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Eine Widerrufsfrist von 1 Monat, die dem Verbraucher trotz der gesetzlich geforderten Widerrufsfrist von 14 Tagen eingeräumt wird, ist zulässig.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 07.05.2015 (AZ: 6 W 42/15) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die eine Widerrufsfrist von 1 Monat vorsieht, ein Angebot darstelle, von der gesetzlichen Regelung der 14-tägigen Widerrufsfrist abzuweichen und diese zugunsten des Verbrauchers zu verlängern. Nehme der Verbraucher das Angebot durch das Akzeptieren der AGB an, sei die verlängerte Widerrufsfrist von 1 Monat wirksam vereinbart worden. Der Händler, der bei Fernabsatzverträgen AGB verwende, die eine längere Widerrufsfrist als 14 Tage vorsehe, könne sich dann nicht mehr auf die gesetzliche Regelung berufen. Es gilt dann die 1 Monats-Frist.
Ausschlaggebendes Kriterium der Zulässigkeit von Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sei die Frage, ob es sich um eine Änderung zum Vorteil oder zum Nachteil des Verbrauchers handele. Nachteilige Abweichungen sind unzulässig, da sie den Verbraucher schlechter stellen, als der Gesetzgeber es vorsieht. Änderungen zum Vorteil des Verbrauchers seien zulässig, da der Mindestschutz, den der Gesetzgeber durch die 14-tägige Widerrufsfrist Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen eingeräumt wird, gegeben ist.
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