In einem von uns vertretenen Fall, in welchem der IDO Vertragsstrafe gegenüber der Mandantschaft forderte, haben wir die ursprünglich unterzeichnete Unterlassungserklärung Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft gekündigt und die Vertragsstrafenforderung zurückgewiesen.
Nunmehr erhielt unser Mandant eine Ladung des Landgerichts Düsseldorf und eine entsprechende Klageschrift des IDO übermittelt. Die Klage enthält nur für den IDO positive Aspekte, erwähnt jedoch wohlweislich nicht die aktuelle Rechtsprechung vieler Gerichte bezüglich fehlender Aktivlegitimation des IDO. Mit keinem Wort wird auch erwähnt, dass wir für unsere Mandantschaft die Unterlassungserklärung gekündigt haben und die Forderung aus mehreren Gründen zurückwiesen.
Mittlerweile ist der IDO nicht mehr befugt abzumahnen. Nach neuem Wettbewerbsrecht sind nur Wirtschaftsvereine zum Abmahnen berechtigt, wenn sie in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die dortigen Voraussetzungen erfüllt der IDO wohl derzeit nicht, so dass er bisher in der Liste nicht aufgenommen wurde.
Beim Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb veröffentlicht und wird stetig aktualisiert: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/qualifizierte_Wirtschaftsverbaende/Liste.html .
Es gibt bereits einige Urteile, die die Rechtmäßigkeit der Kündigung von Unterlassungserklärungen gegenüber dem IDO bestätigen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob dies auch andere Gerichte so sehen.
Was kann ich für Sie tun?
Unsere Kanzlei vertritt Mandanten seit Jahren im Bereich Wettbewerbsrecht, insbesondere auch hinsichtlich abgegebener vertragsstrafenbewehrter Unterlassungserklärungen. Sollten Sie auch eine Aufforderung zur Zahlung von Vertragsstrafe erhalten haben, schicken Sie mir diese einfach per E-Mail zu und Sie erhalten umgehend eine kostenlose Ersteinschätzung und den Vorschlag für das weitere Vorgehen, insbesondere der Einschätzung, ob die Forderung abgewehrt werden kann. Für die Beweissicherung ist es sinnvoll, wenn Sie vor Änderung oder Löschung der Angebote einen Screenshot der bisherigen Nutzung fertigen, damit wir einen Einblick in die konkrete Angebotssituation haben.