahrhaftig von ihm als empfehlenswert eingestuft wird, als zulässige Meinungsäußerung gewertet werden. Aber entscheidend ist der Informationsgehalt, der, wenn er als übertrieben und ohne Anlass geschieht, eher auf eine werbliche Handlung hindeutet.

Verwendung von Google AdWords

Heutzutage werden gern häufig gesuchte Begriffe oder beliebte Namen als AdWords verwendet, die man als Suchbegriffe festlegen kann und bei deren Eingabe dann ein Link zur eigenen Webseite in der Ergebnisleiste angezeigt wird. Werden dafür fremde Markennamen verwendet, kann das teuer werden. Der BGH hat in den letzten Jahren klargestellt, dass die Nutzung solcher Markennamen-AdWords unzulässig sein können, weil sich dadurch in unlauterer Weise an den Ruf bzw. die Wertschätzung einer Marke angehangen und ein wirtschaftlicher Vorteil daraus gezogen werde. Es liegt jedoch keine Markenrechtsverletzung vor, wenn die Werbung deutlich sichtbar von der Trefferliste der Suchmaschine abgegrenzt ist und die Anzeige weder die Marke noch einen Hinweis auf den Inhaber der Marke oder die mit der Marke umworbenen Produkte enthält.

In dem Fall „MOST Pralinen“ hatte sich der BGH mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem der Inhaber der deutschen Marke „ MOST“, unter der er Pralinen und Schokoladenwaren verkauft, gegen einen Wettbewerber vorging, weil dieser eine Google AdWords Anzeige mit folgenden Worten schalten ließ: “Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.” Der Wettbewerber wählte bei Google AdWords das Keyword „Pralinen“ und die Option „weitgehend passende Keywords“, sodass bei der Suche nach „MOST Pralinen“ neben den Suchergebnissen in der Anzeigen-Liste die Anzeige des Beklagten auftauchte. Der Markeninhaber forderte Unterlassung der Verwendung seiner Marke als Keyword. In den ersten beiden Instanzen war er auch erfolgreich, bis dann der BGH die Klage abgewiesen und dem Beklagten Recht zugesprochen hat, da in der Anzeige selbst nicht die Markenbezeichnung oder ein sonstiger Hinweis auf den Markeninhaber gegeben war und in dem Onlineshop selbst auch keine „MOST“ Pralinen vertrieben wurden. Denn dies führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, so das Gericht. Der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher würde erkennen, dass der Markenanbieter im Wettbewerb mit dem Beklagten stehe und keine wirtschaftliche Verbindung zwischen den beiden bestehe.

Wenn man diese Aussagen des BGH beachtet, kann man also Markennamen in Google AdWords Anzeigen unproblematisch nutzen. Wichtig ist, dass die Anzeige die Marke selbst nicht enthält und die Anzeige deutlich abgetrennt als Werbung gekennzeichnet wird.

Haftung für Webseiteninhalte

Für Nutzer von Affiliate-Programmen, also Werbeprogrammen wie AdSense, meldet sich der Webseiten- oder Blogbetreiber bei Programmanbietern an und dort, wo er auf seiner Webseite Platz freigibt für Werbung, werden dann nach Zufallsprinzip Anzeigen geschalten. Das kann riskant sein, denn nicht alle Werbeprogramm-Anbieter achten darauf, dass ihre Werbeanzeigen rechtskonform sind.

Wer selbst Werbung auf seiner Webseite platziert, und folglich den Rechtsverstoß selbst begangen hat, kann dafür in Anspruch genommen werden. Ist das nicht der Fall; baut also der Affiliate (Webseiteninhaber, der die Werbung verbreitet über seine Webseite) lediglich einen Code in seine Webseite, dann haftet er „nur“ im Rahmen der Störerhaftung. Nach der Störerhaftung haftet der Webseiteninhaber, wenn er willentlich zur Rechtsverletzung beigetragen hat, was meist erst ab Kenntniserlangung des Rechtsverstoßes möglich ist. Allerdings trifft den Webseiteninhaber eine Prüf- und Überwachungspflicht, die auch schon dann greifen kann, wenn der Webseiteninhaber zwar nicht informiert wurde über einen Rechtsverstoß auf seiner Seite, aber in den Medien verstärkt über ein derartiges Thema gesprochen wird. Diese Prüfpflicht beschränkt sich zudem auf grobe, eindeutige Rechtsverletzungen, die einfach zu erkennen seien. Wird man allerdings darauf hingewiesen, dass eine Anzeige auf der eigenen Webseite rechtswidrig ist bzw. gegen Rechte Dritter verstößt, muss der Webseiteninhaber sofort handeln und den Sachverhalt prüfen und dann ggf. die Anzeige von der Webseite nehmen.

Um von vornherein potentiell rechtswidrige Werbung auszuschließen, sollten Werbung für Glückspiele, Zigaretten oder Pornografie vermieden werden.

Generell gilt: Nicht einfach vorschnell versuchen, über Werbeanzeigen das schnelle Geld zu machen – wer sich vorher informiert über den Rechtsrahmen und Stolperfallen, kann teure Abmahnungen verhindern.

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