030 28 50 58 56 

info@wettbewerbsrecht-berlin.de

Blog Post

Vergleichende Werbung bei einer eBay Produktbeschreibung – „a la Cartier“

Vergleichende Werbung bei einer eBay Produktbeschreibung – „a la Cartier“

[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]

Händler und Privatverkäufer sollten bei ihrer eBay Produktbeschreibung aufpassen und nicht versuchen, den Ruf einer Marke bzw. eines Unternehmens auszunutzen. Denn Artikelbeschreibungen wie „ Kleid ist ähnlich/wie adidas“ oder „ Ohrringe a la Cartier“ sind meist ein Fall der unzulässigen vergleichenden Werbung.

Denn gemäß § 6 Abs. 1 UWG ist zwar vergleichende Werbung, die einen Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar erkennbar macht, grundsätzlich zulässig, aber das gilt nicht, wenn sich dabei nicht objektiv auf wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften bezogen wird und der Ruf des Kennzeichens eines Wettbewerbers ausgenutzt und beeinträchtigt wird.

In dem Urteil des BGH (Urteil vom 04.12.2008, AZ: I ZR 3/06) bot ein eBay Verkäufer mehrere Schmuckstücke an und warb in seiner eBay Produktbeschreibung mit „ a la Cartier“. Die Kennzeicheninhaberin der Marke „Cartier“ verklagte den eBay Verkäufer und vertrat die Auffassung, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handele, obwohl der eBay Verkäufer als „privat“ bei eBay gemeldet war.

Wichtig ist die Tatsache, ob es sich um eine private oder gewerbliche Tätigkeit handelt, weil nur bei einer gewerblichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit die Regelungen des Markengesetzes (MarkenG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anwendbar sind. Das bedeutet, dass Privatverkäufer eigentlich „fein raus“ wären bei einer Markenrechtsverletzung und „lediglich“ gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung eines sonstigen Rechts in Anspruch genommen werden könnten. Aber Vorsicht! Privatverkäufer werden ganz schnell von deutschen Gerichten als Gewerbetreibende eingestuft, obwohl sie als Privatverkäufer gemeldet sind. Der Status „Privatverkäufer“ schützt also nicht vor Markenrechtsabmahnungen!

In dem Fall „a la Cartier“ verkaufte der eBay Verkäufer innerhalb eines Monats 51 Artikel und bot innerhalb einer Woche 40 Artikel bei eBay an. Auch der Vorwand (oder die Tatsache – das ist in diesem Fall egal), man löse nur den Haushalt auf oder verkaufe eine Sammlung alter Schallplatten, bringt vor Gericht nichts. Sobald man regelmäßig und auf Dauer angelegt zur Gewinnerzielung Waren anbietet (seien es auch gebrauchte Kleidungsstücke), handelt man mitunter gewerblich. Dabei ist es egal, ob man die Markenrechtsverletzung nur mit einem Angebot begangen hat oder mit mehreren, um gewerblicher Verkäufer zu sein.

Der eBay Verkäufer mit den drei Produktbeschreibungen „a la Cartier“ verteidigte sich auch, indem er sagte, die Schmuckstücke stammten aus seinem Privatbesitz und seinen gebraucht. Das überzeugte die Richter jedoch nicht – der eBay Verkäufer wurde als gewerblicher Verkäufer eingestuft und somit handelte er wettbewerbswidrig gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, weil er den Ruf der Mitbewerberin und deren Marke verunglimpfte und ausnutzte und verstieß gleichzeitig gegen das Markengesetz.

Fazit: Händler und Privatverkäufer sollten es unterlassen, für ihre angebotenen Waren eine eBay Produktbeschreibung mit „ ähnlich wie“, „a la“ oder „sieht aus wie“, „riecht wie“, ect. zu verwenden, um teuer Abmahnungen zu vermeiden.

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Related Posts

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner