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Kein Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung einer literarischen Figur: Pippi Langstrumpf – Kostüm

Kein Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung einer literarischen Figur: Pippi Langstrumpf – Kostüm

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Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.11.2015 (AZ: I ZR 149/14, Pippi-Langstrumpf-Kostüm II) entschieden, dass es sich beim Vertrieb eines Pippi-Langstrumpf-Kostüms nicht um eine Nachahmung der literarischen Figur handelt, und somit keine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt.

Die Klägerin, die die Rechte der Autorin Astrid Lindgren wahrnimmt, ging rechtlich gegen eine Betreiberin von Einzelhandelsmärkten vor. Die Beklagte warb in ihren Verkaufsprospekten für ihre Karnevalskostüme mit den Bildern einer jungen Frau und eines kleinen Mädchens, die beide als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Beide trugen eine rothaarige Perücke mit abstehenden geflochtenen Haaren und ein T-Shirt und Strümpfe mit einem Ringelmuster in rot und grün. Von den Kostümen wurden insgesamt 15.000 Stück verkauft.

Die Klägerin hatte zuvor versucht, ihren Schadenersatzanspruch auf das Urheberrechtsgesetz (§ 97 Abs. 1 UrhG) zu stützen. Mit ihrem Antrag war sie vor dem BGH bereits gescheitert.

Der BGH führte in seinem ersten Urteil aus, dass eine literarische Figur eines Sprachwerks zwar urheberrechtlichen Schutz genießen kann, aber das setze voraus, dass der Autor der Figur durch markante Charaktereigenschaften und durch besondere äußere Erscheinungsmerkmale eine unverwechselbare Persönlichkeit kreiert. Es sei bei der Beurteilung, ob ein urheberrechtlicher Schutz gegeben sei, jedoch ein strenger Maßstab anzusetzen. Weiter führte der BGH in seiner Pippi Langstrumpf I Entscheidung (BGH, Urteil v. 17.07.2013, AZ: I ZR 52/12) aus, dass eine einfache Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes in der Regel nicht ausreiche. Da die in den Werbeprospekten abgebildeten Personen sich offensichtlich für den Karneval verkleiden und nur in eine bestimmte Rolle schlüpfen wollen, sei auch ein innerer Abstand zum Werk gegeben, sodass es sich um eine freie Benutzung iSd. § 24 Abs. 1 UrhG handele.

Jetzt versuchte die Klägerin allerdings im Wege eines Wettbewerbsverstoßes, ihre Ansprüche zu begründen.

Der BGH erachtete den Vertrieb der vorliegenden Kostüme aber auch als wettbewerbsrechtlich zulässig. Ein Anspruch nach § 4 Nr. 9 UWG scheide aus, weil es sich nicht um eine Nachahmung der Waren der Klägerin handelt. Eine literarische Figur könne zwar wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen, aber es fehle im vorliegenden Fall an einer Nachahmung. An eine Nachahmung seien jedoch im Gegensatz zum urheberrechtlichen Schutz keine hohen Anforderungen zu stellen. Zwischen dem verkauften Kostüm und der Romanfigur Pippi Langstrumpf bestünden allerding nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliege.

Letztlich, meint der BGH, sei es der Klägerin freigestellt, das äußere Erscheinungsbild ihrer Waren als Marke und/oder Design schützen zu lassen, um Schutz für ihre äußeren Merkmale zu beanspruchen.

Diese Urteile dürften für ein Aufatmen in der Kostüm-Branche sorgen. Solange sich nicht ganz an die Beschreibung von Romanfiguren gehalten wird und ein gewisser kreativer Abstand bei den Kostümen zu erkennen ist, ist man, der Rechtsprechung des BGH zufolge, auf der sicheren Seite.

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