Durch die immer größere Bedeutung des Internets und Social Media wird leider auch das Cybermobbing immer präsenter und stellt damit eine große Gefahr für das Persönlichkeitsrecht dar. Dabei kommt Cybermobbing nicht nur unter Jugendlichen vor, sondern passiert in allen Bereichen des Lebens, ob das jetzt der Arbeitskollege, neidische Mitbewerber oder Familienmitglieder sind. Durch die große Reichweite des Internets nimmt Mobbing dort mittlerweile eine viel größere Dimension als im echten Leben an und hat große Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen. Aber auch Firmen sind betroffen und müssen teilweise um ihren Ruf und damit ihre Existenz kämpfen. Doch Betroffene müssen dabei nicht hilflos bleiben. Erfahren Sie jetzt, wie Sie gegen Cybermobbing vorgehen können.
Wie erkennt man Cybermobbing?
Inhaltsübersicht
Grundsätzlich äußert sich Cybermobbing meist durch ehrverletzende Äußerungen im Internet. Dabei ist den Mobbern vielleicht manchmal nicht bewusst, welche katastrophalen Auswirkungen die anonyme Verbreitung von Gerüchten für Betroffene und Unternehmen haben kann.
Cybermobbing im Internet – Hasskommentare auf Social Media
Die wahrscheinlich häufigste Form von Cybermobbing sind die sogenannten Hasskommentare auf Social Media. Dabei werden von den Tätern Kommentare mit beleidigenden oder ehrverletzenden Ausdrücken und Schimpfwörtern unter die Posts der Betreffenden kommentiert. Teilweise werden dem Betroffenen auch falsche Tatsachen unterstellt, was große Auswirkungen auf das Leben der Person haben kann.
Cybermobbing im Internet – Schlechte Bewertungen
Eine weitere Form des Cybermobbings ist die Veröffentlichung schlechter Bewertungen. Diese können auf den zahlreichen Bewertungsplattformen, wie Google, Jameda, Kununu, Trusted Shops, Amazon Kundenrezensionen, Yelp oder ProvenExpert geschehen. Dabei werden schlechte Bewertungen verbreitet, die nicht auf echten Erfahrungen basieren, sondern allein der gezielten Diffamierung der Betroffenen dienen. Solche Äußerungen sind nicht hilfreich für andere Kunden und können nur dem Unternehmen schaden, indem es direkt in der Öffentlichkeit und dem Kundenkreis beeinträchtigt wird.
Cybermobbing im Internet – Erstellen von Fake-Profilen
Auch das Erstellen von Fake-Profilen ist eine Art von Cybermobbing. Oft werden dabei Profile im falschen Namen oder dem Namen der Betroffenen erstellt. Dort werden dann sensible Bilder hochgeladen, was eine enorme psychische Belastung für den Betroffenen darstellen kann, da die oft auch intimen Bilder sehr schnell im Freundes- und Bekanntenkreis verbreitet werden.
Das Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing
Cybermobbing hat mit Meinungsfreiheit oft nichts mehr zu tun. Denn die eigenen Rechte hören da auf, wo andere anfangen. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die Rechtslage.
Das Recht auf die ungehinderte Entfaltung des Persönlichkeitsrechts
Auch, wenn Cybermobbing nicht nur bei Jugendlichen vorkommt, so haben doch gerade Kinder oder Jugendliche ein Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Auch, wenn jeder dieses Recht hat, ist es besonders bei Kindern schützenswert. Der BGH entschied in seinem Urteil vom 15. September 2015, dass Minderjährige ein Recht auf die ungestörte kindgemäße Entwicklung und auf eine ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit haben. Dabei muss das Recht der Meinungsfreiheit oft zurückstehen, so der BGH. Dieser stellte in der Entscheidung nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags ab, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst.
Der Grund, dass Minderjährige ein besonders hohes Schutzbedürfnis haben, ist, dass diese sich erst noch zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Diese Entwicklung kann durch die Veröffentlichung von privaten Angelegenheiten viel stärker als bei Erwachsenen gestört werden.
Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing – die strafrechtliche Rechtslage
Das Persönlichkeitsrecht hat mit der Fallgruppe „Schutz der persönlichen Ehre“ auch einfachgesetzliche Ausläufer im Strafrecht, und zwar in den Ehrschutzdelikten (§§ 185 ff. StGB) gefunden.
Häufig werden durch die Hasserfüllten Aussagen im Internet die Straftatbestände der üblen Nachrede gem. § 186 StGB, der Verleumdung gem. § 187 StGB oder der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllt.
Problematisch ist jedoch der Fall, wenn vom Opfer selbst veröffentliche Foto- und Videoaufnahmen weitergeleitet werden. Diese Tat ist nämlich nicht von den Ehrschutzdelikten (§§ 185 ff. StGB) erfasst. Aufgrund dieser Problematik erweiterte der Gesetzgeber im Jahr 2015 mit der Vorschrift des § 201a StGB den Anwendungsbereich der für Cybermobbing-Konstellationen greift. Der § 201a StGB sanktioniert die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.“
Für Plattformen ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hier hilfreich, auf Facebook und Youtube gibt es entsprechende Formulare.
Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing – der zivilrechtliche Rechtsschutz
Auch mit zivilrechtlichen Mitteln kann man sich gegen Cybermobbing wehren. Dabei liefert das allgemeine Persönlichkeitsrecht oft den Ausgangspunkt gem. Art. 2 Abs.1 , Art. 1 Abs. 1 GG, um sich mittels eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruches und ggf. auch mittels Schadensersatzansprüche dagegen zu wehren.
Problem: Anonymität.
Ein häufiges Problem bei Cybermobbing ist, dass die Täter anonym vorgehen. Damit stellt sich zunächst die Frage, wer der Täter überhaupt ist. Dabei gestaltet sich die Rechtslage schwierig und lange Zeit war es eine echte Herausforderung an den Namen des Täters zu kommen. Vor gar nicht so langer Zeit war es für die Betroffenen nicht oder nur kaum möglich die Person hinter den Hasskommentaren oder Posts ausfindig zu machen, weil dieser laut dem BGH gar keinen Anspruch auf Auskunft der Nutzungsdaten des Verletzers gegenüber den Plattformbetreibern hatte.
Selbst wenn sich der Täter zu erkennen gab, war es jedoch schwierig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu beweisen. Der Täter konnte sich nämlich entlasten. Wenn dieser nämlich darlegen kann, dass eine andere Person seinen Account unbefugt benutzt hat, obwohl dieser ausreichend gesichert war, kann der Täter nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.
Nun hat sich die Situation jedoch aufgrund des schon oben erwähnten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, kurz NetzDG zu Gunsten der Opfer geändert:
Der Zweck des NetzDG ist die wirksame Bekämpfung von Hassrede, Fakenews und anderen strafbaren Inhalten im Internet. Somit haben die Betroffenen bei Beleidigungen oder Verleumdungen einen Anspruch gegen den jeweiligen Diensteanbieter über die Auskunft der Daten des Täters. Somit können Betroffene danach strafrechtlich oder zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen.
Die Beweisführung
Um später, wenn Sie die Identität des Täters rausgefunden haben auch gut gegen diesen vorgehen zu können, sollten die Taten genau dokumentiert werden. Fertigen Sie am besten Screenshots von allen Kommentaren, Fake-Profilen oder Bewertungen an. Aus den Screenshots muss das Datum der Erstellung hervorgehen.
Sie sind betroffen? – Das können Sie tun!
Cybermobbing muss man nicht schutzlos hinnehmen. Sie können sich wehren und Cybermobbing kann auch strafrechtlich verfolgt werden. Wichtig ist dabei, dass Sie die Rechtsverletzung genau dokumentieren.
Dabei haben Sie folgende Ansprüche:
- Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog
- Beseitigungsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Geldentschädigungsanspruch
- Folgenbeseitigungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch schützt mit den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog nicht nur das Eigentum, sondern auch unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei wird vor allem die Entfaltung und Achtung der individuellen Persönlichkeit geschützt.
Bei einem Unterlassungsanspruch muss eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Diese nimmt der BGH aber schon bei einer einmaligen Begehung an.
Der Beseitigungsanspruch
Dabei haben Sie Anspruch auf die Beseitigung der verletzenden Äußerung oder des verletzenden Posts. Häufig bezieht sich die Löschung hierbei nur auf einzelnen beanstandeten Äußerungen.
Der Schadensersatzanspruch
Teilweise kann auch Schadensersatz verlangt werden. Der Schadensersatzanspruch wird meistens dann gegeben sein, wenn der konkrete Schaden auf ein bestimmtes Ereignis zurückzuführen ist. Dabei werden negative wirtschaftliche Auswirkungen auf ein Unternehmen beispielsweise immer schwerer zu beweisen, je länger die verletzenden Handlungen schon bestehen.
Dagegen wird es einfacher sein die Anwaltskosten geltend zu machen, die für ein Vorgehen gegen die verletzenden Handlungen nötig waren. Dabei können auch Kosten geltend gemacht werden, die für die endgültige Löschung der verletzenden Inhalte nötig war.
Der Geldentschädigungsanspruch
Eine Geldentschädigungsanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ergeben. Dieser wird jedoch nur dann gewährt, wenn eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag. Dies wird angenommen, wenn in die Intimsphäre des Betroffenen eingegriffen wurde oder massive Beleidigung an eine Vielzahl von Personen öffentlich verbreitet wurde. Das kann beispielsweise bei Veröffentlichung von Nacktfotos der Fall sein.
Sie sind betroffen? – Wir helfen gern!
Haben Sie Fragen oder brauchen Hilfe, um gegen Cybermobbing vorzugehen? Dann kontaktieren Sie uns gerne per Mail oder Telefon und vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch, in welchem wir Ihre Möglichkeiten und ein weiteres Vorgehen besprechen können. Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf Schutzrechte spezialisiert und kann somit die für Sie die bestmöglichen Ergebnisse erzielen.