Neuer Prüfzyklus WLTP
Ausgangslage NEFZ – WLTP
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw- EnVKV) und trat ab dem 1. Dezember 2011 in Kraft. Sie soll sicherstellen, dass Verbraucher vom Händler oder Hersteller über den Kraftstoffverbrauch, die CO2 Emissionen, den Stromverbrauch sowie Betriebskosten informiert werden. Diese Angaben werden mithilfe des DAT-Leitfadens und des Pkw-Labels dem Verbraucher nähergebracht. Wer einen neuen Pkw ausstellt, zum Kauf oder Leasing anbietet oder für ihn wirbt, muss sicherstellen, dass diese Angaben für den Verbraucher erkenntlich sind. Geschieht dies nicht ordnungsgemäß, so kommt es häufig zu Abmahnungen, vor allem von der Deutschen Umwelthilfe.
Was ändert sich durch Einführung der WLTP – Werte?
Ab dem 01.01.2021 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, neue Pkw, die zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, mit Verbrauchs- und Emissionsangaben nach dem neuen Prüfzyklus-WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zu bewerben und nicht mehr mit Werten des alten NEFZ-Zyklus (neuer europäischer Fahrzyklus). Dies hat für den Verbraucher den Vorteil, dass die Angaben des neuen Zyklus wesentlich realitätsnäher sind und sich somit eher mit den Verbrauchs- und Emissionswerten im eigenen Verbrauch decken. Das Problem derzeit in Deutschland ist jedoch, dass sich die gegen Ende 2020 geplante Novellierung des Pkw-EnVKV erheblich verzögert, weshalb die nationale Umsetzung der neuen Regelung zumindest in Deutschland bis zum Inkrafttreten des neuen Pkw-EnVKV erst einmal ausbleibt. Somit bleibt es in Deutschland weiterhin bei der Pflicht, neue Pkw mithilfe des Formblattes „Information über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch i. S. d. Pkw-EnVKV“ mit den NEFZ Werten zu kennzeichnen.
Damit tritt ein neues Problem auf, welches bei Verbrauchern zu großer Verwirrung führen kann. Seit 2018 und im Zuge der Änderung der Kfz-Steuer werden die Verbrauchs- und CO2-Angaben nicht mehr nach NEFZ ermittelt, sondern nach den Angaben des WLTP-Zyklus. Um also seine Kennzeichenpflicht zu erfüllen, müssen diese Daten momentan umgerechnet werden.
Praxistipp für die derzeitige Umsetzung der WLTP – Werte
Das Bundeswirtschaftsministerium, kurz BMWi empfiehlt für Händler nun als Übergangslösung sowohl NEFZ- als auch WLTP Angaben zu machen, indem ein zusätzliches Formblatt benutzt werden soll, welches dann neben dem Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe die neuen Werte enthält, so dass es nach Möglichkeit nicht zu Verwirrung mit dem weiter geltenden „Pkw-Label“ führt. Zudem sollen ebenfalls beide Werte bei Werbemaßnahmen angegeben werden. Ob hierdurch allerdings die nötige Transparenz gegeben ist und es nicht zu noch größerer Verwirrung und Irreführung bei Verbraucher führen kann, ist sehr fraglich. Zudem kann dies zu einem extremen Mehraufwand führen, da man die zusätzlichen Formblätter mit den WLTP-Angaben alle manuell für alle Fahrzeuge mit ihren diversen Varianten erstellen müsste. Allerdings gilt dies für Fahrzeuge ab 01.01.2021.
Schaut man sich die Praxis an, so erkennt man, dass die meisten Händler und Hersteller lediglich die gesetzlich verpflichtenden NEFZ-Werte zur Verfügung stellen. Auch der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) empfiehlt weiterhin nur die NEFZ-Angaben anzubringen und eine Doppelkennzeichnung zu vermeiden. Stattdessen empfiehlt es sich diese durch einen Zusatz zu ergänzen, indem der Verbraucher darüber aufgeklärt wird, dass man die EU-Regelung aufgrund der momentan gültigen Pkw-EnVKV nicht nachkommt.
Für alle Neuwagenhändler online als auch offline eine Herausforderung.
Bei dem Ausstellen von neuen Pkw auf Verkaufsflächen empfehlen wir durchaus ein zusätzliches Formblatt in der Nähe des Pkws anzubringen. Dies ist vor allem bei kleineren Verkaufsflächen zu empfehlen, da hier der zusätzliche Aufwand nicht allzu groß ist. Wichtig ist es dabei klar deutlich zu machen, dass das Zusatzblatt Werte nach WLTP enthält und dass das Label nach PkW-EnVKV Werte nach NEFZ beinhaltet, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden.
Eine Vorlage für zusätzliche Verbrauchs- und CO2-Kennzeichnung nach WLTP des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie hier.
Bei anderen Verkaufsangeboten, insbesondere der Internetwerbung sollten soweit noch vorhanden die gesetzlich verpflichtenden NEFZ-Werte zu kommunizieren. Die neue PkW-EnVKV soll wohl gegen Mitte 2021 in Kraft treten. Bis dahin sollte folgende Ergänzung klarstellend getätigt werden:
„Es werden momentan noch weiterhin die NEFZ-Werte verpflichtend kommuniziert. Soweit es sich um Neuwagen handelt, die nach WLTP-Messzyklus typengenehmigt sind, werden die WLTP-Werte zur Vergleichbarkeit auf NEFZ zurückgerechnet.“
Weitere Hinweise zur Werbung für neue Pkw bezüglich Pkw-EnVKV finden Sie hier.