Es ist nicht immer leicht für KfZ – HändlerI
Sind Sie Autohändler und haben sich den Traum vom eigenen Autohandel erfüllt? Damit das Geschäft weiterhin Spaß macht und erfolgreich bleibt, gilt: Vorsicht vor Abmahnungen. Es sind einige Rechtsfallen zu beachten, die schnell zu Abmahnungen führen können. Erfahren Sie jetzt, was sie bei beim Verkauf vor Ort als auch bei der Werbung beachten müssen.
Worauf muss ich achten, wenn ich Autos auf meinem Autohof anbiete?
Beim Anbieten von Neuwagen auf dem Hof gibt es einiges zu beachten. Nicht selten kommt es vor, dass sog. Testkäufer das Grundstück betreten und später Fehlverhalten abmahnen. Damit es dazu nicht kommt, müssen zu jedem ausgestellten Auto sofort gewisse Informationen bereitgestellt werden.
Was für Informationen muss ich bereitstellen?
Laut der deutschen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) müssen alle vom Unternehmer ausgestellten oder zum Verkauf oder Leasing angebotenen Neuwagen mit bestimmten Angaben versehen sein.
Zu den erforderlichen Angaben gehören:
- Angaben zum Kraftstoffverbrauch,
- Angaben zu den CO2-Emissionen,
- ggf. Angaben zum Stromverbrauch,
- eine farbige grafische Darstellung der CO2-Effizienzklassen und
- das Datum der Erstellung des Hinweises.
Diese Angaben müssen deutlich sichtbar, eindeutig zuordenbar und in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug angebracht werden, wobei der Hinweis auch auf einer elektronischen Bildschirmanzeige dargestellt werden kann.
Die Angaben sind alle auf einem verbindlich vorgeschriebenen Formblatt zu finden, wobei auch auf die richtigen Einheiten zu achten ist.
Einheiten für die Angaben: |
Kraftstoffverbrauch: Die Angabe erfolgt in l/100 km. Verbrauch von Erdgas oder Biogas als Kraftstoff: Die Angabe erfolgt ist kg/100 km, wobei der vom Hersteller in m3/100 km angegebene Wert in kg/100 km umzurechnen ist. Stromverbrauch: Die Angabe erfolgt ist kWh/100 km, wobei auch hier der vom Hersteller in Wh/km angegebene Wert umzurechnen ist. Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezimalstelle gerundet anzugeben. CO2-Emissionen: Dieser Wert ist in g/km anzugeben und auf eine ganze Zahl zu runden |
Ein Link zu dem Formblatt finden Sie hier:
Weiterhin muss dafür gesorgt werden, dass ein Leitfaden, also der sogenannte DAT-Hinweis, zur Verfügung steht.
Dieser enthält Angaben zum Kraftstoffverbrauch, den CO2-Emissionen und dem Stromverbrauch und enthält eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten und ausgestellt werden.
Er wird vom Hersteller an den Händler ausgeteilt und muss jährlich aktualisiert werden.
Sie als Autohändler sind dazu verpflichtet, den Leitfaden am Verkaufsort an interessierte Kunden auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich auszuhändigen.
Auch ist darauf zu achten, dass an den Reifen der Autos ein gut sichtbares EU-Reifenlabel angebracht ist. Dazu später mehr…
Ab wann müssen diese Informationen vorhanden sein?
Prinzipiell müssen alle Informationen ab der Ausstellung des Autos verfügbar sein. Hierbei kommt es jedoch nicht auf den Verkaufsort an und auch sonst ist es egal, ob die Autos schon zum Verkauf oder Leasing angeboten werden oder noch mit den Transportsicherungen versehen sind und keine Preisauszeichnungen aufweisen, weil diese erst vor kurzem geliefert worden sind.
Selbst wenn das Auto auf der hinteren Ecke des Autohauses auf einem Abstellplatz steht, gilt es im Zweifel als ausgestellt.
Als Faustregel gilt: Sobald die Fahrzeuge für den Kunden frei zugänglich sind und in den Augenschein genommen werden können, gilt das Fahrzeug als ausgestellt und die erforderlichen Informationen müssen in sichtbarer Nähe sein.
Wollen Sie dem Problem entgegenwirken? Dann müssen sie die noch nicht verkaufsbereiten Fahrzeuge auf gesonderten, nicht frei zugänglichen Flächen abstellen.
Was muss ich bei der Werbung beachten?
Auch bei der Werbung gibt es ein paar rechtliche Fallstricke, die nicht immer ganz ersichtlich sind, man aber unbedingt kennen sollte, um nicht abgemahnt zu werden.
Allgemeine Hinweise
Ganz allgemein muss bei jeder Werbung das UWG beachtet werden, welches den unlauteren Wettbewerb regelt.
Laut dem UWG darf keine irreführende Werbung geschaltet werden, wobei sich die Irreführung nach Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen Verbrauchers richtet.
Irreführend gilt eine Werbung vor allem bei:
- unwahren Angaben oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben über bestimmte Umstände
- oder beim Vorenthalten und Verschweigen von Informationen.
Ganz konkret heißt das für Sie, dass Sie bei jeder Werbeanzeige mit einer “Aufforderung zum Kauf” Ihre Identität und Anschrift angeben müssen. Bei der Identität ist unbedingt der Name und die Rechtsform zu nennen.
Print-Werbung bei Autohäusern – darauf ist zu achten.
Auch bei der Werbung sind spezielle Angaben erforderlich.
Folgende Informationen müssen immer in der Werbung enthalten sein:
- Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und
- Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen.
Beim Kraftstoffverbrauch müssen die Werte des Testzyklus innerorts, außerorts und beides kombiniert angegeben werden und bei den CO2-Emissionen kommt es auf die Werte im kombinierten Testzyklus an.
Wird eine Werbung für mehrere Modelle geschaltet, so sind entweder die Werte für jedes einzelne Modell oder aber eine Spannbreite zwischen den ungünstigsten und günstigsten Werten, jeweils im kombinierten Testzyklus anzugeben.
Wichtig ist, dass die Angaben in der Werbung bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar sind. Zudem dürfen diese nicht weniger hervorgehoben werden als der Hauptteil der Werbebotschaft.
Wenn Sie nun die Fahrzeugmodelle in Katalogen oder auf einem anderen gedruckten Weg zum Kauf anbieten, dann muss zusätzlich die CO2-Effizienzklasse angegeben werden. Achten Sie darauf, dass das Wort “Effizienzklasse”, sowie auch der jeweilige Buchstabe der Klasse genannt wird.
Elektronische Werbung bei Autohäusern – So geht’s.
Ein wichtiger Teil der Werbung geschieht in unserer heutigen digitalisierten Welt elektronisch und ist gar nicht mehr wegzudenken.
Die oben genannten Angaben der Werte gelten auch bei elektronischer Werbung und sind auch hier nicht zu vergessen.
Als Ausnahme gelten die Hörfunkdienste und audiovisuellen Mediendienste, da hier keine Kennzeichnungspflicht besteht.
Wenn nun auch audiovisuelle Mediendienste keine Kennzeichnungspflicht haben, fragt man sich, ob auch Social Media Plattformen dazugehören. Dies wurde bisher von mehreren Gerichten verneint, da die Videos auf Social Media Plattformen hauptsächlich Werbezwecken und nicht der Meinungsbildung dienen.
Also gilt: Im Zweifel immer alle Informationen angeben.
Wichtig: Die oben genannten Angaben, also offizieller Kraftstoffverbrauch und offizielle spezifische CO2-Emissionen, müssen dem Empfänger automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, wo erstmals Angaben zur Motorisierung gemacht werden! Besonders schwer bei Social Media umzusetzen. |
Erstmalige Angaben zur Motorisierung können beispielsweise:
- Angaben zur Motorleistung,
- Angaben zum Hubraum oder
- Angaben zur Beschleunigung
sein.
Auch hier gilt, dass alles beim flüchtigen Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben ist.
Wird Werbung nur für eine Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell gemacht, entfällt die Kennzeichnungspflicht und die Werte sind nicht erforderlich, dies betrifft aber nur die reine Imagewerbung.
Werden die Fahrzeuge zusätzlich zum Leasing oder Verkauf ausgestellt, müssen, wie schon oben genannt, die CO2-Effizienzklasse sowie die grafische Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugs ausgestellt werden. Bei der grafischen Darstellung können Sie auf die entsprechenden Internetseiten des Herstellers verweisen. Zudem sollten Sie einen Hinweis zur Internetadresse geben, wo der Leitfaden, also der DAT-Hinweis, abgerufen werden kann.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Stellen Sie sicher, dass alle Angaben, einschließlich der grafischen Darstellungen, dem Benutzer spätestens im Augenblick zur Kenntnis gelangen, indem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat. |
Weiter muss jede elektronische Werbung im Internet oder durch elektronische, optische oder magnetische Speichermedien folgenden Hinweis enthalten:
“Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen’ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist …) unentgeltlich erhältlich.” |
Der Hinweis kann in gesprochener oder visueller Form erfolgen.
Die Verpflichtung zu dem Leitfaden oder DAT-Hinweis greift jedoch nicht bei reiner Imagewerbung, sondern nur, wenn spezielle Modelle beworben werden und so überhaupt ein Anlass besteht, die Verbrauchs- und Emissionswerte mit denen anderer Modelle zu vergleichen.
Die EU-Reifenkennzeichnung – Was ist zu beachten?
Es gibt mittlerweile auch eine EU-Reifenkennzeichnung, die dem Käufer dienen soll, die Qualität der Reifen besser einzuschätzen.
Ab dem 1. Mai 2021 galt eine neue EU-Verordnung mit neuen Vorgaben zur Reifenkennzeichnung. So müssen alle Reifen, die ab dem 1. Mai 2021 in Verkehr gebracht werden, mit der neuen Kennzeichnung versehen werden.
Das Label enthält nun zusätzlich eine QR-Code mit Link zur EPREL Datenbank, die jedem Verbraucher frei zugänglich ist und die kompletten Produktdaten je Reifen enthält.
Inhalt des Reifenlabels sind:
- die Kraftstoffeffizienzklasse,
- die Nasshaftungsklasse,
- die Rollgeräuschklasse,
- die Schneegriffigkeit und
- die Eisgriffigkeit.
Konkret für Sie:
Damit Ihnen auch in dem Bereich keine Abmahnungen oder sonstige rechtliche Strafen drohen, sollten Sie sicherstellen, dass dem Kunden das neue EU-Reifenlabel als Abbildung in digitaler oder gedruckter Form vor dem Verkauf vorgelegt wird.
Zudem muss das Label am Verkaufsort gut auf den Reifen sichtbar sein und das Produktinformationsblatt muss digital abrufbar sein und auf Anfrage in gedruckter Form bereitgestellt werden. Die Reifen müssen also die vom Hersteller mitgelieferten EU-Label Aufkleber direkt auf der Oberfläche tragen oder mit einer gedruckten Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe des Reifens versehen werden.
Beim Online-Verkauf digital bereitgestellt werden. Auch bei Angeboten per Mail oder telefonischer Beratung muss der Kunde über jeden Parameter des Labels informiert werden. Dasselbe gilt in visuellen Anzeigen oder sonstigem Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp.
Was droht mir bei einem Verstoß der Vorgaben?
Bei einem Verstoß der Vorgaben drohen oft Abmahnungen. Vor allem die Deutsche Umwelthilfe mahnt viele Autohäuser ab, wenn Autos ohne Kennzeichnung der erforderlichen Informationen auf dem Hof stehen.
Vor allem bei Unterlassungserklärungen ist Vorsicht geboten, weil die Abmahnenden meist auf die Vertragsstrafe aus sind und dann in ein paar Wochen nochmal wieder kommen und nach Fehlern suchen.
Fazit
Damit keine Frustration wegen Abmahnungen und wiederkehrenden Vertragsstrafen aufkommt, sind einige Dinge zu beachten – nicht nur im Autohaus selbst, sondern auch bei der Werbung. Es lohnt sich also, mit den Vorgaben vertraut zu werden und auch die Marketing Abteilung regelmäßig darüber zu informieren.
Bei Fragen und Ungewissheiten lohnt sich immer der Weg zum Anwalt.
Unsere Kanzlei vertritt Mandanten seit Jahren im Bereich des Wettbewerbsrechts, insbesondere auch im Werberecht für Autohändler. Hier arbeiten wir eng mit der Marketingabteilung zusammen, um alle Aspekte der Werbung für ein Autohaus so gut es geht umzusetzen, damit die Geschäftsleitung andere Tätigkeitsfelder bearbeiten kann.