Abmahngrund Wettbewerbsrecht – Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz sind abmahnbar!
NEU: Die Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt das Textilkennzeichnungsgesetz.
Onlinehändler, welche Textilprodukte im Internet verkaufen, z.B. Kleidungsstücke, Bettwäsche, sind verpflichtet, über die Rohstoffzusammensetzung in der Artikelbezeichnung zu informieren. Der Verbraucher soll so gestellt werden, als gehe er im Ladengeschäft einkaufen.
Diese Informationsverpflichtung ergab sich zunächst aus dem Textilkennzeichnungsgesetz. Dieses Textilkennzeichnungsgesetzt wurde durch die europäische Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt.
Es handelt sich um die „Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtline 73/44/EWG des Rates und der Richtilinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“.
Sollte die Rohstoffzusammensetzung des Textilerzeugnisses nicht oder fehlerhaft in der Artikelbeschreibung angegeben sein, so ist dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Es sollte deshalb unbedingt darauf geachtet werden, dass die Rohstoffinformationen beim Angebot des Textilerzeugnisses den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung entspricht.
Es gibt Textilprodukte, welche keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen und wo die Rohstoffzusammensetzung deshalb nicht angegeben werden muss. Diese findet sich im Anhang V der Textilkennzeichnungsverordnung (siehe unten). Es fällt nicht nur Bekleidung unter die Textilkennzeichnungsverordnung sondern auch andere Erzeugnisse, z.B. Polstermöbel mit textilen Bezügen oder Matrazenbezüge.
Sollten Händler in der Vergangenheit bereits eine Unterlassungserklärung unterzeichnet haben ist äußerste Vorsicht bei der Rohstoffangabe geboten, da sich ein Verstoß schnell einschleicht.
Durch einige Änderungen gesetztlichen Grundlagen kann es auch möglich sein, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung nicht mehr der Gesetzeslage entspricht und deshalb gekündigt werden müsste.
Die Textilfasern müssen grundsätzlich so bezeichnet werden, wie in Anhang 1 der Verordnung dargestellt, auch die Benutzung anderer Bezeichnungen ist abmahngefährdet.
Stand 02/2015
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwältin Katrin Freihof, Rechtsanwältin Regina Frey
ANHANG V Ausnahmen
Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist
(gemäß Artikel 17 Absatz 2)
1. Hemdsärmelhalter
2. Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
3. Etiketten und Abzeichen
4. Polstergriffe, aus Spinnstoffen
5. Kaffeewärmer
6. Teewärmer
7. Schutzärmel
8. Muffe, nicht aus Plüsch
9. Künstliche Blumen
10. Nadelkissen
11. Bemalte Leinwand
12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
13. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
14. Gamaschen
15. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
16. [Leder und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen – wurde berichtigt (s.o.) in:] Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
17. Reiseartikel, aus Spinnstoffen
18. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind
19. Reißverschlüsse
20. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
21. Buchhüllen aus Spinnstoffen
22. Spielzeug
23. Textile Teile von Schuhwaren
24. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm⊃2;
25. Topflappen und Topfhandschuhe
26. Eierwärmer
27. Kosmetiktäschchen
28. Tabakbeutel aus Gewebe
29. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe
30. Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm⊃2;
31. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
32. Toilettenbeutel
33. Schuhputzbeutel
34. Bestattungsartikel
35. Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte
36. Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial
37. Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind:
a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;
b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
38. Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)
39. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden
40. Segel
41. Textilwaren für Tiere
42. Fahnen und Banner
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