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Wettbewerbszentrale geht gegen falsche Postleitzahl – Angaben bei Immobilienanzeigen vor

Wettbewerbszentrale geht gegen falsche Postleitzahl – Angaben bei Immobilienanzeigen vor
Wer eine Immobilie oder ein Grundstück unter mehreren Postleitzahlen in einem Suchportal aufgibt, riskiert teure Abmahnungen der Wettbewerbszentrale. Das Inserieren mit einer falschen Postleitzahl stellt eine Irreführung der Verbraucher über den tatsächlichen Standort der Immobilie dar.

Die Wettbewerbszentrale geht verstärkt gegen Immobilienmakler und Immobilienanbieter vor, die durch falsche Angaben Verbraucher in die Irre führen. Dazu zählt auch die Angabe von mehreren Postleitzahlen, damit mehr Nutzer die Anzeige finden können oder die Lageangabe „Berlin“, obwohl sich die Immobilie in Brandenburg befindet. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist die Wettbewerbszentrale befugt, gegen wettbewerbswidrig handelnde Marktteilnehmer vorzugehen.

Eine Immobilie, die sich in Berlin – Friedrichshain befindet, darf nicht gleichzeitig über eine Postleitzahl von Berlin – Neukölln, Berlin – Kreuzberg oder Berlin – Prenzlauer Berg angeboten werden. Diese Vorgehensweise von Immobilienmaklern stellt eine Manipulation der Suchergebnisse dar und verschafft dem Inserator einen Vorteil gegenüber anderen Mitbewerbern, die sich wettbewerbskonform verhalten. Gleichzeitig werden Verbraucher über die tatsächliche Lage getäuscht.

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil v. 04.08.2015, AZ: 15 O 56/15) stellt die Lage einer Immobilie ein wesentliches Kriterium für die Kauf- oder Mietentscheidung dar. Gerade der Ortsteil, in dem sich die Immobilie befinde, ist von besonderer Bedeutung, da sich Ortsteile insbesondere durch ihre Attraktivität, Mietpreise, das Flair und die Bevölkerungszusammensetzung voneinander unterscheiden.

Wer von der Wettbewerbszentrale abgemahnt wird, wird zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, die bei Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe enthält. Diese Abmahnung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da die Wettbewerbszentrale andernfalls gerichtlich gegen den Abgemahnten vorgehen kann. Wichtig ist: Fristen einhalten! Allerdings sollte auch nicht vorschnell alles, was von einem gefordert wird, unterzeichnen, sondern der Sachverhalt eingehend geprüft und die Unterlassungserklärung gegebenenfalls modifiziert abgegeben werden. Neben dem Unterlassungsanspruch werden meist auch Zahlungsansprüche, sog. Aufwendungsersatz geltend gemacht. Dieser ist jedoch noch moderat im Vergleich zu den Kosten, die anfallen, wenn ein Rechtsanwalt den Abmahnenden vertritt.

Fazit:

Gibt ein Immobilienmakler oder Verkäufer von Immobilien bei der Aufgabe der Anzeige mehrere Postleitzahlen als Suchparameter ein, damit die Anzeige von mehr Nutzern gefunden werden kann, stellt dies eine wettbewerbswidrige Handlung dar, die den Wettbewerb verzerrt und Verbraucher täuscht. Daher sind Abmahnungen der Wettbewerbszentrale meist gerechtfertigt, jedoch sollte man insbesondere die Unterlassungserklärung und die Höhe der geforderten Kosten anwaltlich prüfen lassen.

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