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Kfz-Anbieter aufgepasst! Ob privat oder gewerblich – Kfz-Innung Abmahnungen sind teuer

Kfz-Anbieter aufgepasst! Ob privat oder gewerblich – Kfz-Innung Abmahnungen sind teuer
Wer im Netz Autos anbietet, sollte dies richtig tun, andernfalls drohen Abmahnungen von JuS Rechtsanwälte (Schloms und Partner) im Auftrag von Kfz-Innung. Grund für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist meist eine fehlende oder mangelhafte Widerrufsbelehrung oder ein fehlendes Impressum. Das trifft vor allem Anbieter, die Angebote als privat einstellen, aber rechtlich gesehen geschäftlich handeln.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Die Gründe für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind vielfältig. Hauptsächlich läuft es jedoch bei den Abmahnungen von Kfz-Innung (durch JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner) darauf hinaus, dass die Abgemahnten ihre Kfz-Angebote in privaten Angebotsseiten wie z.B. eBay Kleinanzeigen schalten und sich nicht offensichtlich als gewerbliche Verkäufer kennzeichnen bzw. die Angebote nicht in die Sparte für gewerbliche Verkäufer eintragen. Dementsprechend werden ein fehlendes Impressum und eine fehlende oder veraltete Widerrufsbelehrung neben dem Vortäuschen privaten Handelns als Rechtsverstöße angeführt.

Die Abmahnenden haben meist schon Screenshots gemacht und Verstöße nachweissicher dokumentiert.

Je nach Schwere und Umfang des Verstoßes fordern JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner bei einem Streitwert von 15.000 Euro ca. 950 Euro Abmahnkosten, die sich aus dem Streitwert, einer Post- und Telekommunikationspauschale (20 Euro) und der MwSt ergeben.

Wie kann man darauf reagieren?

Auch wenn man für den Rechtsverstoß, der vorher jedoch sorgfältig überprüft werden sollte, im Zweifelsfall einstehen muss, heißt es ersteinmal: Ruhe bewahren!

Wie Sie am besten bei einer Abmahnung vorgehen sollten, erfahren Sie hier.

Dann gilt es: Fristen einhalten und nicht voreilig die zugunsten des Abmahnenden vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben. In dieser verpflichten Sie sich nämlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden einzelnen (!) Verstoß. Zahlen Sie bitte auch nicht schnell die geforderten Summen – es kann sein, dass Sie gar nicht verpflichtet sind, diese zu zahlen.

Denn: Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.04.1984 (AZ: I ZR 45/82) bereits entschieden, dass ein Fachverband, wie es der Kfz-Innung ist, sich personalmäßig so ausstatten muss, dass er Abmahnungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad selbst verschicken kann. Anwaltsgebühren, die für das Abmahnschreiben gefordert werden, sind daher schlichtweg nicht erstattungsfähig und müssen demnach auch nicht vom Abgemahnten getragen werden, da der Kfz-Innung dies auch selbst hätte übernehmen können. Auch das LG Düsseldorf (Urteil vom 21.04.2011, AZ: 34 O 194/10) lehnte eine Klage über die Übernahme aus diesem Grund der Anwaltskosten ab.

Auch wenn die Abmahnung von JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner eine unangenehme Angelegenheit ist, sollte sie bewusst und durchdacht angegangen werden. Wir helfen ihnen gern!

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