Das OLG Köln hat jüngst entschieden, dass für ein Foto, welches unter einer Creative Commons Lizenz unter Nennung des Urhebers freigegeben wurde, und zwar zur kommerziellen und nicht kommerziellen Nutzung, kein Schadensersatz verlangt werden kann (Beschluss vom 29.06.2016, AZ: 6 W 72/16).
Zwar hat der Urheber einen Unterlassungsanspruch gegen den unrechtmäßigen Verwender, wenn dieser ein Foto ohne Urhebernennung verwendet, aber keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Abmahnende kann vom Verletzer neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auch die Abmahngebühren für den Unterlassungsanspruch (6.000 EUR üblicher Streitwert), sprich die Anwaltskosten (ca. 480 EUR zzgl. MwSt) verlangen.
Aber wer ein Bild sowohl zur kommerziellen als auch zur nichtkommerziellen Nutzung im Internet freigebe, so das Gericht, kann keinen Schadensersatz verlangen, da der „objektive“ Wert des Bildes Null Euro betrage. Die Lizenzanalogie kommt auch bei kostenlos zur Verfügung gestellten Bildern zur Anwendung, wenn das streitgegenständliche Bild vermögenswert genutzt wird oder genutzt werden kann. Werden aber sowohl die nichtkommerziellen als auch die kommerziellen Nutzungsrechte kostenlos zur Verfügung gestellt, sei kein wirtschaftlicher Wert ersichtlich. In dem konkreten Fall konnte der Kläger im Verletzungszeitraum auch keine entgeltliche Lizensierung des streitgegenständlichen Bildes nachweisen, was das Gegenteil bewiesen hätte.
Schadensersatz, der Lizenzgebühren nach der MFM-Tabelle zzgl. 100 % Aufschlag wegen fehlender Urheberkennzeichnung fordert, sei daher unzulässig. Geldforderungen für die fehlende Urheberbezeichnung gehen in diesem Fall ins Leere. Das gilt jedoch nur für den Fall, dass das Foto sowohl für nicht- als auch für kommerzielle Zwecke durch die Creative Commons Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Denn wird das Bild nur für die nichtkommerzielle Nutzung freigegeben unter Nennung des Urhebers, wird es aber gewerblich genutzt, dann besteht der Anspruch auf Schadensersatz trotzdem. Denn dann hätte das Bild noch einen „wirtschaftlichen Wert“.
Zunehmend sehen wir auch in Abmahnungen, dass ein unter der Creative Commons Lizenz veröffentlichtes Bild angeblich nur unter Verlinkung der Webseite des Urhebers (bzw. seine Flicks Seite) erfolgen hätte dürfen. Eine solche extra Vereinbarung ist zwar möglich, allerdings sind an sie die Maßstäbe des AGB Rechts anzulegen, sodass die Vereinbarung aufgrund überraschender Klauseln und mangelnder Möglichkeit der Kenntnisnahme unwirksam sein dürfte. Nach dem Urteil des OLG Köln ist jedoch auch die über die Creative Commons Lizenz hinausgehende Namensnennung/Verlinkung nicht schadensersatzfähig.