Abmahnung Markenrecht: Markenrechtliche Abmahnungen finden sich immer wieder im geschäftlichen Leben. Von Händlern sind sie viel mehr gefürchtet – denn Markenrechtsverletzungen sind teuer. Wenn Sie wissen, welche Marken wiederholt abgemahnt werden, dann können solche Abmahnungen leichter vermieden werden.
Markenabmahnung – Was genau ist das?
Inhaltsübersicht
Hat jemand erfolgreich eine Marke registrieren lassen, so genießt er das alleinige Recht dieses Markenzeichen als Herkunftsnachweis für die geschützten Waren und Dienstleistungen benutzen zu dürfen.
Im Umkehrschluss: Er darf anderen die Nutzung als Marke verbieten.
Stellt der Markeninhaber fest, dass die eingetragene Marke in identischer oder ähnlicher Form im geschäftlichen Verkehr markenmäßig genutzt wird, so kann er eine Abmahnung wegen entsprechender Markenrechtsverletzung aussprechen.
Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor? – Die häufigsten Abmahngründe
Ein typischer Fall einer Markenrechtsverletzung, stellt der Vertrieb von Plagiaten oder die Verwendung einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung für entsprechende Produkte dar.
1. Markenabmahnung – Plagiatsfälle
Dabei handelt es sich um eine klassische Fälschung. Sie sollten geschützte Markenzeichen nur zur Bewerbung von Originalware oder lizenzierter Ware verwenden. Prüfen Sie am besten stets vorab, ob es sich wirklich um die Originalware handelt.
Beispiele hierfür sind:
- „Calvin Klein“ (u.a. Registernummer DD647386)
Calvin Klein Trademark Trust mahnt Händler ab, die beispielsweise gefälschte Unterwäsche anbieten. Betroffen sind insbesondere Händler auf Ebay, Amazon und Co.
- Samsung Electronics GmbH
Die Samsung Electronics GmbH mahnt Onlinehändler wegen des Verkaufs von angeblichen Plagiaten ab. Dabei handelt es sich meist um das Zubehör. So werden Onlinehändler abgemahnt, die Akkus und anderes Smartphone Zubehör anbieten, was mit der Bezeichnung „SAMSUNG“ gekennzeichnet ist.
- Firma Bottega Veneta S.r.l.
Die Firma Bottega Veneta mahnt Händler wegen Marken- bzw. Designrechtsverletzungen ab. Dabei handelt es sich oft um die Nachahmung von luxuriösen Handtaschen. Betroffen sind wieder insbesondere Händler auf Ebay, Amazon und Co.
2. Markenvergleich
Teilweise werden geschützte Marken verwendet, um auf vergleichbare Waren oder Dienstleistungen anderer Angebote hinzuweisen. Dies ist zwar nach § 14 Abs. 3 Nr. 7 MarkenG grundsätzlich möglich, es müssen jedoch verschiedene Kriterien erfüllt werden.
Kriterien hierfür sind:
- Ein objektiver Vergleich einer oder mehrerer wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen.
- Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Tätigkeiten oder der Verhältnisse eines Mitbewerbers.
Zwar ist so ein Vergleich grundsätzlich möglich, jedoch aufgrund der Komplexität der Bestimmungen ist davon abzuraten.
3. Markennennung
Teilweise werden geschützte Marken in der Shop-Suchmaschine, der Artikelbeschreibung oder ähnlichem verwendet. Es ist ratsam dies zu unterlassen und geschützte Markenzeichen im Onlineshop nur zu verwenden, wenn Sie die Originalware der Markenhersteller tatsächlich anbieten.
Die Abmahnung einer unberechtigten Namensnutzung ist dann berechtigt, wenn der Name markenmäßig benutzt wird und somit vom Verbraucher als Herkunftshinweis aufgefasst wird.
Beispiel hierfür sind insbesondere Wortmarken:
- Black Friday
Nur, wenn Sie für Elektronikartikel werben, kann die Bezeichnung ohne Risiko verwendet werden.
Zwar ist die Super Union Holdings Limited Markeninhaberin, jedoch ist vor kurzem ein für Unternehmer:innen gutes Urteil gefallen: Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Marke „Black Friday“ auch für die verbleibenden Waren- und Dienstleistungen gelöscht werden soll.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte allerding mit Verwendung des Markennamens bis zur endgültigen Löschung gewartet werden, da noch Beschwerde eingereicht werden kann.
- MO (Kleidung und Schuhe)
Diese Marke wird häufig und gern als Artikelüberschrift von Textilien genutzt und stellt im Ausland u.a. einen Vornamen dar. In einem Fall des OLG Frankfurts wurde das Zeichen „MO“ in einer Produktbeschreibung verwendet („Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601″).
Nach Ansicht des OLG handelt es sich hierbei um eine Markenrechtsverletzung.
Weitere gängige Wortmarken:
- SAM (Kleidung und Schuhe)
- Nina (deutsche Wortmarke 302011039537)
- Julia (deutsche Wortmarke 1169155)
- OTTO (deutsche Wortmarke 30126772)
- KARL (Unionsbildmarke mit grafischem Element im Buchstaben „K“ 1101938)
- ALBERTO (deutsche Wortmarke 39908251)
- SAM (deutsche Marke 2004517)
- FRIDA (ua. Unionsmarke 018250916)
- Laura (deutsche Wortmarke, 1041532)
- GINA LAURA (deutsche Wortmarke, 39865801)
- Chantelle (deutsche Wortmarke, 1131084)
- Grönland (Bettdecken)
4. Gebräuchliche Begriffe
Teilweise werden Zeichen oder Begriffe in Fachkreisen als gebräuchlich und beschreibend angesehen, sind aber dennoch markenrechtlich geschützt. Solche Begriffe und Zeichen, wie beispielsweise Inbus, Hula-Hoop, o.ä. sollten nicht verwendet werden.
Beispiele für gebräuchliche Begriffe:
- „CrossFit“
Dabei findet eine Abmahnung für die CrossFit Inc. Insbesondere für Facebook- und Instagram Nutzer oder Ebay Händler statt. Es ist zu beachten, dass „CrossFit“ ein markenrechtlich geschütztes Fitnessprogramm ist.
- Hula Hoop
„Hula Hoop“ ist tatsächlich eine eingetragene Marke der Wham-O Holding Ltd. und wurde in der EU als Wortmarke u.a. für Bekleidung, Spielzeug und Turn- und Sportartikel eingetragen. Von den Abmahnungen sind meist Ebay Händler betroffen, die Sportreifen anbieten und diese unter dem Begriff „Hula Hoop“ verkaufen.
- Herrnhuter Sterne
Insbesondere in der Weihnachtszeit werden regelmäßig Markenrechtsverletzungen geltend gemacht. Die Herrnhuter Sterne GmbH ist eine bekannte Herstellerin von Weihnachtsdekoration und von Sternen aus Kunststoff oder Papier, die meist beleuchtet sind. Dabei wird abgemahnten meist vorgeworfen, dass diese auf Ebay einen beleuchteten Stern als „Herrnhuter Stern“ angeboten haben.
5. Parallelimport
Wird Ware importiert, sollten Sie unbedingt die Herkunftsquelle überprüfen. Es wird beim Parallelimport zwar Originalware eingeführt, diese kann jedoch auch rechtsverletzend sein, wenn die Ware ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gelangt ist. Mit sogenannten Codierungssystemen nach meist nachvollzogen werden, ob die Marke vom Originalhersteller in den EWR gelangt ist oder nicht.
6. Ersatzteil
Teilweise haben auch No-Name-Ersatzteile einen Verwendungszweck für Markenware (z.B. Drucker, Staubsauger, etc.) Sofern auf den Verwendungszweck hingewiesen werden soll, sollte der Markenname nur soweit er zwingend für die Verwendung notwendig ist, genannt werden. Dabei muss formulierend klargestellt werden, dass es sich nicht um das Original-Ersatzteil handelt und für welches Originalgerät es einsetzbar ist.
Ein Beispiel hierfür ist:
- SKODA Auto a.s.
Es gibt einige Markenabmahnungen der Firma SKODA Auto a.s., die Aufkleber und Autozubehör, o.ä. mit den Bezeichnungen „Skoda“, „Oktavia“, „Fabia“, Yeti“, Skoda Rapid“, „Kodiaq“ und „Cityg“ abmahnen.
Insbesondere betroffen sind Onlinehändler auf Ebay, die mit Logos/Emblemen von Autos bzw. Produkten mit entsprechendem Aufdruck oder Zubehör handeln.
7. Amazon
Als Klassiker sollten Sie es vermeiden sich an Amazon-Angebote „dranzuhängen“. Dazu nutzen einige Händler bekannte markenrechtlich geschützte Namen, um mehr Sichtbarkeit zu erlangen. Wenn Sie jedoch lediglich einen identischen oder ähnlichen No-Name-Artikel anbieten, ist dies markenrechtlich unzulässig.
8. Adwords
Bei Google-AdWords-Anzeigen ist die Verwendung fremder Unternehmenskennzeichen oder Marken als Keyword grundsätzlich unproblematisch.
Dafür darf die Werbeanzeige jedoch nicht irreführend gestaltet sein, also der Verkehr darf keine Verbindung zwischen dem Dritten (Zeicheninhaber) und dem Keyword-Verwender annehmen.
Die Adwords-Anzeige an sich darf nicht das fremde Zeichen oder einen sonstigen Hinweis auf den Zeicheninhaber oder seine Produkte enthalten.
9. Metatags
Metatags stellen eine Art versteckten Code dar, den Suchmaschinen nutzen, um auf ihre Seite hinzuweisen. Grundsätzlich ist der Einsatz von fremden Marken als Metatags erlaubt. Eine Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Produkte auch wirklich auf der Website angeboten werden. Werden die fremden Marken als Metatags nur genutzt, um Nutzer auf andere Erzeugnisse umzuleiten, so ist dies unzulässig. So kann beispielsweise bei der Nutzung fremder Markennamen zur Verbesserung der eigenen Platzierung mit Abmahnungen gerechnet werden.
10. Sport
Bei der Verwendung von Begrifflichkeiten sportlicher Großereignisse sollte darauf geachtet werden, dass es sich auch dabei um geschützte Marken handelt. Diese dürfen nur mit Genehmigung der Rechteinhaber verwendet werden, bspw.: FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft oder Olympia.
Weiteres Beispiel aus dem Bereich Sport:
- Adidas AG
Oft folgen Markenabmahnungen der Adidas AG bezüglich der Streifenkennzeichnung. Die bekannten 3 Adidas Streifen sind von den Markenrechten umfasst. Somit sind Onlinehändler von Sportbekleidungen abmahngefährdet, auch wenn sie nur eine 2-Streifen-Kennzeichnung haben. Dies wird mit der bestehenden Verwechslungsgefahr begründet.
Markenabmahnungen – Fazit
Will man eine neue Firma gründen oder Waren- oder Dienstleistungen online verkaufen, so sollte man vorab Markenrechte prüfen.
Hierfür ist es beispielsweise möglich, eine erste kostenlose Recherche im DPMA-Register, dem Handelsregister und bei Google durchzuführen.
Eine professionelle Markenrecherche und der Weg zur Fachanwältin bietet jedoch noch mehr Sicherheit.